Genügt eine gute ausländische Krankenversicherung?

Kann eine nichtberufstätige Ehefrau, die für ca. 5 bis 12 Jahre nach Deutschland gezogen ist aus der Schweiz, in der Schweiz versichert (private Krankenversicherung) bleiben unter Berufung auf Art. 193 VVG, wo einerseits Pflicht deklariert ist, aber unter den Ausnahmen steht: Nicht pflichtig sind Personen, die:…
„2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung…“

Meine Frau hat ja «vergleichbare Ansprüche» mit der CH-Versicherung, die auch alle «Schäden» in DE deckt.

Wir haben da zweierlei Infos: der Versicherungsvertreter in DE macht uns die Hölle heiss, wir müssten unbedingt in DE bei einer DE-Versicherung sein, (Sonst Nachzahlung, Strafverfahren, Schwierigkeiten) und die Schweizer sagen eher : kein Problem, das machen wir oft so. Das genügt um das Deutsche Obligatorium zu erfüllen.

Hintergrund: die Rückkehr in die CH private Krankenkasse ist sehr schwierig, wenn Jahrelang ausgesetzt wurde. Neue Gesundheitsabklärungen, neue Vorbehalte, ev. neue grundsätzliche Ablehnung usw. Darum die Idee, in CH versichert zu bleiben.

Der 193 VVG hat nichts damit zu tun wenn man
aus der Schweiz nach Deutschland kommt. Seit 2009 muß ich wenn ich hier in Deutschland lebe auch Krankenversichert sein, wenn nicht zahle ich Strafe das ist gesetzlich geregelt. Für die Schweiz würde ich eine Anwartschaft empfehlen damit die Versicherung erhalten bleibt.

Hallo,

der Knackpunkt hierbei ist das Wörtchen „vorübergehend“. Dieser ist juristisch sehr weit gefasst. Wenn Sie schriftlich vorliegen haben, daß die Schweizer Versicherung alles abdeckt, so sollten Sie keinerlei Probleme haben, ist ja alles EWR…
(Das steht in den Tarifbedingungen unter „Weltgeltung“)

Das Dickicht der Vorschriften ist hier aber nicht zu Ende. Eigentlich sollte man prüfen wie die gesamte Situation aussieht. Wie und wo sind Sie selbst versichert? In D? Wie ist der Status Ihrer Ehefrau in Deutschland? Wie ist Ihrer?

In der Regel sind die privaten Schweizer Versicherungen nicht soooo toll im Preis/Leistungsverhältnis.
Vielleicht wäre es zu überlegen, unabhängig vom Status eine sinnvolle Versicherung in D abzuschließen, die zeitlich uneingeschränkte Weltgeltung hat und somit im Umkehrschluß nicht gewechselt werden muss, wenn Ihre Frau zurück in die Schweiz geht…

Beste Grüße
Dominique Plich

Solange also die eidgenössische Versicherung keine Einwände dagegen hat, dass der bzw. die Versicherte im Ausland seinen Wohnsitz hat, sollte es keine Probleme geben.

Ihr Versicherungsmakler versucht Sie offensichtlich unter Druck zu setzen, damit er eine hübsche Provision kassieren kann.

Weitere Informationen und Bestimmungen zu privaten und gesetzlichen Krankenversicherungen in Deutschland finden Sie auf … http://58591.tarifcheck24.com

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1.Wieso lassen Sie sich von einem Versicherungsvertreter die Hölle heiß machen?
Würde Ihnen empfehlen mit einem Träger der Deutschen GKV ein Gespräch zu führen.
Wenden Sie sich einfach mal an Ihre örtliche AOK und schildern Sie Ihr Anliegen

Hallo NeuInDE,
leider kann ich keine schlüssige Information geben, sehe es aber auch so, dass in Deutschland lebend eine deutsche Krankenversicherung vorhanden sein muss und eine ausländische Krankenversicherung nicht ausreicht, um sich zu befreien. Aber rechtlich gesichert ist meine Meinung nicht.

Man könnte natürlich Klarheit bei einer gesetzlichen Institution suchen, aber damit werden natürlich schlafende Hunde geweckt…
Ihr Versicherungsberater, den Sie ansprachen, sollte
sich bei einer Behörde eindeutige Klarheit verschaffen für Sie, „ohne Reiter und Roß zu nennen“ - so sollte es sich eindeutig feststellen lassen.

Tut mir leid, dass ich Ihnen nicht die 100%_tige Sicherheit mit meiner Antwort geben kann !
Freundliche Grüße
Hans-Günter

Hallo!

Tut mir Leid, mit diesem Thema kenne ich mich nicht aus.

Gruß

H.C.

Tut mir leid, da bin ich „unterbelichtet“. Das VVG bezieht sich auf die Privaten krankenversicherungen und nachdem die Schweiz nicht in der EU ist habe ich auch Bedenken dass der Versicherungsschutz von dort den Deutschen oder EU Anforderungen genügt/entpricht oder anerkannt wird. Ich würde mich bei verschiedenen Gesetzlichen Krankenversicherungen z.B. Aok, BEK oder TK mal schlau machen, oder der Versicherungsvertreter legt den entsprechende Gesetzestext dazu vor, wenn er schon davon überzeugt ist???. Leider ist mir auch nicht bekannt ob zwischen der Schweiz und Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen vereinbart ist. Tut mir leid Ihnen nicht geholfen zu haben.

MfG
Leo

Guten Tag,

diese Problematik gibt es in meinem Zuständigkeitsgebiet häufig- nämlich Personen die in Deutschland wohnen und in der Schweiz arbeiten.
Hier genügt die Grundabsicherung in der Schweiz- diese muß beinhalten eine ambulante(Selbstbeteiligung max. 5.000€ p.a.) und eine stationäre Grundversorgung.
Leistet das der schweizer Versicherer genügt das.
Mit freundlichem Gruß

Harald Wesely

diese Problematik gibt es in meinem Zuständigkeitsgebiet
häufig- nämlich Personen die in Deutschland wohnen und in der
Schweiz arbeiten.
Hier genügt die Grundabsicherung in der Schweiz- diese muß
beinhalten eine ambulante(Selbstbeteiligung max. 5.000€ p.a.)
und eine stationäre Grundversorgung.

Besten Dank!
Ich denke, dann reicht das auch bei meiner Frau, auch wenn sie nicht in der Schweiz berufstätig ist. Es geht ja offensichtlich eher um die „Deckung an sich“, nicht um die Tatsache, "aufgrund welcher Tätigkeit welche ev. obligatorische Versicherung die Deckung gewährleistet. "
Die erwähnten deutschen Bedinungen an die Versicherung sind leicht einzuhalten.

Guten Tag,
ich nehme an, dass Sie deutscher Staatsbürger sind. wenn Sie dann noch gesetzlich versichert sind, können Sie Ihre Frau kostenfrei in der Familienversicherung mitversichern. Sollten Sie privat versichert sein, ergibt sich die Möglichkeit Ihre Frau als freiwilliges gesetzliches Mitglied oder als Privat abzusichern.
Ihre Gattin hat eine anderweitige Absicherung. Da zwischen der Schweiz und der BRD kein Sozialversicherungsabkommen besteht, würde sich, ohne den Versicherungsschutz in der Schweiz aufs Spiel zu setzen ggfs eine Incoming Police anbieten, quasi zusätzlich. Etwas anderes ist es, wenn sich Ihre Gattin unter 181 Tage in der BRD aufhält. Dann reicht der Versicherungsschutz in der Schweiz. Der Kollege, der Ihnen „Angst“ unterbreitet mit der Versicherungspflicht, kennt sich offensichtlich nicht im internationalen KV Recht aus. Ohne weiterführende Kenntnis der genauen Sachverhalte kann ich Ihnen keine konkrete Empfehlung geben wie zu verfahren ist, denn es grade die Schweiz ohne bestehendes Sozialversicherungsabkommen ist KV technisch ein Problem. Gerne können Sie mich ausserhalb des Forums kontaktieren, denn eine passgenaue Lösung bedarf einiger Abstimmungsarbeit. Denn ich habe Sie so verstanden, dass Sie auf keinen Fall den Schutz der schweizer KV verlieren möchten und ggfs dort wieder zurück zu gehen.
Meine Kontaktdaten finden Sie in meinem Profil. Die Thematik ist definitiv nichts für KV Laien und mich ärgert es immer wieder, wenn Vermittler pauschal ohne die Hintergrundkenntnis versuchen eine PKV zu verkaufen!

Ja

Hallo,

kann ich so pauschal nicht beantworten. Ich würde die Prüfung ob versicherungspflicht besteht nicht vom VVG sondern vom SGB (Sozialgesetzbuch) V ableiten.
Dazu benötige ich aber noch weitere Angaben:
Besteht in der Schweiz der Hauptwohnsitz der Ehefrau?
Welche Staatsangehörigkeit hat die Ehefrau.
Bekommt die Ehefrau eine Rente und wann ist sie geboren?
Welche Tätigkeit übt der Ehemann aus ?
Ist der Ehemann in einer deutschen GKV oder PKV ?

Viele Grüße!
Merger

Soll der deutsche V-Vertreter doch mal ne schriftliche Begründung abliefern.

Schriftliche Bestätigung des Schweizer-VR geben lassen und gut ist. Pflichtversicherung in der GKV als Angestellte, ansonsten müsste die Voll-Versicherung in der Schweiz reichen.

Einschätzung - mehr nicht!

sie kein name ich kein name anonymität ist echt scheisse