Generalstaatsanwaltschaft

Hallo Experten,

wie verhielte sich folgender Sachverhalt:

Herr X hat gegen Herrn Y Strafanzeige gestellt.
Die Staatsanwaltschaft ermittelt und kommt zu dem Ergebnis, dass das Verfahren eingestellt wird (nach §§ 153, 153a, 154 oder 170).
Herr X hält die Begründung für falsch und legt Widerspruch bei der Generalstaatsanwaltschaft ein.

Wie geht die Generalstaatsanwaltschaft nun vor?
Stellt sie eigene Ermittlungen an, überprüft sie „nur“ die Begründung der Staatsanwaltschaft oder vollkommen anders?

Wie funktioniert das?

MfG
Hagen

Herr X hat gegen Herrn Y Strafanzeige gestellt.
Die Staatsanwaltschaft ermittelt und kommt zu dem Ergebnis,
dass das Verfahren eingestellt wird (nach §§ 153, 153a, 154
oder 170).
Herr X hält die Begründung für falsch und legt Widerspruch bei
der Generalstaatsanwaltschaft ein.

Wie geht die Generalstaatsanwaltschaft nun vor?
Stellt sie eigene Ermittlungen an, überprüft sie „nur“ die
Begründung der Staatsanwaltschaft oder vollkommen anders?

Wie funktioniert das?

wie kommst du darauf, dass es in diesen fällen einen „widerspruch“ gibt ?
das einzige, was in diese richtung geht, ist das verfahren nach § 172 stpo bzw. die beschwerde bei der generalstaatsanwaltschaft nach § 156 ristbv. vielleicht meinst du ja dies…

http://www.bundesrecht24.de/cgi-bin/lexsoft/bundesre…