Genossenschaftsanteile

Hallo,
ein Mieter hat seine Genossenschaftswohnung fristgerecht zum 30.11.2005 gekündigt.
Er bittet die Genossenschaft um baldmöglichste Auszahlung seiner Genossenschaftanteile und erhält die Nachricht, dass dies erst zum 31.12.2007 möglich ist und auch dann noch eine Verzögerung bis zur Bilanz der Vertreterversammlung im Juli 2008 erfolgt.

Ist das rechtsgültig?

Schonmal ein Danke vorweg.
Anja

Hallo,

wenn der Mieter Genossenschaftsanteile eingezahlt hat, muss er diese selbstverständlich kündigen und kann sie bei Auszug nicht verlangen.

Legt der Vermieter jedoch in der Genossenschaft die Kaution an, widerspricht es der Verwendung der Kaution und insbesondere den geltenden Vorschriften zur Abrechnung. Dem Mieter wird nicht nur der Weg der Aufrechnung bei Betriebskosten abgeschnitten, sondern auch bei einem Auszug kann der Mieter bei Mängeln die Kaution nicht einsetzen lassen. Ausserdem, wenn keinerlei Mängel und Forderungen bestehen, wir dem Mieter das Recht auf Herausgabe langfristig beschnitten.

Dies ist keine Rechtsauskunft im Sinne des RBerG und stellt die persönliche Auffassung des Autors aus seiner Beratungstätigkeit bei einem Mieterverein dar.

Grüsse Günter

ein Mieter hat seine Genossenschaftswohnung fristgerecht zum
30.11.2005 gekündigt.
Er bittet die Genossenschaft um baldmöglichste Auszahlung
seiner Genossenschaftanteile und erhält die Nachricht, dass
dies erst zum 31.12.2007 möglich ist und auch dann noch eine
Verzögerung bis zur Bilanz der Vertreterversammlung im Juli
2008 erfolgt.

Ist das rechtsgültig?

wie oben, wenn es nur Anteile sind ja, ist es jedoch die hinterlegte Kaution, die als Anteil angelegt wurde, widerspricht dies dem Gesetz.

Schonmal ein Danke vorweg.
Anja

Hi Günter,

Legt der Vermieter jedoch in der Genossenschaft die Kaution
an, widerspricht es der Verwendung der Kaution und
insbesondere den geltenden Vorschriften zur Abrechnung. Dem
Mieter wird nicht nur der Weg der Aufrechnung bei
Betriebskosten abgeschnitten, sondern auch bei einem Auszug
kann der Mieter bei Mängeln die Kaution nicht einsetzen
lassen. Ausserdem, wenn keinerlei Mängel und Forderungen
bestehen, wir dem Mieter das Recht auf Herausgabe langfristig
beschnitten.

Sehr „kryptisch“, Deine Antwort…
Könnte also der Mieter vom Vermieter verlangen, Nachweise über die Verwendung seiner Anteile vorgelegt zu bekommen?
Dir einen schönen Sonntagabend,
Anja

Sperrfrist normal Re: Genossenschaftsanteile
Hallo Anja,

Die lange Anzahlungssperre ist bei Genossenschaftsanteile -IMHO- normal.
Ich weiss nicht, wie es sich aber dann mit den Wohnungsmängel (und deren Verrechnung) verhält.
Näheres müsstest Du in der Satzung der Genossenschaft finden, diese Du bei Zeichnung der Genossenschaftanteile ausgehändigt haben müsstest.
Zur Kündigung steht in meiner Satzung, das man ein Jahr vorher kündigen muss. - Mir wurde aber damals auch etwas von zwei Jahren mal erzählt.
Leider habe ich noch keinen genauen Hinweis in meiner Satzung gefunden.

Es gibt anscheinend noch ein Genossenschaftsgesetz. Vielleicht steht hier/da mehr über die Termin-Obergrenzen der Auszahlung der Anteile.

Olaf

Hallo Anja,

Legt der Vermieter jedoch in der Genossenschaft die Kaution
an, widerspricht es der Verwendung der Kaution und
insbesondere den geltenden Vorschriften zur Abrechnung. Dem
Mieter wird nicht nur der Weg der Aufrechnung bei
Betriebskosten abgeschnitten, sondern auch bei einem Auszug
kann der Mieter bei Mängeln die Kaution nicht einsetzen
lassen. Ausserdem, wenn keinerlei Mängel und Forderungen
bestehen, wir dem Mieter das Recht auf Herausgabe langfristig
beschnitten.

Sehr „kryptisch“, Deine Antwort…
Könnte also der Mieter vom Vermieter verlangen, Nachweise über
die Verwendung seiner Anteile vorgelegt zu bekommen?

Genossenschaftsanteile werden Dir bestätigt. Deren Anlage ist daher schon klar. Nur musst Du zwischen Genossenschaftsanteilen und Kaution unterscheiden. Daher darf eine Kaution auch nicht als Anteil einer Genossenshcaft angelegt werden, denn die Sperrfristen zur Auszahlung, auch Zurückbehaltungsrechte am Ende des Mietverhältnisses und etwaige Schadenersatzansprüche in die Kaution können in die Anteile nicht erklärt werden. Daher ist die Zweckbindung der Kaution über Anteile bei einer Genosschenschaft nicht zulässig, weil diese Regelung dem Mieter alle Rechte abschneidet und den Mieter zudem benachteiligt.

Genossenschaftsanteile sind nicht gleichzusetzen mit der Kaution. Der Mieter hat spätestens nach sechs Monaten einen Herausgabeanspruch der Kaution, sofern alle Schäden beseitigt und keine Forderungen aus Nebenkosten zu erwarten sind und zwar unbeschadet dessen, wie der Vermieter das Geld angelegt hat.

Grüsse Günter

Dieser Hinweis ist keine Rechtsberatung im Sinne des RBerG.

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Danke Günter * owT