Sobald man die (geteerte) Straße verlasse, ein Stückchen auf einem (nicht durch Schild abgesperrten) Feldweg fahre und vielleicht stehen bleibt, muß man eine extra Genehmigung haben? Gestern gehört von einem Mitarbeiter eines Ordnungsamtes.
Sobald man die (geteerte) Straße verlasse, ein Stückchen auf
einem (nicht durch Schild abgesperrten) Feldweg fahre und
vielleicht stehen bleibt, muß man eine extra Genehmigung
haben?
Die Befahrung von Feld- und Waldwegen mit KFZ ist für Nicht-Berechtigte bzw. für Personen ohne Genehmigung generell verboten. Dies gilt auch dann, wenn die Wege nicht eigens mit einem Verbotsschild (Zeichen 250 nach StVO „Verbot für Fahrzeuge aller Art“) gesperrt sind. Die Rechtsprechung hat klar gestellt, dass die Qualifikation eines Weges als Feld- oder Wirtschaftsweg keine entsprechende Beschilderung voraussetzt._
Google findet einige Treffer zum Suchbegriff „Benutzung städtischer Feld- und Waldwege“.
Das Befahren einer Straße ohne Genehmigung ist dann zulässig, wenn diese als öffentliche Straße dem Verkehr gewidmet ist (soganennter Gemeingebrauch).
Befährt man eine nicht öffentlich dem Verkehr gewidmete Straße, bedarf es daher einer Erlaubnis des Berechtigten (idR. des Eigentümers der Straße).
Nun stellt sich die Frage, welche Straßen sind das und wie erkennt man das. Das kann man so per se nicht beantworten. Ein Anzeichen dafür ist zB., dass die Straße geteert ist (weil das die Gemeinde, wenn sie die Straße gewidmet hat und damit Verantwortlicher für sie ist - Träger der Straßenbaulast - machen sollte). Weitere Anzeichen sind auch Straßennamen (hier gibts aber viele Ausnahmen) udn natürlich auch entsprechende Schilder.
Feldwege sind also idR. nicht dem Verkehr gewidemt, da dort also kein Gemeingebrauch besteht, bedarf es einer Erlaubnis.
Gruß
Dea
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Hallo, also ich kenn wen, dem ne Straße gehört, bzw. dessen Firma.
Das ist eine ziemlich normale Strasse, also schon so eine wo man per Auto drauf fährt und so, nur der Belag ist etwas anders, (rote Steine statt Asphalt, da aber in einer städtischen 30-Zone nicht weiter auffällig, aber keine gesonderten Schilder bzgl. Privatweg).
Die Firma/Besitzer also neigt ab und an dazu einigen Nutzern das Befahren zu verbieten oder auch umgekehrt, zB. wenn Politessen Autos verwarnen wollen, die im Weg stehen (ist eine Einbahn-Durchgangsstr. mit vermieteten Stellplätzen an einer Seite und Gebäude an der anderen), aber wer kein Stellplatz hat, kann auch nirgends parken. Wer dort also erwischt wird, kann sich vom Besitzer gedeckt wissen, da dort eben parken oder halten darf, wer da was will und der Besitzer das erlaubt (wobei der keine extra Erlaubnisscheine ausstellt, sondern eben allenfalls wenn was ist, klarstellt wer da was darf).
Strassenkontrolleure (also Schlaglochsucher) werden zB. verjagt bzw. brieflich angemahnt (vorzugsweise wenn sie was gefunden haben) und Stadtplaner die die Strasse miteinplanen wollen sowieso (zB. die Einbahnregelung aufheben, und die Stellplätze als Gegenfahrbahn herrichten…)
Feuerwehr und co sowie Müller dürfen natürlich da durch, aber letztere mussten sich neben der offiziellen (Ordnungsamt?) Genehmigung verkehrt in die Einbahnstrasse fahren zu dürfen auch eine vom Besitzer holen.
Gruß Susanne
Dies ist kein fiktiver Fall sondern ein Beispiel aus dem Leben, wie man es auch am Stammtisch erzählt bekommt. Zwar nicht mit einem Referenzfall, (der ja auch nicht fiktiv wär, sondern nur anonymisiert) zu vergleichen, aber doch ein Lösungsvorschlag.
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dann darfst du im Osten Deutschlands gar nicht fahren…
Solange eine Straße/Weg nicht durch reguläre Verkehrsschilder oder
Private Schilder gekennzeichnet ist,darf man sie auch befahren.
Zu beachten ist allerdings,das für Feldwege die Verkehrssicherungspflicht
der Kommunen nur Rudimentär greift,da Feldwege vorrangig für Landwirtschaftliche Fahrzeuge gedacht sind.Wer sich also beim Befahren eines solchen,sein Fahrzeug beschädigt,haftet dafür selber.
(siehe zum B. OLG Koblenz Az.: 12 U 1829/01 Urteil vom 07.04.2003)
Außerdem hier auch noch einmal was amtliches dazu:
Die Feldwege dienen vorrangig der Bewirtschaftung der landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücke. Zu diesem Zweck ist das Befahren mit Kfz zulässig. Das gleiche gilt für die Nutzung der Feldwege durch Anlieger.Kfz im Sinne dieser Satzung sind alle Fahrzeuge nach § 1 (2) Straßenverkehrs-zulassungsordnung (Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden,ohne an Bahngleise gebunden zu sein)
Solange ein Straße oder ein (Feld)Weg nicht explizit durch Beschilderung
für den Allgemeinen Verkehr gesperrt ist,darfst du diesen auch nutzen.
Ob du das gerade bei Feldwegen mit einem normalen Pkw auch wirklich kannst,steht auf einem anderen Blatt…
Sinn und Zweck von Verkehrszeichen ist es nämlich AUCH UND VOR ALLEM
Ortsfremden Fahrern Hinweise auf die Straßenbeschaffenheit und Nutzungsmöglichkeit zu geben.
Wenn eine Gemeindeverwaltung aus Geiz keine Schilder aufstellt,kann sie dann auch nicht den Fahrzeugführer zur Kasse beten.
Ansonsten sind die „Modernen Raubritter“ ja immer sehr schnell im
Aufstellen von Schildern…vor allem wenn sie danach „Abkassieren“
können…
Ein Bespiel für diesen „Schilderwahn“.
In einer genau 76,71 Meter langen Seitenstraße,die vor einem Mehrfamilienhaus endet,hat man Tempo 30 Km/H-Schilder aufgestellt…
Wer nicht gerade über ein Motorrad oder einen Rennboliden verfügt,wird es kaum schaffen,auf diesen kurzen Straßenstück die 30 Km/h zu erreichen…erschwerdend zu der Kürze der Straße kommt nämlich noch hinzu,das sie in der Regel zugeparkt ist…