Hallo zusammen,
der nachfolgende Sachveralt hat in unserer lustigen Bierrunde eine tolle Diskussion entfacht:
Wenn vertraglich ein Arbeitsbeginn von sagen wir mal 9:00 geregelt ist und der AG sagt, dass der Arbeitsbeginn nun ab 8:00 ist. Gilt dann 8:30 oder prinzipiel nach 8:00 und vor 9:00 als zu spät kommen? Meines erachtens muss doch erst der Vertrag geändert werden, damit der geänderte Arbeitsbeginn in kraft tritt?! Was meint ihr dazu?
Grüße
Pluto
Hallo,
ohne allzuviel Ahnung von dieser Materie zu haben, tippe ich mal, dass das auf den zugrunde liegenden Arbeitsvertrag ankommt. Vielleicht hat der AG darin ja in einem bestimmten Rahmen ein Weisungsrecht?
Gruß Holger
Hallo Holger,
gehen wir mal davon aus, dass kein Rahmen bestimmt wurde. Somit nur eine Kernarbeitszeit die um 9:00 beginnt. Meines erachtens müsste doch dann die Kernarbeitszeit auf „ab 8:00“ im Arbeitsvertrag geändert werden?
Grüße
Pluto
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
gehen wir mal davon aus, dass kein Rahmen bestimmt wurde.
Somit nur eine Kernarbeitszeit die um 9:00 beginnt. Meines
erachtens müsste doch dann die Kernarbeitszeit auf „ab 8:00“
im Arbeitsvertrag geändert werden?
Das sehe ich auch so. Aber, wie gesagt, ich bin kein Arbeitsrechtler. Hier gibt es sicher qualifiziertere, die dazu Stellung nehmen könnten.
Mögliche Gegenargumentation:
Der AN hat ja gegenüber dem AG eine gewisse Loyalitätspflicht. Ich könnte mir vorstellen, dass, wenn Not am Mann ist, der AN sich nicht pauschal auf seine arbeitsvertraglichen Rechte zurückziehen kann.(???)
Wird die Arbeitszeit auf Dauer verändert, denke ich auch, dass eine Vertragsänderung erforderlich ist.
Gruß Holger
Danke für die schnelle Antwort!!!
Das interessante an der ganzen Sache ist wie ich finde: Muss der/die AN/in jetzt um 8:00 anfangen? Der/die AN/in hat den Arbeitsvertrag mit Arbeitsbeginn um 9:00 unterschrieben. Was ist, wenn er/sie vor 9:00 nicht kann weil das Kind in den Kindergarten gebracht werden muss oder wegen was anderem?
Sorry, das wird mir zu heiß, da eine Aussage zu machen (FAQ:1129)
Wenn’s ein konkreter Fall ist, würde ich mir da doch eine professionelle Beratung, vielleicht mal über die Gewerkschaft einholen.
Gruß Holger
Hallo
Der/die AN/in hat den
Arbeitsvertrag mit Arbeitsbeginn um 9:00 unterschrieben.
Eine einzelvertraglich festgesetzte Regelung kann nur in beiderseitigem Einvernehmen oder einseitig im Rahmen einer fristgerechten Änderungskündigung geändert werden.
Was
ist, wenn er/sie vor 9:00 nicht kann weil das Kind in den
Kindergarten gebracht werden muss oder wegen was anderem?
Dann käme es auf die Frage der Anwendung des KSchG an und dann darauf, ob die Änderungskündigung sozial wirksam ist.
Gruß,
LeoLo