Gemietete Grundstücksgröße

Hallo,

vermietet ist, als Beispiel, der Garten eines Hauses mit zwei Wohnungen bis zum Ende des Hinterhauses (ähnlich formuliert, sinnhaft dasselbe). Nun baut der Vermieter sein Eigenheim über diese Grenze hinweg, bzw. nutzt einen Teil des Gartens für sich (stellt ihn zu oder baut eine Mauer / einen Zaun, der sich nun auf dem vermieteten Grundstück befindet, 2 m auf einer Breite von ca. 12 m).

Ist das rechtens, ich vermute nicht, und was kann der Mieter tun, erstens, solange der besagte Grundstücksteil nur gepflastert und zugestellt ist und zweitens, falls der Vermieter diesen bereits für sich abgetrennt haben sollte?

Dankeschön.

MfG I.

Hallo!

Sicherlich ist der Garten nicht „gemietet“ wie die Wohnung.
Man hat eine Wohnung mit Gartenbenutzung angemietet. Und der zugehörige Gartenteil war abgesteckt oder jedenfalls klar gekennzeichnet, wer welchen Teil bis wohin nutzen darf.Vielleicht auch wie nutzen darf.

gut.

Das ist Bestandteil des Vertrages, so wie auch ein Zimmer, ein Kellerraum oder ein Stellplatz Vertragsbestandteil sein kann.
Und da ist genauso klar, Änderungen, Wegnahme oder Verkleinerung geht nicht.
Der Mieter muss gefragt werden und zustimmen, wenn Garten z.B. nun kleiner ist, dann ist er auch weniger wert = Mietzahlung angemessen verringern. Höhe je nach Minderung der Nutzbarkeit.

Und ob da nun eine Pflasterfläche wäre oder ein Zaun, beides verkleinert den Garten und die Gartennutzung . Je nach dem was man im Garten so machte und wie man den nutze kann das eine deutliche Verschlechterung sein.

Übrigens kommt mir die Frage bekannt vor. das Problem wurde doch schon angefragt und beantwortet.
Oder nicht ?

MfG
duck313

Mietminderung ist nur dann möglich, wenn die Mietsache WESENTLICH in ihrem Gebrauch eingeschränkt ist. Ob das bei einem kleinen Stück Garten der Fall ist möchte ich etwas bezweifeln.

Also: bevor man da als Mieter den Lauten macht und auf die Nase fällt: vielleicht mal vorsichtig einen Anwalt befragen, dem man die Örtlichkeiten genauer schildert als hier möglich?

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Hallo,

ja, und nochmal die Frage nach dem Stellplatz (irgendwie habe ich auch das Gefühl, die schonmal gestellt zu haben, aber immer noch nicht bescheid zu wissen, ich wüsste gern den Paragraphen)…

Wann muss der Vermieter Stellplätze anbieten? Vor diesem alten Haus gibt es nur einzelne, ausgewiesene Parkplätze, für fast alle braucht man eine Parkuhr, oder einen Anwohnerparkausweis.

Der Garten ist eben verkürzt worden, indem der Vorplatz des Vermieters vergrößert und neben dessen Garage überdacht wurde (der angemietete Bereich), es bestünde also theoretisch die Möglichkeit, diesen Teil als Stellplatz / Carport zu nutzen, der vordere Bereich (Zufahrt) ist jedoch von ihm vermutlich deswegen zugestellt worden.

MfG

I.

Hallo,

meines Wissens nach muss der Vermieter überhaupt keine Stellplätze anbieten.
Baurechtlich muss er bei Bauvorhaben Stellplätze einplanen oder der Stadt Geld geben.
In NRW gilt da der §51 der BauO.
In anderen Bundesländern mag es ähnlich sein.

Aus der Pflicht, Stellplätze bei Neubauten zu erstellen, entsteht übrigens keine Pflicht, diese den Mietern unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Für Bestandsbauten ist mir keine Regelung bekannt, die nachträglich Stellplätze fordert.
(Bei Nutzungsänderungen und Erweiterungen aber schon)

Hallo,

in dem Fall ist es so, dass der Vermieter sein eigenes Haus in den Garten des Altbaus gebaut hat, inkl. Stellplätzen für ihn selbst, allerdings auch auf dem von den Mietern des Altbaus mitgemieteten Gartengrundstück. Den Altbau selbst hatte bisher nur eine Partei bewohnt, nun hat er mehrere Wohnungen, jede Partei besitzt ein Auto.

Viele Grüße.

Für den Neubau gelten die aktuellen Regeln, für den Altbau nur die, die damals galten.
Man könnte bei der Gemeinde nachfragen, ob damals die Errichtung von Stellplätzen vorgegeben war.
Manch Bauherr könnte ja meinen, Stellplätze zu erstellen, um sie dann nach erfolgter Abnahme zurück zu bauen.

Der Altbau ist mehrere hundert Jahre alt.