wenn jemand für einen Verwandten eine Generalvollmacht mit Betreuungsverfügung und Partientenverfügung hat (vom Notar verhandelt).
Kann diese Person in bestimmten Fällen davon zurücktreten?
Oder kann nur die zu betreuende Person diese widerrufen?
der Vollmachtnehmer ist frei darin eine Vollmacht jederzeit zurück zu geben. Sollte inzwischen Betreuungsnotwendigkeit des Vollmachtgebers bestehen, sollte die Rückgabe gegenüber dem Gericht erklärt werden, und ein Betreuungsverfahren angeregt werden, in dessen Verlauf dann ein gesetzlicher Betreuer zu bestimmen ist. Das kann allerdings dumm laufen, und das Gericht wählt hierfür den bisherigen Vollmachtnehmer aus. Insoweit sollte dieser dem Gericht vorab gut begründen, warum er die Vollmacht nicht mehr ausüben will, und insoweit auch nicht als Betreuer zur Verfügung steht.
Besteht Betreuungsnotwendigkeit wenn der Vollmachtgeber
eine Pflegestufe hat ?
Oder sind dafür andere Kriterien ausschlaggebend?
Wer trägt die Kosten eines Betreuungsverfahrens?
Reicht es wenn der Vollmachtnehmer gesundheitliche Probleme angibt?
Betreuungsnotwendigkeit besteht nur dann, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist seine eigenen Angelegenheiten selbst verständig zu regeln. Klassisch, sich in den Bereichen Gesundheitssorge, Körperhygiene, Finanzen, Ämter und Behörden nicht mehr so um sich selbst kümmern kann, dass er nicht nur rein praktische Hilfe von außen braucht, sondern auch nicht in der Lage ist, sich diese Hilfe entsprechend zu organisieren, bzw. auch gar nicht erkennt, dass er solche Hilfe brauchen würde. Wer aufgrund körperlicher Gebrechen eine Pflegestufe hat, aber geistig klar und fit ist, braucht keinen Betreuer und kann sich für die Erledigung von Tagesgeschäft aus rein praktischen Gründen einen neuen Bevollmächtigten suchen.
Sollte eine rechtliche Betreuung notwendig sein, muss - soweit leistungsfähig - der Betroffene die Kosten tragen. Diese sind allerdings - abgesehen von ggf. entstehenden Gutachterkosten - minimal.