Genehmigter Urlaub wird storniert

Hallo zusammen,

Nähmen wir mal an, ein Mitarbeiter in einem festen Angestelltenverhältnis der keine leitende stelle innehat beantrag in sechs Monaten Urlaub für drei Wochen. Dieser würde von seiner Führungskraft genehmigt.
Nähmen wir weiter an, zwei Tage vor urlaubsantritt kommt der Chef des Chefs und will eine Stornierung ohne Angabe von Gründen sondern nur mit der Aussage:
Drei Wochen Urlaub am Stück bekommt bei mir keiner.
Jetzt kann der MA unterschiedlich reagieren.
Z.B. kann er darauf verweisen dass das Gesetz vorschreibt, dass 12 Werktage Zusammenhänger Urlaub gewährt werden müssen und das die konzernbetriebsvereinbarung empfiehlt, 3 Wochen zu nehmen, es sei denn, es liegen außerordentlich betriebliche Anforderungen vor.
Diese könnte der Chef Chef nennen oder auch konstruieren. Diese könnten ja interpretationssache sein.
Wie kann der MA damit umgehen?. Wenn es einen Betriebsrat gibt: ist dieser zustimmungspflichtig?
Wie kann dieser mögliche Konflikt innerhalb von so kurzer Zeit, 2 Tage, gelöst werden?

Grüße
herbie

Hallo zusammen,

Hallo,

Nähmen wir mal an, ein Mitarbeiter in einem festen
Angestelltenverhältnis der keine leitende stelle innehat
beantrag in sechs Monaten Urlaub für drei Wochen. Dieser würde
von seiner Führungskraft genehmigt.

Hoffentlich nachweisbar

Nähmen wir weiter an, zwei Tage vor urlaubsantritt kommt der
Chef des Chefs und will eine Stornierung ohne Angabe von
Gründen sondern nur mit der Aussage:
Drei Wochen Urlaub am Stück bekommt bei mir keiner.

Meinen und sagen kann man viel

Jetzt kann der MA unterschiedlich reagieren.
Z.B. kann er darauf verweisen dass das Gesetz vorschreibt,
dass 12 Werktage Zusammenhänger Urlaub gewährt werden müssen
und das die konzernbetriebsvereinbarung empfiehlt, 3 Wochen zu
nehmen, es sei denn, es liegen außerordentlich betriebliche
Anforderungen vor.

Der Verweis auf das Gesetz schadet nicht. Die Formulierung der BV („empfiehlt“) ist etwas weich.

Diese könnte der Chef Chef nennen oder auch konstruieren.

???

Diese könnten ja interpretationssache sein.

???

Wie kann der MA damit umgehen?.

Der AN darf sich auf keinen Fall selbst beurlauben.
Der AN soll den Chef darauf hinweisen, daß beweisbar genehmigter Urlaub rechtsverbindlich ist und der AG bei Widerruf - egal aus welchem Grund - für alle daraus resultierenden Kosten des AN schadensersatzpflichtig ist. Billigt die Unternehmensleitung das Vorgehen dieses „Chefs“ nicht, könnte diese Schadensersatzpflicht für sehr hässliche Kratzer (zB auch in Form einer Abmahnung) im Bild des „Chefs“ führen.
Der AN hat auch die Möglichkeit, anwaltlichen Rat einzuholen und zB die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung durch das ArbG prüfen zu lassen.

Wenn es einen Betriebsrat
gibt: ist dieser zustimmungspflichtig?

Der BR hat Mitbestimmung bei der Ausgestaltung des Verfahrens und der Kriterien der Urlaubsvergabe.
Hat der BR seine Mitbestimmung ausgeübt, hat der BR die korrekte Umsetzung zu überwachen. Wenn der BR seine Aufgabe ernst nimmt, sollte er sehr daran interessiert sein, unverzüglich von dem Vorfall zu erfahren. Der BR hat ebenfalls Mittel und Wege, seine Rechte durchzusetzen ggfs. auch im Weg einer einstweiligen Anordnung.

Wie kann dieser mögliche Konflikt innerhalb von so kurzer
Zeit, 2 Tage, gelöst werden?

s.o. Beide Wege, individualrechtlich durch den AN und kollektivrechtlich durch den BR, können unabhängig voneinander gleichzeitig beschritten werden. Allerdings sollte dies dann zumindest dem BR bekannt sein, ob der AN ggfs. auch individualrechtlich reagiert.

Grüße

&Tschüß

herbie

Wolfgang