Genehmigung Swimmingpool, Genehmigung Gartenhaus?

Hallo

Wir wollen gleich Zweierlei wissen:
Darf ich auf einem Grundstück in Baden Württemberg direkt auf die Grenze zum Nachbarn ein Gartenhaus der Größe 4 Meter Länge, drei Meter Breite, 2,8 Meter Höhe bauen ohne Genehmigung und ohne dass der Nachbar etwas dagegen haben kann?
Dürfen wir ebenso ein Swimminpool der Größe 3m Breite mal 4 Meter Länge und ca 1,2 Meter Tiefe im Abstand zum Nachbarn von 1 Metern errichten, ohne Baugenehigung und ohne dass der Nachbar etwas dagegen haben kann?

Vielen DANK im Voraus!

Hallo,

Wir wollen gleich Zweierlei wissen:

[…]
diese Fragen kann man Dir im örtlichen Bauamt beantworten.

Gandalf

Hallo,

aus gleichen Gründen hatten wir eine Anfrage an unsere Gemeinde gerichtet.

Zum Gartenhaus (wir wollten es als Technik- und Umkleideraum für das Schwimmbad nutzen) sandte sie uns einen Auszug aus der Landesbauordnung (kannst ja mal selber ergoogeln, falls Du es auch nachlesen willst). Dort heisst es, verfahrensfreie Vorhaben seien Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Innenbereich bis 40 cbm, im aussenbereich bis 20 cbm Brutto-Rauminhalt (= Summe aller solcher Anlagen). In § 6 sind weiter die Abstandsflächen definiert. Es hängt immer wieder von der Nutzung ab. Dort heisst es u.a. Abstandsflächen sind nicht eforderlich, soweit die Wandhöhe nicht mehr als 3 m beträgt und die Wandfläche nicht grösser als 25 qm ist… die Grenzbebauung entlang den einzelnen Nachbargrenzen darf 9 cm und insgesamt 15 m8 nicht überschreiten…
Unser Gartenhaus steht nun direkt an der Grenze zum Nachbarn.

Hinsichtlich des Schwimmbades teilte uns die Gemeinde mit "die Bestimmungen des Bebauungsplanes … sind, was Nebenanlagen betrifft, nicht eindeutig. Nach § 3 des Bebauungsplanes sind Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 der BauNVO (da müsstest Du also für Euer Objekt nachschauen) zulässig. Die anschliessend enthaltene Auflistung von Nebenanlagen deutet aber auf einen Ausschluss der nicht genannten Anlagen hin. Schwimmbecken sind nicht genannt. Unsere Gemeinde vertritt die Auffassung, dass im Zweifelsfall Satz 1 Gültigkeit hat, wonach sämtliche Nebenanlagen zulässig sind.
Daraufhin haben wir unser Schwimmbad gebaut.

Wenn du also hinsichtlich des Schwimmbades auf Nummer sicher gehen willst, wende Dich an Deine Gemeinde oder die Baubehörde, wie es Dir schon geraten wurde. Viel Erfolg!

Gruss, Eva