Genossenschaft Anteile zweimal kündigen?

Hallo, ich habe am 28.09.2019 meine Mitgliedschaft in einer Genossenschaft gekündigt.

Um genau zu sein habe ich den damaligen Mietvertrag der Genossenschaft und meine Mitgliedschaft der Genossenschaft in einem Kündigungsschreiben gekündigt.

Darauf hin habe ich ich eine schriftliche Kündigungsbestätigung der Mitgliedschaft erhalten.
In dem Schreiben war ein weiteres Kündigungsformular zur Kündigung der Mitgliedschaft mit dem Hinweis dass das nach meiner Rückkgabe des Formular die Mitgliedschaft zum 31.12.2020 endet.

Dieses Formular habe ich nicht zurück gesendet da ich darin keinen Grund sehe.

Mir wurde ja bereits die Kündigung schriftlich bestätigt.

Nun möchte mir die Genossenschaft meine Anteile nicht aus zahlen da ich das Formular nicht zurück gesendet habe. Ich bin so zu sagen immernoch Mitglied der Genossenschaft.

Ist das Rechtens?

Und deshalb musst Du jetzt hier fragen und darauf herumreiten ob das rechtlich zulässig wäre, noch ein Formular auszufüllen.
Ein Formular was womöglich „satzungsgemäß“ verlangt werden kann um den Vorgang verwaltungsmäßig abzuschließen. Kann doch sein, man muss dort auch seine Kontodaten und neue Adresse angeben. Schließlich ist man /wird man umziehen und alte Kontaktdaten sind unzutreffend.

Ich finde, Du machst viel (unnützen(Wind um eine Sache die es einfach nicht wert ist darüber lange zu diskutieren

MfG
duck313

Solange keine bestimmte Form in der Satzung vorgeschrieben ist, muss auch keine bestimmte Form eingehalten werden. Der Eingang der Kündigung wurde dir auch bestätigt.

Das klingt mir nach einem typischen Sachbearbeiterproblem, der überforderte Sachbearbeiter weiß nicht, was er ohne Formular tun muss und scheitert daran. Vielleicht lässt sich das lösen, wenn du die darüber stehende Instanz (Abteilungsleitung?) telefonisch ansprichst.

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Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Er hat einseitig erklärt, der Empfang ist dokumentiert. Eine Formblattpflicht sieht das BGB nicht vor.

Aus dem Sachverhalt ist kein Hinweis darauf zu erkennen. Aus dem BGB auch nicht.

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Ich bitte um Entschuldigung. Ich habe Stuss erzählt. @anon50614561 hat recht.

Wobei hier nicht nur das BGB ausschlaggebend ist, sondern auch das Genossenschaftsgesetz im Speziellen §65. Aber auch der sieht nicht vor, dass die Kündigung erst nach Eingang eines Formblattes wirksam ist.

Grüße
Pierre

Danke für deine sinnfreie Kritik.
Wie ich fest stelle macht es dir Freude, in deiner „Anonymität“, Fragenstellende mit deinem Halbwissen zu denunzieren.
Zumindest weiß ich jetzt dass du jemand bist, welcher immer brav alle Formulare und Schreiben unterzeichnet, welche dir mit einem schwachen Vorwand vor gelegt werden.
Dies wäre dann mal die Antwort auf deinem Niveau :wink:

Da ich zumindest meiner Halbwissenheit bewusst bin, habe ich zuerst einmal meine Frage bewusst hier gestellt.

Übrigens das Thema hat sich auch schon erledigt, vielen dank an alle für eure schnellen Antworten.

@anon50614561 hatte mit seiner Vermutung recht. Sehr scharf erkannt!. Die mit meiner Kündigung überforderte Sachbearbeiterin hat mir eine falsche Aussage mit geteilt. Die nächst höhere Instanz hat mir meine Kündigung schriftlich bestätigt und den Auszahlungs-Termin genannt.

Das Schreiben welches ich erhalten habe wurde standardisiert mit gesendet und ist für eine Kündigung nicht erforderlich.

Von daher, Ende gut alles gut :slight_smile:

Mit freundlichen Grüßen!

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Danke für die Rückmeldung, angenehme Weihnachtszeit
Pierre

Ja und? In der Satzung kann doch etwas geregelt sein, das mit dem Formular in Zusammenhang steht. Ich halte das zwar für unwahrscheinlich bzw. ein nicht zweckorientiertes Formerfordernis für nicht wirksam, aber dennoch ist das zumindest ein denkbares Szenario.

Dementsprechend lautet die Antwort: wirf einen Blick in die Satzung und schau nach, was da bzgl. der Kündigung geregelt ist. Wenn dort über die Schrift- oder Textform hinaus keine Formerfordernisse geregelt sind, dann ist die formlose schriftliche Kündigung ausreichend und wirksam. Dennoch kann es nicht schaden, sich telefonisch oder anderweitig in Verbindung zu setzen und die Sache zu klären, bevor aus schierer Halststarrigkeit und Faulheit ein größeres und vor allem unnötiges Problem entsteht.

Gruß
C.

Gibt es irgendeinen Hinweis darauf? Oder willst du mal wieder einfach nur so einen ellenlangen Thread vom Zaun brechen, in dem du nur und einzig beweist, dass du Weltmeister im Rechthaben bist, wenn dein Gegner nach 100 mal hin und her entnervt aufgibt?

PS:

Habe ich anschließend auch gelesen.

Wie sollte es einen geben? Die Satzung ist uns schließlich nicht bekannt - daher auch der Hinweis darauf, einen Blick in selbige zu werfen.

Keine Sorge, ich gebe wegen dieses rotzigen Tonfalls schon jetzt entnervt auf.

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