Hallo,
Ich habe zur Zeit eine Auseinandersetzung mit meinem Schwiegervater.
Es geht um grundsätzliche Fragen zum Thema.
Wird bei Urheberrechtsverletzungen unterschieden, zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit?
Einen Diebstahl bspw. kann man nicht fahrlässig begehen. Nur vorsätzlich. Warum ist das bei Urheberrechtsverletzungen anders?
Wenn eine Person A im Internet auf Dateien stößt, die ihr zum kostenfreien Download (also nehmen wir mal ein PC-Programm, eine Bild-Datei oder ein Musik-Stück) angeboten wird, und nirgends klargemacht wird, dass man sich damit strafbar macht, wie kann die Person A sicher sein, keine Urheberrechtsverletzung zu begehen?
Desweiteren, soll die Rechtssprechung sein, dass der Inhaber des Internetanschlusses haftbar ist, für Alles, was mit seinem Anschluss gemacht wird. So haften Eltern für ihre Kinder, die unwissentlich Urheberrechtsverletzungen begehen. Behauptet mein Schwiegervater. Ist das wirklich so? Und haftet ein Mann auch für seine Partnerin, seine Kumpels?
Gibt es gravierende Unterschiede in der Entscheidung zwischen Zivilrecht und Strafrecht.
Wie kann sich der I-Net-Nutzer vor versehentlichen Urheberrechtsverletzungen schützen, wenn es im Netz keine eindeutige Kennzeichnungspflicht gibt?
Kann mir da jemand weiterhelfen? Gerne auch Recherche-Tipps und ausführliche Abhandlungen
))
Danke im Vorraus
Lutzie
Hallo,
Desweiteren, soll die Rechtssprechung sein, dass der Inhaber
des Internetanschlusses haftbar ist, für Alles, was mit seinem
Anschluss gemacht wird. So haften Eltern für ihre Kinder, die
unwissentlich Urheberrechtsverletzungen begehen. Behauptet
mein Schwiegervater. Ist das wirklich so? Und haftet ein Mann
auch für seine Partnerin, seine Kumpels?
das ist extrem verkürzt und somit falsch dargestellt.
http://www.ferner-alsdorf.de/2010/05/anmerkung-bgh-z…
Gibt es gravierende Unterschiede in der Entscheidung zwischen
Zivilrecht und Strafrecht.
Ja, denn das sind zwei völlig unterschiedliche Dinge.
Wie kann sich der I-Net-Nutzer vor versehentlichen
Urheberrechtsverletzungen schützen, wenn es im Netz keine
eindeutige Kennzeichnungspflicht gibt?
Es ist doch nicht so, dass alles, was nicht eindeutig als Eigentum anderer gekennzeichnet ist, einfach genommen werden darf. Das ist bei geistigem Eigentum doch nichts anders als bei materiellem. Im Zweifelsfall muss man sich eben kundig machen, wer die Rechte hat. Ich darf doch auch nicht von jedem Baum einfach Äpfel pflücken, nur weil an dem Baum kein Schild mit „Privateigentum“ oder „Achtung! Gehört jemandem“ hängt.
Eine Kennzeichnungspflicht ist insofern schon nicht notwendig, weil schon das Gesetz das Urheberrecht klar regelt. Im Zweifelsfall sollte man daher immer davon ausgehen, dass man keine uneingeschränkten Rechte an den Werken hat.
Gruß
S.J.