nur noch Belehrung und Erklärung nach §43 IfsG
Hallo
Guten Tag,
Dafür benötigt man dann auch eine Genehmigung, wie auch eine
spezielle Untersuchung der einzelnen Personen die dafür
zuständig sind beim Gesundheitsamt.
Die frühere Untersuchung ist inzwischen durch eine
regelmässige Belehrung ersetzt worden.
richtig!
Es handelt sich ja hier um die ERSTE Untersuchung
die gibt es wirklich nicht mehr…
bitte hier lesen:
http://paracelsus.webseiten.cc/fileadmin/daten/mitta…
in dem geposteten Link steht auch nichts von einer Untersuchung.
Lediglich der Hinweis auf §43 IfsG und der sagt aus, dass eine Belehrung erfolgt und der Mensch schriftlich erklärt, nicht an eine der zum Ausschluß führenden Erkrankungen bzw Anzeichen leidet…
Zitat § 43 IfsG:
(1) Personen dürfen gewerbsmäßig die in § 42 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten erstmalig nur dann ausüben und mit diesen Tätigkeiten erstmalig nur dann beschäftigt werden, wenn durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachgewiesen ist, dass sie
1.
über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtungen nach den Absätzen 2, 4 und 5 in mündlicher und schriftlicher Form vom Gesundheitsamt oder von einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Arzt belehrt wurden und
2.
nach der Belehrung im Sinne der Nummer 1 schriftlich erklärt haben, dass ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bei ihnen bekannt sind.
Gruß Merger
Gruß MG