Guten Tag,
angenommen eine Person plant einen Aufenthalt im Ausland, um sich versicherungstechnisch abzusichern lässt sich diese Person A bei Krankenkasse B beraten. Dabei wird ihr ein Tarif nahegelegt und abgeschlossen, der es möglich macht Erstattungen für sechs Wochen im Ausland geltend zu machen.
Person A hatte nun einen Krankheitsfall und musste im Ausland ins Krankenhaus, daraufhin in Heimatland zurück.
Der Gesamtaufenthalt im Ausland überschreitet 5(fünf) Wochen nicht.
Krankenkasse B verweigert nun die Erstattung der Krankenhauskosten, da der _geplante_ (aber nicht tatsächlich stattgefundene) Aufenthalt länger als 6 Wochen gewesen wäre, was diese nur weiß, weil dies beim Einreichen der Dokumente abgefragt wurde.
Im Vertrag steht allerdings nur, dass Leistungen _bis_ sechs Wochen geltend gemacht werden können, es gibt keinen Hinweis darauf, dass eine geplante Reise nicht länger sein darf. Nach Auslegung der Krankenkasse bedeutet ihre Regelung aber, dass eine Reise von 43 Tagen bedeutet, dass man überhaupt nicht versichert ist.
Person A denkt nun darüber nach, einen Anwalt einzuschalten, um zumindest die Krankenhauskosten erstattet zu bekommen.
Daher die Frage:
a) Ist die Krankenkasse B grundsätzlich im Recht und ein Anwalt damit sinnlos und:
b) Impliziert die Interpretation der Krankenkasse B, dass Person A besser gelogen hätte? Schließlich hätte die Krankenkasse sonst keine Möglichkeit zu wissen, wie lange ein Aufenthalt -geplant- war.
lg
Kate