Genehmigungsfreies bauen auf gartenland

Guten Tag,
Guten Tag!

Wir haben innerhalb einer Stadt im Land Brandenburg ein Grundstück gekauft. Auf diesem befindeten sich ein sanierungsbedürftiges Wohnhaus sowie im Hofbereich mehrere Holzschuppen und -gartenlauben. Diese Holzschuppen und -gartenlauben haben wir, da wegen Einsturzgefahr nicht nutzbar, vollständig abgerissen. Hinweis: Für diese Holzbauten liegen keine schriftlichen Genehmigungen vor, jedoch sind sie alle in der Liegenschaftskarte des Kataster- und Vermessungsamtes eingetragen.

Statt dessen haben wir nun im Hofbereich (genau dort, wo sich die alte Laube befand) eine neue Gartenlaube aus Holz aufgestellt. Maße: 3,60x2,50m Abstellraum + 3,60x3,60m überdachte Terrasse --> Gesamt: 22 m² Grundfläche
Abstand zum Nachbar > = 3,0 m wurde eingehalten.

Lt. Flächennutzungsplan ist der vordere Bereich als „Wohnbaufläche“ und der hintere (also der Hofbereich, dort wo sich die neue Gartenlaube befindet) als „Grünfläche, Zweckbestimmung: Gartenland“ ausgewiesen.

Nun erhielten wir Post von der Bauaufsichtsbehörde, in der uns mitgeteilt wurde, dass die Errichtung der Gartenlaube genehmigungspflichtig sei. Wir mögen die Gartenlaube entweder wieder abreißen oder einen Bauantrag stellen, jedoch für einen anderen Standort! „Dem jetzigen Standort kann nicht zugestimmt werden.“ Begründung: „Vorbildwirkung für Folgevorhaben“

Unser Problem: Wir wollen diese Gartenlaube weder abreißen noch an anderer Stelle errichten. Des Weiteren würden die Kosten eines Bauantrages inkl. Architekt und Vermesser weit den Wert der Holzlaube übersteigen.

Nun unsere Fragen:
–> Ist die Errichtung dieser Gartenlaube wirklich genehmigungspflichtig?
–> Welche Bauten bzw. was darf man überhaupt auf „Gartenland“ genehmigungsfrei errichten?
Da mehrere Gespräche mit dem Bauamt ergebnislos verliefen (entweder Abriss oder Bauantrag für andere Stelle - punktum!), bitte ich Euch hiermit um Mithilfe.
Vielen Dank für Eure Antworten.

Gruß
C. & J.

Guten Tag,

von Bau- und Genehmigungsrecht vertsehe ich leider garnichts… …zumal es in einzelnen Bundesländern wohl auch Unterschiede gibt.

MfG
Heiko Bölling

Hallo,

das Vermessungsamt unterscheidet nicht ob eine Genehmigung vorliegt oder nicht. Die Zeichen alles ein - ist ja auch Gebührenpflichtig.
Laut Brandenburgischer Bauordnung sind Gartenlauben zulässig bei:

> nicht mehr als 24 m² Grundfläche
> in Dauerkleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz oder bauaufsichtlich genehmigten Kleingartenanlagen.

Hier liegt wohl schon das Problem. Ihr seid wohl weder in Dauerkleingartenanlagen noch handelt es sich um eine genehmigte Kleingartenanlage.

Zu unterscheiden ist ebenfalls, ob die Grundstücksfläche im unbeplanten Innenbereich liegt oder im Außenbereich. Der Außenbereich ist grundsätzlich von Bebauung freizuhalten (Ausnahmen für Landwirte u.a.). Falls eure Fläche im Außenbereich liegt, sehe ich kaum Chancen, dass die Laube stehen bleiben kann.

Rainer

Danke für Eure Anfrage, die ich leider erst jetzt beantworten kann.
Gemäß Brandenburgischer Landesbauordnung handelt es sich bei der von Ihnen erstellten Gartenlaube nach § 55 Abs.(2) 7. um ein nicht genehmigungsfähiges Bauvorhaben, welches Ihnen gestattet eine Gartenlaube von weniger als 50,00 m² Grundfläche mit einer Höhe von max. 4,00 m zu errichten.
Das Errichten genehmigungsfreier Bauten entbindet jedoch nicht von der Pflicht eine entsprechende Bauanzeige bei ihrem zuständigen Bauamt ein zureichen.
Sollten Sie letzteres versäumt haben, liesse sich das Verhalten des Mitarbeiters der Behörde erklären.
Einen Bauantrag für Ihr Vorhaben, bzw. Ihre Bauausführung ist jedoch nicht erforderlich.
Ich bin leider nicht darüber informiert, ob o.g. Landesbauordnung welche ich aus dem internet gezogen habe, die aktuellste fassung ist.
Mein Tipp in dieser Angelegenheit:
-reichen Sie eine entsprechende Bauanzeige nach( diese hat nichts mit einem Bauantrag zu tun)
Sollten sich Ihnen weiterführende Fragen ( Planung, Statik, Bauausführung ) zu Ihrem Bauvorhaben stellen, stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
In dieser Angelegenheit können Sie mich auch gern per E-Mail andreas_olschewski @ hotmail . de kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Olschewski

Hallo!

Es tut mir leid. Ich habe diese Anfrage leider wieder in der Versenkung verschwinden lassen. Aber: leider hätte ich hier eh nicht weiterhelfen können. Der Bereich Bauordnungsrecht ist nicht wirklich meine Stärke. Ich bin aber der Überzeugung, dass schon entsprechend in der Sache hilfreiche Antworten aus diesem Forum eingetroffen sind. Also nochmal: sorry und alles Gute!

Martin