Hallo,
gesetzt den Fall, ich habe einen Pkw-Stellplatz gemietet und fahre in den Urlaub. Meine Schwester hütet während meiner Abwesenheit Wohnung und Katzen. Dar sie, nur mal rein theoretisch, auf dem durch ich angemiteten Stellplatz parken? Wäre, rein theoretisch, eine Nutzungseinschränkung der Mietsache im Sinne von „der Stellplatz ist nur für das Fahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen xy gemietet“ zulässig? Ich meine, rein theoretisch, das würde ja bedeuten, daß ich für 12 Monate Mietzeit zahlen müßte, aber, wenn ich 30 Tage Urlaub außerhalb mache, eineinhalb Monate gar nicht da bin und der Parkplatz in dieser Zeit nicht genutzt werden kann.
Ich denke, man mietet eine Fläche und darf diese nutzen, man könnte ja auch mal mit einem Mietwagen kommen. Darf die Wohnungsverwaltung dann das Parken, rein theoretisch, verbieten?
Vielen Dank und freundliche Grüße
Hallo,
ein Verbot der Untervermeitung ist in den meisten Mietverträgen enthalten, jedoch keine Nutzungsbeschränkung. Es kann also das Firmenfahrzeug, das Auto der Freundin, der Leihwagen oder das Auto eines Besuchers darauf parken. Alles andere wäre von der Hausverwaltung auch gar nicht zu kontrollieren.
Gruß vonsales
noch ergänzend zu diesem Argument:
aber, wenn ich 30 Tage Urlaub außerhalb mache, eineinhalb Monate gar nicht da bin und der Parkplatz in dieser Zeit nicht genutzt werden kann
der Vermieter hat dem Mieter den Gebrauch der Mietsache zu ermöglichen
wenn der Mieter sein Recht nicht ausübt (egal ob wegen Urlaub, Krankheit oder weil sein Auto gerade in der Werkstatt steht), dann ist das seine persönliche Angelegenheit
siehe auch > BGB § 537
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__537.html
Hallo Rudi,
Vielen Dank, aber dieser Paragraph hilft mir gar nicht weiter.
Trotzdem viele Grüße
Vielen Dank, solange man den Stellplatz also nicht kostenpflichtig weitervermietet, darf man also theoretisch Bekannte darauf parken lassen. Genau das wollte ich wissen.
Und oh doch, kontrollierbar ist sowas, wenn es sich um altersgerechtes Wohnen handelt, wo es einen Sicherheitsdienst im Haus gibt, der alles kontrolliert und sofort rausgehüpft kommt: Sie dürfen hier nicht parkan, Sie haben den Stellplatz nicht gemietet! Nach meiner Ansicht handelt es sich um eine nicht zulässige Einschränkung am Nutzungsrecht einer Mietsache. Ich werde das dem Rumpelstilzchen vom Dienst beim nächsten Mal auch verklickern.
Dankeschön aber für die hilfreiche Antwort.
Hallo,
Du solltest mal lieber in den Vertrag schauen, wie vom Vorredner auch angeregt.
Denn ohne Regelung gilt grundsätzlich (d.h. von Ausnahmen abgesehen): Keine Gebrauchsüberlassung an Dritte http://dejure.org/gesetze/BGB/540.html
Es gibt manche Fälle, die nicht als „Dritte“ gewertet werden. Wenn ich mit einem anderen Auto komme, bin ich sowieso kein Dritter.
Es kann aber z.B. Besucher oder Familienangehörige geben, die kein Dritter im Sinne des Gesetzes sind.
Von § 540 Abs 1 wird die Gebrauchsgewährung an andere Personen als den Mieter nicht erfasst, wenn sich dies als Ausfluss des vertragsgemäßen Gebrauchs darstellt. Diese Personen sind nicht Dritte iSd Gesetzes. Zu diesem Personenkreis gehören diejenigen, die zum Zweck der gemeinschaftlichen Haushaltsführung vom Mieter in die Wohnung aufgenommen werden, sei es als Ehe- oder Lebenspartner, Familienangehörige (mit Ausnahme des Bruders), Haus- und Pflegepersonal, Eltern, oder sonstige Mitglieder einer Haushaltsgemeinschaft
Besucher fallen auch nicht unter den Anwendungsbereich des § 540, da der Mieter ihnen nicht den Gebrauch der Mietsache überlässt. Besucher sind idR Personen, die den Mieter auf Grund besonderer persönlicher Beziehungen aufsuchen und sich in dessen Mietwohnung für eine vorübergehende Zeit aufhalten, ohne hierfür ein Entgelt zu entrichten.
Aber hier ist ja weder ein in die Wohnung aufgenommener Familienangehöriger gegeben noch unbedingt ein Besuch (der Besuchte ist jedenfalls nicht da und es scheint hier um Parken auch ohne Besuche zu gehen).
VG
EK