Liebe/-r Experte/-in,
in der Teilungserklärung der WEG ist die Vermietung durch den Verwalter zu genehmigen.
Weiter ist hier nichts dazu geschrieben.
Nun verlangt die Verwaltung von mir die Kopie des Mietvertrages.
Ist das überhaupt rechtens?
Schließlich handelt es sich um einen Vertrag zweier Parteien der durchaus persönliche Daten enthält wie Alter und Miethöhe.
Wie sieht es mit dem Datenschutz aus?
Da die Vermietung sowieso nicht untersagt werden kann, schein mir die Anforderung recht zweifelhaft?
Darf der Verwalter den Mietvertrag verlangen oder reicht eben die Adresse des neuen Mieters?
Sind Sie Eigentümer?
Hi!
ich bin kein Mietsrechtsexperte!
Und darüber hinaus wurden die notwendigen Angaben ungenau gemacht.
Annahme daher: Sie sind Miteigentümer in einem Wohnhaus (Miteigentum).
Das Haus wird von einer Genossenschaft verwaltet.
Die Genossenschaft het einen Hausverwalter beauftragt.
Das Haus unterliegt österreichischen Recht.
Begründung für die Info an den Verwalter der WEG (= Wohnungseigentumsgenossenschaft ???) kann maximal sein, dass der einen Auftrag seines Geschäftsherrn - nämlich der Wohnungseigentumsgenossenschaft - hat, darauf zu achten, dass keine z.B. gepircten oder schmutzige oder sonstwie als unordentlich eingestufte Mitmenschen in die Wohnung kommen.
Das wollen vielleicht die Mitbewohner nicht - siehe Sonderstatus des Eigentumsrechts bei Wohnungseigentum (in Österreich).
Das müsste aber in den Statusten der Wohnungseigentumsgenossenschaft oder im Auftragsschreiben der Wohnungseigentumsgenossenschaft an den Hausverwalter nachzulesen sein.
Grundsätzlich ist es in den USA vorgekommen, dass einer Eigentümerin in einem Kondomenium ihr Wohnrecht abgesprochen wurde, weil sie einen zu dicken Hund hatte. Das war im Statut dieses Kondomeniums so festgehalten worden.
Also: Nachlesen im Statut der Wohnungseigentumsgenossenschaft in der Sie als Miteigentümer des Hauses vielleicht auch Mitgenosse sind.
Nachlesen im Verwaltungsvertrag mit der Hausverwaltung.
Alles Gute
Ja ich bin der Eigentümer der Eigentumswohnung und vermiete.
Sind Sie Eigentümer?
Ja, das bin ich. Ich wohne allerdings selbst in der Wohnung. Ich bin der Meinung, wenn das in der Teilungserklärung festgelegt ist, geht kein Weg daran vorbei.
20 W 124/03,OLG Frankfurt,28.01.2004,§ 13,Nachprüfung einer relativen Vermietungsbeschränkung
- Das Recht auf Vermietung des Sondereigentums kann durch die Gemeinschaftsordnung eingeschränkt werden. Eine Regelung in der Gemeinschaftsordnung, die die Berechtigung zur Vermietung von der Zustimmung des Verwalters abhängig macht, verstößt insbesondere dann nicht gegen § 242 BGB, wenn die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigert und die Wohnungseigentümerversammlung angerufen werden kann.
Vielleicht hilft das ein wenig. Mehr weiss ich leider auch nicht. Liebe grüße
Ja ich bin der Eigentümer der Eigentumswohnung und vermiete.
Sind Sie Eigentümer?