Frage: Ein Angeklagter wurde verurteilt.( 3 Monate Bewährung) Die Staatsanwaltschaft legt Berufung ein. Kann der Angeklagte irgendwie erfahren wieso bzw wogegen sich die Berufung richtet? Also warum Berufung eingelegt worden ist? Vorallem kann dem Angeklagten eine viel höhere Strafe erwarten vor dem Landgericht? Mfg Jarod
Hallo!
Warum, sollte aus dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft im 1. Verfahren hervorgehen.
Hat Staatsanwalt auf höhere Strafe plädiert ? Z.B. „ohne Bewährung“ oder auf 4 oder 6 Monate ?
Dann wird die Berufung natürlich deswegen erfolgen. Oder wenn in der Urteilsbegründung Punkte angeführt wurden, die die Staatsanwaltschaft für fehlerhaft hält.
Die 2. Instanz ist nicht daran gebunden, sie kann eine höhere Strafe aussprechen.
Wenn der Angeklagte selbst Berufung einlegt, dann kann die nächste Instanz NICHT eine Strafverschärfung aussprechen.
Sie könnte Urteil bestätigen oder verringern, nicht erhöhen.
MfG
duck313
Danke, sehr aufschlussreich.
Wenn der Angeklagte selbst Berufung einlegt, dann kann die
nächste Instanz NICHT eine Strafverschärfung aussprechen.
echt? auch dann, wenn der staatsanwalt ebenfalls berufung einlegt?
das wäre ja DIE idee für alle, denen diesbezüglich was droht…
Wenn der Angeklagte selbst Berufung einlegt, dann kann die
nächste Instanz NICHT eine Strafverschärfung aussprechen.echt? auch dann, wenn der staatsanwalt ebenfalls berufung
einlegt?
das wäre ja DIE idee für alle, denen diesbezüglich was
droht…
Und deswegen ist es dann auch nicht so. Die StA legt unter Umständen rein vorsorglich ein Rechtsmittel ein, damit der Angeklagte es nicht in letzter Minute tut, und die StA nicht rechtzeitig nachziehen kann.
Ergänzung
Die StA kann auch zu Gunsten des Angeklagten Berufung einlegen.
Eigentlich hat der Staatsanwalt in der Verhandlung gesagt was er will. Wenn er meint Drogennhandel und der Richter Drogenbesitz draus macht, oder wenn er 2 Jahre will und der Richter 2 Monate draus macht.
Hätte man wohl zuhören sollen.
Spielt aber eh keine Rolle da man eh teilnehmen muss und nicht weg kann.
Die Berufung richtet sich gegen das Urteil und wird noch begründet.