Frage:
Mal angenommen, eine Person arbeitet 19,25 Stunden pro Woche und hat einen geringfügig entlohnten Nebenjob angetreten, der auch vom Arbeitgeber genehmigt wurde.
Jetzt soll der 400 € Job Stundenmäßig auf einen 2. Teilzeitjob erhöht werden.
Dies wird vom Arbeitgeber abgelehnt! Nur der geringfügige Job ist genehmigt.
Im Arbeitsvertrag gibt es ff.§
Der Mitarbeiter hat seine volle Arbeitskraft dem Dienstgeber zur Verfügung zu stellen.
Eine Nebentätigkeit , gleichgültig ob entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt wird muss dem Dienstgeber angezeigt werde.
der Dienstgeber kann dies verbieten, wenn dadurch seine Interessen nach billigem Ermessen beeinträchtigt werden.
Der Nebenjob steht in keiner Konkurrenz zur Hauptarbeit und die gesetzlich festgelegte Höchstgrenze der Stundenzahl würde nicht überschritten.
Was heißt in diesem Fall " billigem Ermessen…"???
Frage : der 400 € Nebenjob wurde in dem ursprünglich abgeschlossenem Arbeitsvertrag genehmigt, im Rahmen einer Überleitung in einen neuen
Vertrag ( BAT in AVR )Muß der Nebenjob schriftlich genehmigt werden , denn der Chef sagt: 1 x genehmigt reicht, egal ob neuer Vertrag !!
Wäre schön, wenn es Jemanden gibt, der in diesem Fall antworten könnte Danke
Mal angenommen, eine Person arbeitet 19,25 Stunden pro Woche
und hat einen geringfügig entlohnten Nebenjob angetreten, der
auch vom Arbeitgeber genehmigt wurde.
Jetzt soll der 400 € Job Stundenmäßig auf einen 2. Teilzeitjob
erhöht werden.
Dies wird vom Arbeitgeber abgelehnt! Nur der geringfügige Job
ist genehmigt.
Im Arbeitsvertrag gibt es ff.§
Der Mitarbeiter hat seine volle Arbeitskraft dem Dienstgeber
zur Verfügung zu stellen.
Eine Nebentätigkeit , gleichgültig ob entgeltlich oder
unentgeltlich ausgeübt wird muss dem Dienstgeber angezeigt
werde.
der Dienstgeber kann dies verbieten, wenn dadurch seine
Interessen nach billigem Ermessen beeinträchtigt werden.
Der Nebenjob steht in keiner Konkurrenz zur Hauptarbeit und
die gesetzlich festgelegte Höchstgrenze der Stundenzahl würde
nicht überschritten.
Was heißt in diesem Fall " billigem Ermessen…"???
Die Ausübung einer Nebentätigkeit bedarf grundsätzlich nicht der Genehmigung seitens des Arbeitgebers. Im Rahmen eines Arbeitsvertrages verpflichtet sich der Arbeitnehmer nur zur „Leistung der versprochenen Dienste“ und nicht, seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Auch wenn keine Genehmigungspflicht für die Nebentätigkeit besteht, ist der Arbeitnehmer zumindest verpflichtet, dem Arbeitgeber eine geplante Nebentätigkeit anzuzeigen, soweit durch diese die Interessen des Arbeitgebers tangiert werden können.
Auf den konkreten Fall übertragen heißt das meiner Meinung nach, dass selbst mit dieser bestehenden Klausel im Arbeitsvertrag der AG dem AN die Nebentätigkeit nicht verbieten kann. Nur wenn der Beruf der Nebentätigkeit im Wettbewerb zur Haupttätigkeit steht. Ist das nicht der Fall, sollte der Nebentätigkeit zumindest rechtlich nichts im Wege stehen.
Frage : der 400 € Nebenjob wurde in dem ursprünglich
abgeschlossenem Arbeitsvertrag genehmigt, im Rahmen einer
Überleitung in einen neuen
Vertrag ( BAT in AVR )Muß der Nebenjob schriftlich genehmigt
werden , denn der Chef sagt: 1 x genehmigt reicht, egal ob
neuer Vertrag !!
Wo ist denn hier die Frage? Kannst du das noch einmal etwas genauer und konkreter formulieren?
zu Frage 2:
leider etwas falsch formuliert:smile:sorry
Also: die Frage ist, ob es ausreicht die Nebentätigkeit zu genehmigen im Vertrag (BAT) der vor dem neuen Vertrag ( AVR)
bestand .Oder benötigt man es schriftlich, dass der Nebenjob genehmigt ist.
und noch zu Frage 1:
die geringfügige Beschäftigung ist genehmigt, nur wenn man eine Arbeit darüberhinaus machen will, also 2. Teilzeitstelle oder mehr als 400 € lehnt der Chef das ab .
Ist Nebenjob gleich Nebenjob?
Gibst da auch schriftliche Verkündigungen oder ä. würde ich gern mal nachlesen.
Wie ich in meinem anderen Beitrag bereits erwähnt habe, muss der AG die Nebentätigkeit NICHT genehmigen. Es besteht lediglich eine Anzeigepflicht und für den Fall, dass die Nebentätigkeit im Widerspruch zur Hauptbeschäftigung steht (z.B. Wettbewerbssituation).
Der AN in diesem Fall könnte auf Nummer sicher gehen, in dem er sich zumindest die Anzeige der Nebentätigkeit bestätigen lässt.
Es spielt keine Rolle ob die zweite Tätigkeit ein 400 EUR-Job oder eine Teilzeitstelle ist. Wichtig ist nur, dass der AN die gesetzlich erlaubte Arbeitszeit nicht überschreitet. Ansonsten gibt es noch steuerliche Aspekte, welche aber in diesem Brett falsch wären. Außerdem habe ich davon selbst nicht genügend Ahnung
Schriftliche Verkündigungen dazu kenne ich leider nicht. Aber dazu könntest du google bemühen. Da wird sich bestimmt etwas finden!
deswegen gings so schnell…sozusagen von Tür zu Tür…wohne in München
ich muß bei google noch ein bisserl mehr suchen, hab zuerst mal hier geschaut und noch nicht weiter gegoogelt:smile:
Die Frage ist nur, wie man das durchbekommt.
Klausel im Arbeitsvertrag ist ja unzulässig.
Also Chef hat zwar abgelehnt, weiß aber generell Bescheid …so wirds nicht gehen oder??
Also: die Frage ist, ob es ausreicht die Nebentätigkeit zu
genehmigen im Vertrag (BAT) der vor dem neuen Vertrag ( AVR)
bestand.
Jetzt gilt aber nicht mehr BAT, sondern die AVR … und da wäre zu klären welche, denn es gibt davon mehrere. Und dann sollte man auch in diese einen Blick werfen, was dort dazu geregelt ist.
Ist Nebenjob gleich Nebenjob?
Wohl kaum, wenn sich in der Zwischenzeit sogar die Regelungen die zusätzlich zum Arbeitsvertrag gelten, geändert haben.
Und warum sollte jemand davon ausgehen, dass eine einmal für x Stunden Nebentätigkeit erteilte Genehmigung für sämtliche Nebentätigkeiten gilt, egal unter welchen [geänderten] Bedingungen?
Gibst da auch schriftliche Verkündigungen oder ä. würde ich
gern mal nachlesen.
Die AVR, die jetzt für den AN gilt, sollte daraufhin auf jeden Fall mal durchgelesen werden.
Eine Vertragsklausel, die dem Arbeitnehmer jede vom Arbeitgeber nicht genehmigte Nebentätigkeit verbietet, ist dahin auszulegen, daß nur solche Nebentätigkeiten verboten sind, an deren Unterlassung der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat. Deshalb kann die Ausübung einer Nebentätigkeit eine Kündigung nur dann rechtfertigen, wenn die vertraglich geschuldeten Leistungen durch die Nebentätigkeit beeinträchtigt werden.
Die Übernahme der formalen Stellung eines GmbH-Geschäftsführers durch den Arbeitnehmer in einem mit dem Arbeitgeber nicht in Wettbewerb stehenden Unternehmen fällt nicht unter ein solches Nebentätigkeitsverbot.
Auf die Verletzung des gesetzlichen Wettbewerbsverbots gemäß § 60 HGB kann der Arbeitgeber eine Kündigung nur stützen, wenn der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber in dessen Handelszweig unerlaubte Konkurrenz macht.
BAG 2. Senat, Urteil vom 26.08.1976 - 2 AZR 377/75, 2. Instanz: LAG Rheinland-Pfalz
Daraus folgt, dass Nebentätigkeitsverbote im Vertrag wirksam sind, wenn das Verbot an berechtigte Interessen des Arbeitgebers anknüpft, auch nach Einführung der AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht.
Richtig ist, dass hier keine Beeinträchtigung der Interessen vorliegen dürfte und daher ein Anspruch auf die Genehmigung besteht.