Gemeinschaftstestament nachträglich verändern durch Schenkung an Dritte

Hallo, ich bin neu hier und hätte eine Frage: Meine Eltern haben ein Gemeinschaftstestament verfasst und uns drei Geschwister zu gleichen Teilen nach dem Tod des letzten Vererbenden darin eingesetzt. Nach dem Tod meines Vaters hat sich mein Bruder sehr gemein und entwertend gegenüber unserer Mutter verhalten und seit Jahren keinen Kontakt mehr zu ihr.
Jetzt möchte meine Mutter unsere Hilfe und Unterstützung durch eine größere Geldschenkung belohnen. Diese würde aber den Erbanspruch unseres Bruders schmälern.
Kann sie auch unseren beiden Ehepartnern das Geld verschenken, da diese sogar den Haupteil der Pflege tragen?
Konkret geht es darum, ob sie denen jeweils das Haus, in denen wir wohnen, günstiger verkaufen kann.
Lieben Dank für eure Antworten!

Testament ändern geht nicht ohne Weiteres; eine Schenkung dagegen ja.
An das Gemeinschaftliche T. ist der Überlebende generell nach dem Tode des Erstversterbenden gebunden, es sei denn, es steht in dem T. etwas anderes darüber. Aber auch im Wege der richterlichen Auslegung kann man bei günstiger Sach- und Rechtslage zu dem Änderungsrecht kommen. Die Mutter kann nur dann neu testieren, wenn sie die Erbschaft ausschlagen würde.
Die Schenkungen sind zwar unkompliziert, man muß aber einkalkulieren, daß a) der Gegner hiergegen Rechtsgestaltungsklage erheben kann (entgegenstehender Wille des Vaters könnte er beweisen), b) bei hohen Schenkungen der Gegner nach dem Tod der Mutter einen Teil durch seinen Pflichtteilsergänzungsanpsruch zurückholen kann. Pro Jahr des Schenkungsalters vermindert sich dieser aber um ein Zehntel. An dieser Stelle kann man alles nur vereinfacht und grob darstellen. Es ist juristisch etwas komplizierter.

Von großer Bedeutung ist daneben noch der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB. Dieser führt zu einer Erhöhung des Pflichtteilsanspruches, wenn der Erblasser in den zehn Jahren vor seinem Ableben Vermögenswerte verschenkt hat. In diesem Fall ist der Wert des Geschenkes in die Berechnung des Pflichtteils einzubeziehen.                     http://www.notare-rg.de/pflichtteil.html

Ja , es steht einem frei zu schenken, und Häuser günstiger verkaufen…