Hi all
was wäre wenn: in einer gemischte Veranlagung also sowohl Einkommens-als auch Lohnsteuer, der Einkomenssteuerbezieher einen Verlust erwirstchaftete. Könnte er den dann auf seine Miesen aus der Einnahmen-Überschußrechnung dann auf die erhaltenen Lohnsteuer anrechnen lassen? Oder bleibt das Äpfel und Birnen? Oder „Kommunizieren“ diese beiden Steuerveranlagungen irgendwie??
Danke
Petra
Hi Petra,
erstmal sortieren: Du beziehst Einkommen aus nichtselbständiger und aus selbständiger Tätigkeit? Dann füllst Du zur Einkommenssteuer zwei Anlagen aus: N für das, was Du als Angestellte verdienst, und eine GSE, in der das Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung steht. In der GSe können natürlich negative Einkünfte stehen. Diese werden vorzeichengerecht in das zu versteuernde Einkommen hineingerechnet - das ist alles.
Die Umsatzsteuererklärung ist davon gänzlich unabhängig. In der führst Du alles auf, was Du in der selbständigen Tätigkeit an Umsatzsteuer bezahlt oder in Rechnung gestellt hast.
Gruß Ralf
Hallo Petra,
Oder „Kommunizieren“ diese beiden
Steuerveranlagungen irgendwie??
obwohls Ralf schon gesagt hat, nochmal in einem Satz:
Einbehaltene Lohnsteuer ist eine Vorauszahlung auf veranlagte Einkommensteuer. Ponkt.
Den Begriff „USt“ hab ich aus dem Titel rausgenommen, weil sie in Deiner Frage nicht vorkommt.
Schöne Grüße
MM
Hallo Petra,
Oder „Kommunizieren“ diese beiden
Steuerveranlagungen irgendwie??
obwohls Ralf schon gesagt hat, nochmal in einem Satz:
Einbehaltene Lohnsteuer ist eine Vorauszahlung auf veranlagte
Einkommensteuer. Ponkt.
sorry, versteh ich nicht. Vom Finanzamt einbehaltene Lohnsteuer? Von mir bezahlte Lohnsteuer? VomARbeitgeber abgeführte Lohnsteuer?
Den Begriff „USt“ hab ich aus dem Titel rausgenommen, weil sie
in Deiner Frage nicht vorkommt.
Schöne Grüße
ebenso
petra
Hallo Petra,
Vom Finanzamt einbehaltene
Lohnsteuer? Von mir bezahlte Lohnsteuer? Vom ARbeitgeber
abgeführte Lohnsteuer?
Einbehalten und abgeführt wird die Einkommensteuer bei ihrer Erhebung in Form von LSt immer durch den Arbeitgeber. Steuerpflichtige, die keinen solchen haben (bei anderen Einkünften als solchen aus nichtselbständiger Arbeit), leisten „Vorauszahlungen auf Einkommensteuer“. Die Funktion von beidem ist die gleiche: Lass Dich durch die verschiedenen Namen nicht verwirren.
Das Einkommensteuergesetz sagt zum Thema (§ 38 Abs 1 Satz 1): „Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer) ,(…)“
Schöne Grüße
MM