Geöffnetes Handy - dennoch Haftpflichtversicherung

Hallo zusammen,

durch einen Unfall mit einem Getränk wurde mein Handy getränkt und funktioniert nun kaum noch. Grundsätzlich ein Fall für die Haftpflicht, allerdings würde ich es gern vorher selbst probieren, das Handy zu reparieren. Verliere ich durch das Aufschrauben einen Anspruch gegenüber der Haftpflicht?

Besten Dank!

Aufgrund deiner Pflicht zur Schadenminderung (schließlich könntest du es dann völlig zerstören, wäre es noch reparabel) würde ich davon abraten. Du kannst es natürlich auch mit dem Versicherer absprechen. Mach doch folgendes: Melde es der Versicherung des Verursachers. Nach Prüfung deiner Ansprüche (meist Totalschaden, damit Zeitwertentschädigung) kannst du mit dem Mobiltelefon machen, was du willst. Dann kannst du auch das Telefon von einem Bagger überfahren lassen, wenn du denkst es hilft etwas. Und wenn du es repariert bekommst, solltest du das allein schon wegen der Ehrlichkeit der Versicherung melden. Wenn nicht, hast du nichts kaputt gemacht.

Mit freundlichen Grüßen

Hallo,
ich verstehe Ihr Problem nicht so ganz.
Wenn doch die Versicherung es übernimmt warum wollen Sie es dann selbst reparieren? Zu Ihrer Frage möchte ich folgendes sagen: Wenn die Versicherung heraus bekommt das das Handy nicht von einem Fachmann geöffnet wurde, wird sie die Kostenübernahme ablehnen.

Hallo zusammen,

durch einen Unfall mit einem Getränk wurde mein Handy getränkt
und funktioniert nun kaum noch.

Hallo,

ich würde erst abwarten, was die Versicherung überhaupt zu dem Fall sagt, bevor ich an dem Ding noch zusätzlich herumschraube.

Im Zweifelfall müssen Sie das Telefon nämlich sowieso an die Versicherung schicken, dann wäre der ganze Aufwand vergeblich gewesen.

Herzliche Grüße

J. Schnitzler

Zum einen reizt mich die Aufgabe - ich bin Ingenieur.
Zum anderen würde ich diese Variante vorziehen, statt dem ganzen Versicherungsprozedere, welches einige Zeit in Anspruch nimmt.

Aber ich hatte erwartet, dass das nicht ohne weiteres möglich ist.
Besten Dank für Ihre Antworten.

Nein, nicht unbedingt. Es wäre nur sinnvoller, es einem Fachmann vorzulegen.

JA

nein, der anspruch gegenüber der haftpflichtversicherung des verursachers geht nicht verloren. wenn durch die „eigenarbeit“ ein grösserer schaden entsteht, gibt es probleme :wink:
viele gruesse

Hallo!

gegenüber der Haftpflicht nicht aber gegenüber dem Hersteller…!!!

Frage: warum sollte die Haftpfl. zahlen??

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Versicherungsfachmann
Thomas Wolter
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SIGNAL IDUNA Agentur Thomas Wolter
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Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e. V.,
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Telefon: (01805) 00585-0 (14 Cent/Min. aus dem deutschen Festnetz,
höchstens 0,42EUR/Min. aus Mobilfunknetzen),
www.vermittlerregister.info oder www.vermittlerregister.org.

Dvon ist ganz sicher auszugehen.

MfG
F.-W.Hollmann-Raabe

Hallo fidelster,

ja. Maxxler

Zunächst würde ich erst einmal sagen, dass du natürlich dein Handy aufschrauben kannst. Aber solltest du natürlich ansatzweise Ahnung davon haben. Unter dem Schnitt kann man es dann sicher als Tätigkeit im Sinne der Schadensminderungspflicht verkaufen. Sollte man aber eher keine Ahnung von Handys haben, dann ist es wohl mehr kontraproduktiv…

hallo, sorry ich bin im krankenhaus daher erst jetzt mein rat an dich,grundsaetzlich rate ich dir das handy in seinem defekten zustand zu belassen…und ggfl. wenn jemand kommt und das beschaedigte handy begutachten moechte,die sache so wie der versicherung mitgeteilt…zu uebergeben…jede reperatur vorher wird nur den eindruck hinterlassen das jemand daran bereits manipuliert hat…und dies wirftg unter umstaenden den verdacht auf dich das es sich um einen versicherungsbetrug handelt… gruss

Ja, so ist es.

MfG
CKH

sorry, ich konnte hierzu nicht antworten, da ich heinerlei Information zum hergang des unfalles habe aber mit dem Eingrif in das Gerät ist mit ziehmlicher Sicherheit die Garantie in Gefahr.

Ich wäre da sehr vorsichtig.
Allerdings hat das Schrauben eher mit Garantie zu tun.
Der Versicherer wird kaum feststellen wollen, ob das Schrauben vor oder nach dem „Unfall“ geschah; kommt es jedoch zu einer Begutachtung, dann könnte es evtl. sein, dass der Gutachter feststellen muss, dass die versuchte Reinigung zum nächst größeren Schaden geführt hat. Dem könnte man entgegenhalten, der Schaden sollte möglichst gering gehalten werden…
Lieber nicht auf diese Diskussion einlassen.
Alles Gute.