Hallo zusammen,
das Schreiben „Genehmigung zur Besteuerung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten“ der Finanzverwaltung NRW an den Unternehmer enthält u.a. die Sätze:
„Soweit die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten genehmigt wurde, sind alle im Voranmeldungs- bzw. Besteuerungszeitraum vereinnahmten Entgelte oder Entgeltteile der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Dazu gehören insbesondere Anzahlungen, Vorauszahlungen, Abschlagszahlungen usw. für später auzuführende Lieferungen oder sonsige Leistungen unbeschadet ihrer Höhe“.
Das Wort „alle“ ist im Schreiben fett gedruckt, was wohl die Wichtigkeit hervorheben soll.
Gilt dieses „alle“ eigentlich auch für ganz oder teilweise steuerfreie Umsätze gem. §4 UStg (beispielsweise nach §4 Nr 21b UStg, die ein Unternehmer gelegentlich zu seinen sonstigen Leistungen erbringt)? Oder bezieht sich das „alle“ speziell auf die im zweiten Satz aufgeführten Fälle?
Wie sieht eure Meinung dazu aus? Nur eine unklare Formulierung im Schreiben?
Gruß
Voithian
Servus,
das „alle“ bedeutet: Alles Geld, was reinkommt, egal warum und wie es benannt ist, muss in die Ermittlung der USt einbezogen werden.
Wenn man eine Zahlung für einen steuerfreien Umsatz „der USt unterwirft“, wird der Umsatz dadurch nicht steuerpflichtig, und auf die Zahlung muss keine USt berechnet werden.
Der Hinweis bezieht sich nur darauf, dass nachher keiner kommt „Awwer isch honn gemäänd, Isdverschdajerung iss erschd wenn alles bezahld is, un die Rechnung is doch erschd im onneri Johr middgegewwe worn wie dä Kall gugge gegonge is wesche de Reglamazione…“
Schöne Grüße
MM
Hallo Martin,
zuerst mal danke für die schnelle Antwort. Trotzdem noch zwei kleine Fragen zur Klarstellung mit meiner vermuteten Antwort:
das „alle“ bedeutet: Alles Geld, was reinkommt, egal warum und
wie es benannt ist, muss in die Ermittlung der USt einbezogen
werden.
Wie wird der steuerfreie Umsatz in die Ermittlung der Ust einbezogen? Indem man ihn in die USt-Voranmeldung einträgt, richtig?
Wenn man eine Zahlung für einen steuerfreien Umsatz „der USt
unterwirft“, wird der Umsatz dadurch nicht steuerpflichtig,
und auf die Zahlung muss keine USt berechnet werden.
Unterwerfung ist ja nicht jedermanns Sache: Wie „unterwerfe“ ich die Zahlung für einen steuerfreien Umsatz der USt? Indem ich ihn in der USt-Voranmeldung in Zeile 25, Kz. 48, eintrage, richtig?
Dann steht er da drin, das FA freut sich, dass es etwas mehr über den Umsatz weiss, aber er hat keine Einfluss auf die Höhe der zu zahlenden USt, richtig?
Gruß
Voithian
Servus,
soweit alles ok, aber dieses:
aber er hat keine Einfluss auf die Höhe
der zu zahlenden USt, richtig?
ist nicht bei allen steuerfreien Umsätzen so, alldieweil es welche gibt, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so dass dieser proportional zu den Umsätzen gekürzt werden muss.
Schöne Grüße
MM
Hallo Micha,
Kann ich nicht nachvollziehen!
Steuerfreie Einnahmen; heißt für mich Einnahmen ohne Ust od. Mwst.
Wenn diese zusammen mit Ust-einnahmen in der Ust-erklärung eingetragen werden, erhöht doch das die zuzahlende Ust. an das FA.
Oder habe ich da was falsch verstanden?
LG
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]