Hallo Wissende,
nicht wegen der aktuellen ‚Ulla-Schmidt‘ Diskussion sondern aus anderem Anlass folgende Frage:
Nehmen wir an Person X ist seit etwas mehr als 3 Jahren bei einer privaten Krankenversicherung versichert. Nun reduziert er seine Tätigkeit auf eine 3/4 Stelle und fällt damit unter die Beitragsbemessungsgrenze für eine Versicherung bei einem privaten ‚Verein‘. Der Arbeitgeber versichert ihn darauf hin in der AOK, ein entsprechendes Schreiben des Arbeitgebers, in dem dieser die Vorlage einer Versicherungsbescheinigung einer GKV anfordert, ist nicht angekommen.
X ist damit momentan (seit sechs Wochen) doppelt versichert, möchte aus diversen Gründen in der PKV bleiben, bekommt aber von der AOK keinen Befreiungsbescheid. Eine Anwartschaft in der PKV zu beantragen wäre möglich, ist aber von X nicht ‚gewünscht‘.
Ist es richtig, dass X gegenüber der AOK (oder jeder anderen GKV) einen (unwiderruflichen) Verzicht auf die Pflichtversicherung aussprechen kann?
Bin gespannt auf Eure Antworten,
Oliver
Hallo,
eine Befreiung ist leider in diesem Falle nicht möglich, da noch
keine 5 Jahre eine Versicherung bei der PKV bestanden hat.
Gruss
Günter Czauderna
Hallo Günter,
danke für die Antwort.
Der Befreiungsbescheid ist nicht zu bekommen wegen der 5 Jahre. Der Betreuer bei der momentanen PKV sagt aber, dass X einen generellen Verzicht auf Versicherung in der GKV aussprechen kann, der dann bindend wäre?!?!?
Kann das stimmen?
Viele Grüße, Oliver
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Sorry - falsch!
§ 8 SGB V: (1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird
- wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7,
1a. durch den Bezug von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) oder Arbeitslosengeld II (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,
- durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes während der Elternzeit; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit,
- weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt; Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist,
- durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6, 11 oder 12),
- durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10),
- durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum,
- durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8).
(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.
Günter - wo steht hier etwas von 5 Jahren?
Er kann sich nicht befreien lassen, dass ist richtig! Aber nur, weil er keine der genannten Ursachen erfüllt.
Viele Grüße
Thorulf Müller
[email protected]
Hallo,
Der Betreuer bei der momentanen PKV sagt aber, dass X
einen generellen Verzicht auf Versicherung in der GKV
aussprechen kann, der dann bindend wäre?!?!?
Nein, der betreuer hat vieles, vor allem keine Ahnung.
Es gibt keinen Verzicht! Es gibt nur Befreiung. Die in § 8 SGB V genannten Ursachen für die Pflicht, bei denen ich mich befreien lassen könnte, sind nicht gegeben.
Viele Grüße
Thorulf Müller
[email protected]
Hallo Thorulf,
im Satz 1a steht was mit fünf Jahren !!!
Gruss
Günter
Hallo Oliver,
da hat er recht, der Thorulf- Verzicht gibts es nicht.
Gruss
Günter
Hallo Thorulf,
im Satz 1a steht was mit fünf Jahren und im Satz 3 ebenfalls
er war doch erst drei Jahre PKV versichert. Ansonsten hast du natürlich vollkommen recht.
Günter
Hallo Thorulf,
im Satz 1a steht was mit fünf Jahren und im Satz 3 ebenfalls
er war doch erst drei Jahre PKV versichert. Ansonsten hast du
natürlich vollkommen recht.
Günter
Satz 1a und Satz 3 - sind die hier anzuwenden.
Nur deshalb die Klarstellung.
Nicht persönlich sondern fachlich!
Insoweit hatte ich aber nicht Recht.
Hallo oliver,
angenommen, wenn eine befreiung bei person X möglich wäre, würde ich die vor- und nachteile abwiegen!
Vorübergehend kann jeder mal unter die BBG fallen, doch was passiert bei Unfall oder Arbeitslosigkeit. Bei Bezug von ALG I oder II müsste die Person nach wie vor die hohen PKV Beiträge zahlen - der Zuschuss schaut da nicht besonders gut aus.
Mein Tipp: Lieber bei der GKV mit ner freiwilligen Kostenerstattung versichert sein und die Vollversicherung in eine ordentlich Zusatzversicherung (sprich mit Absicherung des ambulanten bereichs) wandeln. wie gesagt - lediglich mein Tipp ;o)