Die Kinder von X kaufen gemeinsam der/dem X zum Geburtstag ein gebrauchtes Elektrogerät über einen namhaften „streitbare Flussbewohnerinnen“- Versandhandel. Nachdem das mit einer Bezeichnung für Brombeeren versehene Geschenk ausgepackt, der Akku aufgeladen und die persönliche SIM- Karte eingelegt ist, beginnt der „Tanz der Menüführung“. Der Cursor springt willkürlich von einem Menüpunkt zum Anderen, keine Programmierung z.B. des Datums und der Uhrzeit sind möglich, da die Jahresanzeige zwischen 2009 und 2021 hin- und herspringt. Also, den Kaufvertrag her und eine Reklamation an den Lieferanten (nicht der Verkäufer !) abgesetzt. Dieser verlangt die Rücksendung des Gerätes, um nachzubessern. Nach einer Woche trifft das Gerät wieder beim Absender ein, mit einem Begleitschreiben, daß ein anderes Gerät geliefert wurde, (das ursprüngliche Gerät wurde nicht repariert, bau- und wertgleiche Geräte nicht mehr vorhanden), der Ersatz höherwertig sei und deswegen eine Zuzahlung von 100 Euronen zu leisten sei.
Frage: Ist solches Vorgehen rechtmäßig, worauf kann sich X berufen, wenn er das Geschenk behalten und nutzen will?
X hätte hier mehrere Möglichkeiten.
- Das Gerät erneut zurückschicken und den Vertrag widerrufen (14 Tage Frist beachten) -> Folge: Mit dem Geld kann das ursprünglich gewollte Gerät woanders erworben werden.
- Da eine erneute Nachbesserung des ursprünglichen Gerätes offenbar unmöglich ist bzw. verweigert wird, kann X vom Vertrag zurücktreten und auch auf diese Weise sein Geld zurück bekommen --> Folge: Auch hier kann X mit dem Geld ein anderes Gerät kaufen.
- Die versuchte Neulieferung stellt eine Aliudlieferung dar, was in Bezug auf den urspürnglichen Vertragsgegenstand auch wieder einem Sachmangel gleichsteht. --> Folge: Hier ist es X überlassen das Aliud anzunehmen, wobei hier das verlangen auf Zuzahlung prinzipiell ein Angebot unter abgeänderten Bedingungen darstellt.
Wenn X bei einem einschlägigen Internethandel bestellt hat, könnte er auch deren Gewährleistung in Anspruch nehmen, wenn der Verkäufer sich bei der Rechtedurchsetzung querstellt.
Mfg
- Das Gerät erneut zurückschicken und den Vertrag widerrufen
(14 Tage Frist beachten) -> Folge: Mit dem Geld kann das
ursprünglich gewollte Gerät woanders erworben werden.
schon mal daran gedacht, dass das gekaufte gerät gar nicht mehr verfügbar ist? was soll denn da noch widerrufen werden? frage nicht verstanden?
- Da eine erneute Nachbesserung des ursprünglichen Gerätes
offenbar unmöglich ist bzw. verweigert wird,
schließt du woraus genau? abgesehen davon, dass noch gar keine nachbesserung durch den verkäufer erfolgt ist?
kann X vom
Vertrag zurücktreten und auch auf diese Weise sein Geld zurück
bekommen --> Folge: Auch hier kann X mit dem Geld ein anderes
Gerät kaufen.
geht nicht. gerät nicht vorhanden.
- Die versuchte Neulieferung
es gab keine neulieferung durch den verkäufer.
Wenn X bei einem einschlägigen Internethandel bestellt hat,
könnte er auch deren Gewährleistung in Anspruch nehmen, wenn
der Verkäufer sich bei der Rechtedurchsetzung querstellt.
lies doch bitte die frage nochmal. auch das geht nämlich nicht.
herspringt. Also, den Kaufvertrag her und eine Reklamation an
den Lieferanten (nicht der Verkäufer !) abgesetzt.
na toll. also garantie und nicht gewährleistung.
Dieser
verlangt die Rücksendung des Gerätes, um nachzubessern. Nach
einer Woche trifft das Gerät wieder beim Absender ein, mit
einem Begleitschreiben, daß ein anderes Gerät geliefert wurde,
(das ursprüngliche Gerät wurde nicht repariert, bau- und
wertgleiche Geräte nicht mehr vorhanden),
damit fällt sachmangelhaftung und widerruf an den verkäufer flach. das gekaufte gerät ist weder für das eine noch für das andere verfügbar.
der Ersatz
höherwertig sei und deswegen eine Zuzahlung von 100 Euronen zu
leisten sei.
Frage: Ist solches Vorgehen rechtmäßig, worauf kann sich X
berufen, wenn er das Geschenk behalten und nutzen will?
er kann mal in die garantiebedingungen schauen, was genau seine rechte sind.
Dieser
verlangt die Rücksendung des Gerätes, um nachzubessern. Nach
einer Woche trifft das Gerät wieder beim Absender ein, mit
einem Begleitschreiben, daß ein anderes Gerät geliefert wurde,
(das ursprüngliche Gerät wurde nicht repariert, bau- und
wertgleiche Geräte nicht mehr vorhanden),damit fällt sachmangelhaftung und widerruf an den verkäufer
flach. das gekaufte gerät ist weder für das eine noch für das
andere verfügbar.
die ausübung des widerrufsrechts bzw. die nacherfüllung (in form der neulieferung) sind nicht davon abhängig, dass der mangelhafte gegenstand noch verfügbar ist.
die ausübung des widerrufsrechts bzw. die nacherfüllung (in
form der neulieferung) sind nicht davon abhängig, dass der
mangelhafte gegenstand noch verfügbar ist.
wie kann man sich dann die rückübertragung vorstellen? der käufer bekommt den kaufpreis, muss aber schadenersatz (einkaufspreis + eigenkosten des händlers?) zahlen? und ähnlich dann die nacherfüllung (wobei es das gerät wohl nicht mehr gibt, also diese art der nacherfüllung also vermutlich unmöglich ist)?
sollte die (mangelhafte) sache nicht mehr rückgewährt werden können, greift § 346 abs.2 bgb (sofern überhaupt eine wertersatzpflicht besteht, Abs.3). sowohl § 439 abs.4 bgb als auch § 357 bgb verweisen auf die §§ 346ff. bgb.
der wertersatzanspruch erfasst also den tatsächlichen wert der sache und ggf. nutzungsersatz für die verwendung (falls eine solche stattfand).
somit stehen sich zwei geldansprüche gegenüber (rückgewähr kaufpreis bzw. schadensersatzanspruch des käufers und wertersatz der sache des verkäufers), die gegeneinander aufgerechnet werden können, §§ 387ff. bgb.
Ich bitte dich vom posten komplett falscher Informationen Abstand zu nehmen und lieber mal ein BGB (evtl. lieber einen Kommentar) zur Hand zu nehmen und erstmal die einschlägigen §§ nachzuschauen, dann wirst du schnell feststellen, das absolut alles was du geschrieben hast falsch ist. Darauf hat dich ja mein Vorposter bereits aufmerksam gemacht, aber ich bitte dich auch von meiner Seite noch einmal, dich zuerst mit den Voraussetzungen der Anspruchsgrundlagen, sowie den Definitionen der gebräuchlichen Rechtsbegriffe auseinander zu setzen, bevor du hier postest. Ich meine ich erwarte hier von meinen Mitpostern kein abgeschlossenes Rechtswissenschaftliches Studium, aber wenn man denkt, jemandem mit einer juristischen Frage helfen zu können, indem man einfach mal drauflos googelt muss ich dich enttäuschen.
PS: Der Fragesteller hat sich zwar unglücklich ausgedrückt mit den Begriffen Lieferant und Verkäufer wo eigentlich Verkäufer und Vertragsvermittler hingehört hätten (Auslegung anhand der bei einem Kauf über besagten Versandhandel üblichen an der Vertragsschließung und Durchführung beteiligten Parteien). Das aber selbst bei Zugrundelegung der Richtigkeit, Lieferant und Hersteller keine Synonyme für das Selbe sind, hätte sogar Google herausgefunden.
Mfg
Ich bitte dich vom posten komplett falscher Informationen
Abstand zu nehmen
du lehnst dich ganz schön aus dem fenster. dabei hast du nicht mal die frage verstanden. schick doch mal ein gerät zurück, das gar nicht mehr vorhanden ist.
PS: Der Fragesteller hat sich zwar unglücklich ausgedrückt mit
den Begriffen Lieferant und Verkäufer wo eigentlich Verkäufer
und Vertragsvermittler hingehört hätten
aah so. du kennst den fall also. dass eventuell eine verwechslung von garantie und sachmangelhaftung und / oder lieferant und hersteller vorliegen könnte kommt dir nicht in den sinn? stattdessen denkst du dir einfach was aus und fängst mit mir einen privatkrieg an?
lächerlich.
Hallo,
ich verweise dich hier nochmal auf das an anderer Stelle von Benvolio gesagte.
Dennoch nehme ich mir die Zeit evtl. Missverständnisse aufzuklären, da ich entgegen deinen Vorwürfen keinen „Privatkrieg“ führe, sondern Nutzern hier unentgeltlich Fragen beantworte um einerseits ihnen zu helfen, andererseits aus beruflichem Interesse an „neuen“ Rechtsfällen.
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Ein Widerruf setzt nicht voraus, dass die Sache noch im Besitz des Verbrauchers ist. Des Weiteren wurde die Sache doch hier bereits zurück geschickt, das was jetzt in Besitz des Käufers ist, ist die Ersatzlieferung und als solche dann ebenfalls zurück zu schicken.
Aber selbst wenn die Sache inzwischen Untergegangen ist, ist prinzipiell noch ein Widerruf möglich, eine daraus resultierende Ersatzpflicht wegen Unmöglichkeit der Herausgabe in natura ändert daran nichts. Gleiches gilt für den Rücktritt.
(NJW 2012, 1761 sowie NJW 2003, 187) -
Ich habe den Fall anhand der üblichen Vorgehensweise bei Mängeln von über A****n gekauften Sachen eines Drittanbieters ausgelegt.
Eine Garantie des Herstellers in Anspruch zu nehmen ist innerhalb der ersten 2 Jahre nach Kauf der Sache sehr abwegig, da der Vertragspartner zunächst für Mängel haftet, daher ist diese variante so abwegig, das sie keinen Weg in meine Lösung gefunden hat. Daher erscheint es logisch in vorliegendem Fall davon auszugehen dass der Drittanbieter (also der eigentliche Verkäufer) als Lieferant bezeichnet wurde und der eigentliche Vermittler als vermeidlicher Verkäufer. Dafür spricht auch, dass innerhalb von einer Woche in keinem mir bekannten Fall eine Herstellergarantie durchgesetzt wurde. In einem Fall eines defekten HTC Smartphones wurden vom Kundenservice von HTC für eine Prüfung des defektes und evtl. Reparatur 4-8 Wochen veranschlagt. -
Einer Nachbesserung steht es gleich, wenn eine neue Sache geliefert wird. Da eine gleichwertige Sache nicht mehr verfügbar war, hat der Verkäufer (in der Frage Lieferant genannt) hier offenbar eine Ersatzlieferung vorgenommen. Da diese nicht den vertraglich vereinbarten Gegenstand beinhaltete steht dies einem erneuten Sachmangel gleich gem. §434 III BGB.
(Gedankengang analog zu Münchener Kommentar zum BGB 6. Auflage 2012 CISG Art. 46 Rn.47) -
Die Angesprochene Garantie des Vertragsvermittlers ist eine auf Kulanz eingeräumte Möglichkeit Ansprüche (die nicht real existieren müssen - daher Garantie auf 2500€ begrenzt) an den Vermittler abzutreten und im Gegenzug das gezahlte Geld zu bekommen.
Ob der Gegenstand untergegangen ist, ob der Vertrag evtl. nichtig war etc. ist hier zunächst ohne Belang und ist im Zweifelsfall das Problem des Garantiegebers, sofern er den Antrag des Käufers bewilligt.
Mfg