Also ich schilder mal kurz unseren Fall.
Ich selber bin Alleinerziehende Mutter von 3 Kindern und bekomme zu dem Unterhalt und Kindergeld noch Hartz 4.
Nun habe ich einen Freund, der ist auf Grund seiner psychischen Erkrankung, seit einiger Zeit arbeitsunfähig. Er hat einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabillitation gestellt. Dieser wurde ihm abgelehn, da es keine Aussicht auf Besserung gibt. Daraufhin wurde wohl automatisch das Rentenverfahren eingeleitet. Die Rente auf Erwerbsminderung steht ihm aber nicht zu, da er in den letzten 5 Jahren, keine 3 Jahre am Stück, auf Grund der Erkrankung, arbeiten konnte. Nach langem hin und her, hat er dann Geld nach dem SGB XII bekommen.
Nun möchten wir aber gerne zusammen in eine gemeinsame Wohnung ziehen. Jetzt fühlt sich aber plötzlich keiner für ihn zuständig. Das Jobcenter sagt, nein, weil er nicht arbeitsfähig ist und das Sozialamt sagt aber auch nein, weil er angeblich eine EU-Rente auf Zeit bekäme und dadurch dann zum Jobcenter wechseln würde. Die Rente wurde ihm aber doch abgelehnt. Nun habe ich gehört, dass wenn wir zusammen ziehen würde, er gar kein Geld mehr bekommen würde und wir somit für ihn alles selber zahlen müssten. Das würde aber doch den finanziellen Ruin bedeuten, wenn wir die Miete inkl. Nebenkosten für ihn anteilig selber tragen müssten, sowie seine Krankenversicherung selber zahlen müssten.
Kann mir jemand helfen und erklären, ob das tatsächlich stimmt und wenn nicht, wie wir weiter verfahren sollen, wenn alle alles ablehnen. Ich hoffe es kann mir hier jemand Rat geben, wir sind echt am Verzwiefeln und wollen einfach nicht glauben, dass uns eine gemeinsame Zukunft so verwehrt wird.
Von wem hast Du das gehört?
Wenn Du Hartz4-Empfängerin bist und er ebenfalls Grundsicherung erhält, so bleibt die Bedürftigkeit vermutlich nach einem Zusammenziehen bestehen. Allerdings ändert sich dann tatsächlich die Zuständigkeit für Deinen Freund:
Unterschiede zwischen Sozialhilfe, Arbeitslosengeld 2 und Sozialgeld
Grundsätzlich lässt sich feststellen, dass für erwerbsfähige Leistungsbedürftige Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 besteht, während nicht erwerbsfähige Personen die Grundsicherung in Form von Sozialhilfe erhalten. Darüber hinaus gibt es aber noch das sogenannte Sozialgeld, das wiederum zu unterscheiden ist.
Gemäß § 19 SGB II haben nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte einen Anspruch auf Sozialgeld, sofern sie mit einer erwerbsfähigen und leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 SGB II leben. Der deutsche Gesetzgeber hat auf diese Art und Weise zu einer Vereinfachung des Leistungsbezugs beigetragen, denn so sind nicht mehrere Behörden für die betreffende Bedarfsgemeinschaft zuständig. Arbeitslosengeld II liegt in der Verantwortung des Jobcenters, während die Sozialhilfe dem örtlichen Sozialamt obliegt. Das Sozialgeld fällt dahingegen ebenfalls in den Zuständigkeitsbereich des Jobcenters.
Beatrix