gerät ersteigert,bezahlt, vor ort falsches gerät

guten tag
stellen sie sich folgenden fall mal vor,
person a. ersteigert über eine internetauktion einen motormäher von anbieter b.,
in der beschreibung stand eine fabrik nr. und das baujahr,
person a.hat alles bezahlt und temin vereinbart für eine abholung und vor ort wollte person a. die fabrik nr. und das baujahr überprüfen und es stimmte nichts,das gerät war vier jahre älter als in der beschreibung und eine andere f.nr.,
person a. wollte nicht das gerät mitnehmen,und b. wollte nicht mit den preis runter gehen,
was person a. unternehmen ,kann die vom kaufvertrag zurücktreten und hat die evtl. anspruch auf schadensersatz wegen , 329 km eine richtung , plus 2 mann , ein azubi urlaub und ein rentner urlaub
hoffe das ich gegen die rechte des forums nicht verstoßen habe,
danke im vorraus für jeden beitrag,
mfg

guten tag
stellen sie sich folgenden fall mal vor,person a. ersteigert über eine internetauktion einen motormäher von anbieter b.in der beschreibung stand eine fabrik nr. und das baujahr,person a.hat alles bezahlt und temin vereinbart für eine abholung und vor ort wollte person a. die fabrik nr. und das baujahr überprüfen und es stimmte nichts,das gerät war vier jahre älter als in der beschreibung und eine andere f.nr.,person a. wollte nicht das gerät mitnehmen,und b. wollte nicht mit den preis runter gehen, was person a. unternehmen ,kann die vom kaufvertrag zurücktreten und hat die evtl. anspruch auf schadensersatz wegen , 329 km eine richtung , plus 2 mann , ein azubi urlaub und ein rentner urlaub

Person A hat eine Ware mit einer (gemäß Beschreibung oder Bild) zugesichten Eigenschaften erworben. Die Maßgebliche Eigenschgaft des Alters des Gerätes ist auch eine verkehrswesentliche und regelmäßig preisbildne Eigenschaft. Insoweit liegt ein Sachmangel vor und A hat das Wahlrecht des § 437 BGB.
Nacherfüllung sollte ausscheiden, soweit der Verkäufer nur das falsche Gerät zu verkaufen hat.
Vor dem Rücktritt vom Vertrag sollte die Möglichkeit der Minderung zwischen den Vertragspartnern diskutiért werden, was wohl schon erfolgt ist…
Somit Rücktritt vom Vertrag und geltendmachung von Schadensersatz, zumindest hinsichtlich der Fahrtkosten (soweit dies vereinbahrt war…)Schadensersatz hinsichtlich des vergebenen Urlaustages oder des Zeitverlustes ist hingegen schwieriger.
Der Anspruch kann nur gerichtlich festgestellt werden, soweit eine Einigung außergerichtlich scheitert. Kosten und Ergebnis sollten abgewogen werden.

hallo , vielen dank für die schnelle antwort ,
sie haben der person a. sehr geholfen,
für weitere beiträge danke im vorraus,
werde sie auf dem laufenden halten,
mfg