Hallo Ann,
weil ein schuldner nicht meiner forderung nachkam (auch nicht
wollte), habe ich als allerletztes mittel pfänden lassen.
Ich gehe mal davon aus, daß es alles über einen freundlichen Herrn mit dem Kuckuck gelaufen ist…
ok, ich habe jetzt also ein pfand als gegenwert für die summe
x, über die ich einen titel habe. es ist nicht davon
auszugehen, daß der schuldner sein pfand einlösen wird.
Nach § 814 ZPO müßte der Gerichtsvollzieher die gepfändeten Sachen verwerten - im Klartext: öffentlich versteigern und zwar mit dem ganzen Brimborium drumherum (Bekanntgabe in Zeitungen, etc.). Dauert, nervt und bringt für gewöhnlich einen Erlös, der höchstens einen Bruchteil Deiner Forderung entspricht. Leider hast Du nicht geschrieben, um welchen Betrag es geht und was Du als Pfand ‚ergattert‘ hast, denn für Gold & Silber (§ 817 a ZPO) und Wertpapiere (§ 821 ZPO) gelten zum Teil andere Regeln; das würde hier allerdings zu weit führen.
jetzt habe ich allerdings für dieses pfand von 3. seite ein
angebot gekommen. meine frage nun: darf ich das pfand
veräußern? muß ich irgendwelche fristen wahren?
Soooooo einfach ist es nicht, Ann, obgleich hier keine besonderen Fristen zu wahren sind. Der gepfändete Gegenstand liegt beim Gerichtsvollzieher, ja? OK…
Variante 1 wäre die öffentliche Versteigerung mit den oben beschriebenen Nachteilen.
Variante 2, die allerdings - z. B. wegen möglicher Anschlußpfändungen - seeeeeehr gut überlegt sein will, wäre eine ‚private‘ Regelung… Wenn ich mal die Zwangsvollstreckungs-Päpste *g* Schuschke & Walker zitieren darf:
‚Schließlich können sich Gläubiger und Schuldner auf jede andere Art der ‚Verwertung‘ derart einigen, daß der Gläubiger den Vollstreckungsauftrag zurückzieht, auf das Pfandrecht verzichtet und im Einverständnis des Schuldners eine Sachverwertung außerhalt der Zwangsvollstreckung privat durchführt (§ 364 BGB), soweit nicht Rechte Dritter an dem Pfändungsobjekt (z. B. Anschlußpfändungen) dem entgegenstehen. Insofern gelten die Verfahrensregeln und Schutzvorschriften des ZPO dann nicht, da keine Zwangsvollstreckung mehr vorliegt.‘
Der Nachteil dürfte auf der Hand liegen: springt Dir plötzlich der potentielle Käufer ab, steht Du blöd da…
oder kann ich mir die ansprüche, die ich gegen den
schuldner habe, abkaufen lassen?
Das kannst Du natürlich auch machen… Auch hier mußt Du allerdings ggf. Abstriche machen, je nachdem, wie werthaltig der Titel eingestuft wird (Stichwort: ‚einem nackten Mann kannst Du nicht in die Tasche greifen‘).
oder habe ich nach der
pfändung keine ansprüche mehr gegen den schuldner? aber es ist
doch nur ein pfand?
Doch, doch, hast Du… Und zwar bis zu dem Zeitpunkt, bis Deine Forderung vollständig (also auch die Zinsen und Auslagen) befriedigt ist. Kommt z. B. bei der Versteigerung nur ein Teil Deiner Forderung rein, kannst Du munter weiter machen, außer natürlich, Du hast Dich mit dem Schuldner verglichen.
Wenn Du noch Fragen hast, klingel einfach mal kurz durch.
Beste Grüße
Tessa