Servus,
zum Thema Umsatzsteuer findest Du leichter Besseres, wenn Du bitteschön die allgemein übliche Abkürzung USt verwendest.
USt aus anderen Ländern ist von der deutschen USt nicht als Vorsteuer abziehbar und muss daher nicht in der USt-VA angeführt werden.
Wenn ein deutscher Unternehmer etwas im EU-Ausland kauft, geht er zu allererst her und gibt dem Händler (jaja, durchaus auch im Ladengeschäft) eine Visitenkarte, auf der auch seine USt-Identifikationsnummer drauf steht. Je nach Händler kann es dann vorkommen, dass dieser sich bloß eine Bestätigung unterschreiben lässt, dass die erworbene Ware über die Grenze gebracht werden kann, und diese dann ohne VAT, BTW, TVA oder sowas verkauft. Das ist dann ein innergemeinschaftlicher Erwerb, Einzelheiten dazu liest Du bitte unter diesem Stichwort nach.
Wenn das nicht klappt, gibt es für viele (nicht für alle) Waren, die im Ausland im Gemeinschaftsgebiet bezogen werden, auch die Möglichkeit, beim Bundeszentralamt für Steuern die Vorsteuervergütung zu beantragen. Dafür gibt es alle möglichen Einschränkungen, auch Mindestbeträge und so - schon ziemlich weiter kommst Du hier: http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/Vorsteuerverguetung/Vorsteuerverguetung_node.html
Schöne Grüße
MM