Genehmigung nicht öffentlicher Veranstaltungen

Hallo Ihr Lieben,

gesetzt den Fall, ein Getränkehandel, welcher besonders schöne Räumlichkeiten zur Verfügung hat, würde diese gerne an verschiedenen Tagen verschiedenen Stammtischen überlassen. Eventuell auch mal eine Lesung (wegen der besonders schönen Räumlichkeiten) abhalten oder andere kleine Events, die allerdings alle als „geschlossene Gesellschaft“ zählen könnten. Miete würde keine verlangt, die genossenen Getränke müssten allerdings schon bezahlt werden. Muss in einem solchen Falle, und wenn ja wo - also bei welcher Behörde, eine Genehmigung oder etwas ähnliches beantragt werden?

Herzlichen Dank

Uschi

Hallo,

was ich mir vorstellen könnte, eine Erweiterung der Gewerbeerlaubnis.
Dies sollte man beim Gewerbeamt (Gemeinde) erfragen.

Die bestehende Betriebshaftpflicht müsste auf jeden Fall erweitert werden.
Vermutlich fallen entsprechend der Veranstaltung auf Gema-Gebühren an.

Die nächste Frage die sich stellt. Soll auch an eine Essensausgabe gedacht werden.
Dafür benötigt man dann auch eine Genehmigung, wie auch eine spezielle Untersuchung der einzelnen Personen die dafür zuständig sind beim Gesundheitsamt.

Gruß Merger

Hallo

Dafür benötigt man dann auch eine Genehmigung, wie auch eine
spezielle Untersuchung der einzelnen Personen die dafür
zuständig sind beim Gesundheitsamt.

Die frühere Untersuchung ist inzwischen durch eine regelmässige Belehrung ersetzt worden.

Grüße,
.L

1 Like

Hallo Lutz,

Hallo

Dafür benötigt man dann auch eine Genehmigung, wie auch eine
spezielle Untersuchung der einzelnen Personen die dafür
zuständig sind beim Gesundheitsamt.

Die frühere Untersuchung ist inzwischen durch eine
regelmässige Belehrung ersetzt worden.

Es handelt sich ja hier um die ERSTE Untersuchung

bitte hier lesen: http://paracelsus.webseiten.cc/fileadmin/daten/mitta…

Grüße,
.L

Gruß Merger

nur noch Belehrung und Erklärung nach §43 IfsG

Hallo

Guten Tag,

Dafür benötigt man dann auch eine Genehmigung, wie auch eine
spezielle Untersuchung der einzelnen Personen die dafür
zuständig sind beim Gesundheitsamt.

Die frühere Untersuchung ist inzwischen durch eine
regelmässige Belehrung ersetzt worden.

richtig!

Es handelt sich ja hier um die ERSTE Untersuchung

die gibt es wirklich nicht mehr…

bitte hier lesen:
http://paracelsus.webseiten.cc/fileadmin/daten/mitta…

in dem geposteten Link steht auch nichts von einer Untersuchung.
Lediglich der Hinweis auf §43 IfsG und der sagt aus, dass eine Belehrung erfolgt und der Mensch schriftlich erklärt, nicht an eine der zum Ausschluß führenden Erkrankungen bzw Anzeichen leidet…

Zitat § 43 IfsG:
(1) Personen dürfen gewerbsmäßig die in § 42 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten erstmalig nur dann ausüben und mit diesen Tätigkeiten erstmalig nur dann beschäftigt werden, wenn durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachgewiesen ist, dass sie
1.
über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtungen nach den Absätzen 2, 4 und 5 in mündlicher und schriftlicher Form vom Gesundheitsamt oder von einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Arzt belehrt wurden und
2.
nach der Belehrung im Sinne der Nummer 1 schriftlich erklärt haben, dass ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bei ihnen bekannt sind.

Gruß Merger

Gruß MG

1 Like

Hallo,

danke für die Information - war mir neu.

Gruß Merger

Herzlichen Dank! Die Belehrung ist schon da :smile: wegen den restlichen Erweiterungen sollte der Händler demnächst zur Gemeinde…

LG
Uschi