Guten Tag,
Guten Tag!
Wir haben innerhalb einer Stadt im Land Brandenburg ein Grundstück gekauft. Auf diesem befindeten sich ein sanierungsbedürftiges Wohnhaus sowie im Hofbereich mehrere Holzschuppen und -gartenlauben. Diese Holzschuppen und -gartenlauben haben wir, da wegen Einsturzgefahr nicht nutzbar, vollständig abgerissen. Hinweis: Für diese Holzbauten liegen keine schriftlichen Genehmigungen vor, jedoch sind sie alle in der Liegenschaftskarte des Kataster- und Vermessungsamtes eingetragen.
Statt dessen haben wir nun im Hofbereich (genau dort, wo sich die alte Laube befand) eine neue Gartenlaube aus Holz aufgestellt. Maße: 3,60x2,50m Abstellraum + 3,60x3,60m überdachte Terrasse --> Gesamt: 22 m² Grundfläche
Abstand zum Nachbar > = 3,0 m wurde eingehalten.
Lt. Flächennutzungsplan ist der vordere Bereich als „Wohnbaufläche“ und der hintere (also der Hofbereich, dort wo sich die neue Gartenlaube befindet) als „Grünfläche, Zweckbestimmung: Gartenland“ ausgewiesen.
Nun erhielten wir Post von der Bauaufsichtsbehörde, in der uns mitgeteilt wurde, dass die Errichtung der Gartenlaube genehmigungspflichtig sei. Wir mögen die Gartenlaube entweder wieder abreißen oder einen Bauantrag stellen, jedoch für einen anderen Standort! „Dem jetzigen Standort kann nicht zugestimmt werden.“ Begründung: „Vorbildwirkung für Folgevorhaben“
Unser Problem: Wir wollen diese Gartenlaube weder abreißen noch an anderer Stelle errichten. Des Weiteren würden die Kosten eines Bauantrages inkl. Architekt und Vermesser weit den Wert der Holzlaube übersteigen.
Nun unsere Fragen:
–> Ist die Errichtung dieser Gartenlaube wirklich genehmigungspflichtig?
–> Welche Bauten bzw. was darf man überhaupt auf „Gartenland“ genehmigungsfrei errichten?
Da mehrere Gespräche mit dem Bauamt ergebnislos verliefen (entweder Abriss oder Bauantrag für andere Stelle - punktum!), bitte ich Euch hiermit um Mithilfe.
Vielen Dank für Eure Antworten.
Gruß
C. & J.