Genaue Angabe der NK im Mietvertrag notwendig ?

Hallo,

Angenommen es kommt ein Mietvertrag zustande und der Vermieter versichert dem zukünftigen Mieter das er für die Kaltmiete z.B. 180 € verlangt die auch im Mietvertrag unter Netto-Kaltmiete stehen, und das er für Strom, Heizung, Wasser, Müll also die restlichen anfallenden Kosten 70 € verlangt und im Mietvertrag steht dann z.B. NK zzt. 70 € aber nix genaueres. Reicht dieser Eintrag oder wäre das zu unsicher weil der Vermieter dann doch z.B. Strom extra verlangen könnte weil ja im Mietvertrag nicht genau drin steht das der Strom in den NK enthalten ist.

viele Grüße

Hallo,

Angenommen es kommt ein Mietvertrag zustande und der Vermieter
versichert dem zukünftigen Mieter das er für die Kaltmiete
z.B. 180 € verlangt die auch im Mietvertrag unter
Netto-Kaltmiete stehen, und das er für Strom, Heizung, Wasser,
Müll also die restlichen anfallenden Kosten 70 € verlangt und
im Mietvertrag steht dann z.B. NK zzt. 70 € aber nix
genaueres. Reicht dieser Eintrag oder wäre das zu unsicher
weil der Vermieter dann doch z.B. Strom extra verlangen könnte
weil ja im Mietvertrag nicht genau drin steht das der Strom in
den NK enthalten ist.

es ist etwas schwierig, darauf zu antworten, weil da einiges unklar ist. Und man weiß nicht, ob der Vertrag unklar ist oder nur die Darstellung hier.

Man weiß nicht, ob es sich bei „NK zzt. 70 €“ um eine monatliche Pauschale (das wäre ein Fixpreis) oder um eine monatliche Vorauszahlung handelt, über die dann 1 x jährlich abgerechnet wird.
Das sollte der Mieter unbedingt abklären, um späteren Streit zu vermeiden.

Was den Strom anbelangt, da könnte in den Nebenkosten nur der Hausstrom, z.B. Treppenhausbeleuchtung und Strom für die Heizung, gemeint sein.
Der Mieter müßte daher wissen, ob es für die Wohnung einen eigenen Hauptstromzähler gibt, den der Mieter selbst beim Stromversorger anmelden und auch direkt mit dem Stromversorger abrechnen muß.
Oder ob es nur einen Zwischenzähler gibt, der über den Hauptzähler des Vermieters läuft.

Da man über die Wohnungsgröße nichts weiß, kann man auch nicht sagen, ob die € 70,- nun viel oder wenig sind.

Wieviele Wohnungen hat das Haus und gibt es Zentralheizung?
(Danach richtet sich, ob die HeizkostenVO zur Anwendung kommt.)

Gruß Gudrun

Wichtig ist ob im Mietvertrag Bezug genommen wird auf die Betriebskostenverordnung oder auf die Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung. Ist dies der Fall, so der BGH, reicht dies aus um alle Kostenpositionen umlegen zu können. Fehlen diese Zuweisungen, und sind nur einige umlagefähigen Positionen genannt, so wird es für den Vermieter schwer werden, alle 17 Betriebskostenarten umzulegen.