Es geht um einen nicht zustandegekommenen Hauskauf.
Ein Haus, welches von einem Immobilienmakler angeboten wird. Besitzer ist eine Erbengemeinschaft aus 3 Erben. Alle drei wollten das Haus verkaufen, und haben gemeinsam einen Preis festgelegt, zu dem das Haus vom Makler angeboten wird.
Jemand wollte dieses Haus kaufen. Kaufvertrag war schon aufgesetzt vom Immobilienmakler und Notartermin sollte zeitnah vereinbart werden.
Plötzlich reicht einem der Erben der zu erwartende Erlös aus dem Verkauf nicht mehr aus. Er stimmt dem Verkauf, zu den vorab beim Immobilienmakler fesgelegten Konditionen, von allen der Erbgemeinschaft zugehörigen Personen beschlossen, nicht mehr zu.
Gibt es Möglichkeiten trotzdem das Haus zu erwerben?
Die beiden anderen Erben würden es gerne schnellstmöglich verkaufen.
Dass der Verkauf nicht zustande kam ist nachweislich auf Boshaftigkeit des einen Erben gegenüber der anderen Erben zurückzuführen. Belegt durch Schriftverkehr.
Weiss einer einen Rat?
Oder gibt es nur noch den Weg der Teilungsversteigerung? Denn eine einvernehmliche Einigung scheint nicht möglich aus Sicht des vom Verkauf zurückgetretenen Erben.
Es geht um einen nicht zustandegekommenen Hauskauf.
Besitzer ist eine Erbengemeinschaft aus 3 Erben.
Plötzlich reicht einem der Erben der zu erwartende Erlös aus
dem Verkauf nicht mehr aus. Er stimmt dem Verkauf, zu den
vorab beim Immobilienmakler fesgelegten Konditionen, von allen
der Erbgemeinschaft zugehörigen Personen beschlossen, nicht
mehr zu.
Sowas solls geben. Pech gehabt.
Gibt es Möglichkeiten trotzdem das Haus zu erwerben?
Ich sehe keine, ausser:
Oder gibt es nur noch den Weg der Teilungsversteigerung? Denn
eine einvernehmliche Einigung scheint nicht möglich aus Sicht
des vom Verkauf zurückgetretenen Erben.
Das scheint die einzige Möglichkeit zu sein.
Wobei es durchaus möglich ist, dass das Haus „unter Wert“ wegeht, damit hätte der dritte Erbe „nichts gewonnen“.
Da es aber um „Boshalftigkeit“ geht, wird diese Person sachlichen (und finanziellen) Argumenten nicht zugänglich sein.
genau sowas gab es in meinem Bekanntenkreis auch vor einigen Jahren. Das Ende war letztlich die Teilungsversteigerung mit großen Verlust am Ende für alle Erben.
Die Möglichkeit des freihändigen Verkaufs sollte natürlich immer favorisiert werden, aber wenn sich einer stur stellt kann man nichts machen…
2 Möglichkeiten sehe ich:
Soweit das Hausnur noch der einzig verbleibende Nachlassgegenstand ist, können die beiden verkaufswilligen Erben ihre Erbteile an den Interessenten verkaufen. Zu beachten ist hierbei aber, dass dem anderen Erben ein Vorkaufsrecht zusteht. Übt der weitere Erbe das Vorkaufsrecht nicht aus und erfolgt die Umschreibung im Grundbuch, kann der Erbteilskäufer dann unmittelbar die Teilungsversteigerung beantragen. Die Chance den weiteren Anteil zu erhalten werte ich als recht gut, da er ja schon 2 Miterbenanteile „hält“
Optional zum Erbteilsverkauf bestünde die Möglichkeit den „abtrünigen“ Erben zu überzeugen (zu überlisten) die Erbengemeinschaft in eine Bruchteilsgemeinschaft umzuwandeln. Nach Eintragung im Grundbuch ist dann jeder Bruchteil veräußerbar ohne das ein Vorkaufsrecht für den Miterben besteht.
Verkauf der beiden Anteile an den Interessenten und dieser beantragt dann wieder die Teilungsversteigerung (mit noch m.E. besseren Chancen bei der Teilungsversteigerung).
Soweit das Hausnur noch der einzig verbleibende
Nachlassgegenstand ist, können die beiden verkaufswilligen
Erben ihre Erbteile an den Interessenten verkaufen.
kann der
Erbteilskäufer dann unmittelbar die Teilungsversteigerung
beantragen.
Optional zum Erbteilsverkauf bestünde die Möglichkeit den
„abtrünigen“ Erben zu überzeugen (zu überlisten) die
Erbengemeinschaft in eine Bruchteilsgemeinschaft umzuwandeln.
Nach Eintragung im Grundbuch ist dann jeder Bruchteil
veräußerbar ohne das ein Vorkaufsrecht für den Miterben
besteht.
Das mögen rein rechtlich zwei Möglichkeiten sein.
Allerdings würde ich von dieser Konstrukton die Finger lassen, das riecht in jedem Fall nach „viel Stress“, da der „böse“ Miterbe ja noch im Boot ist.
Ich würde sowas nur tun, wenn auf dem Grundstück eine Goldader oder eine Ölquelle wären.