Gerichtl. Mahnverfahren - Prozessgericht

Hallo,

ein Unternehmer versuchte beispielsweise - nach vergeblichen Mahnungen - seine Forderung in Höhe von 870 EUR über das Mahngericht in Hagen einzutreiben und lässt dazu dem Kunden einen gerichtlichen Mahnbescheid zukommen. Der Kunde widerspricht beispielsweise dem Mahnbescheid - ohne Begründung.

Der Unternehmer wägt nun ab, ob er den Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht abgeben soll. Dazu stellen sich ihm die folgenden Fragen:

Sofern der Richter persönliches Erscheinen anordnet, müsste der Unternehmer ggf. zu dem 300 km entfernten Amtsgericht fahren und würde etwa einen Tag Verdienst dadurch verlieren.

Wisst ihr, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass ein Richter bei einem Streitwert von 870 EUR persönliches Erscheinen anordnet? Oder ob der Unternehmer beispielsweise eine schriftliche Aussage machen kann?

  1. Beispiel: Unternehmer gewinnt den Prozess
    a) erhält er eine Erstattung seines Verdienstausfalles für den Fall, dass er persönlich beim Amtsgericht erscheinen musste?
    b) müsste der Gegner dann die Gerichtsgebühr in Höhe von 112 EUR zahlen?

  2. Beispiel: Unternehmer verliert den Prozess
    Dann müsste der Unternehmer vermutlich den RA des Gegners zahlen, oder? Die Gerichtskosten hatte er ja eh schon vorstrecken müssen - die wären also futsch und die Forderung ja auch.

  3. Beispiel: Die Parteien willigen beispielsweise in einen Vergleich ein
    a) müssten sich dann die Parteien die vom Unternehmer bereits gezahlten Gerichtsgebühren teilen?

Vielen Dank im Voraus.
Gruß, Renate

Wisst ihr, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass ein
Richter bei einem Streitwert von 870 EUR persönliches
Erscheinen anordnet?

Das kann kein Mensch sagen und mit den Streitwert hat das nichts zu tun. Grundsätzlich reicht das Erscheinen des Prozessvertreters, nur, wenn es das Gericht zur Aufklärung des Sachverhaltes für zwingend erforerlich hält, wird es den Kläger persönlich laden.

Oder ob der Unternehmer beispielsweise
eine schriftliche Aussage machen kann?

Das muss er sogar, nennt sich Klageschrift. Der Unternehmer ist kein Zeuge, sondern Partei und mass daher den Grund der Forderung schriftsätzlich vortragen.

Gruß
Dea

Hallo Dea,

Wisst ihr, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass ein
Richter bei einem Streitwert von 870 EUR persönliches
Erscheinen anordnet?

Das kann kein Mensch sagen und mit den Streitwert hat das
nichts zu tun. Grundsätzlich reicht das Erscheinen des
Prozessvertreters, nur, wenn es das Gericht zur Aufklärung des
Sachverhaltes für zwingend erforerlich hält, wird es den
Kläger persönlich laden.

Ah, ok. Danke. Im Beispielfall hat der Kläger keinen RA - also keinen Prozessvertreter.

Es stellt sich ja auch die wirtschaftliche Frage, ob es sich bei einem Streitwert von 870 EUR lohnt 300 km (one way) zum Amtsgericht des Schuldners zu fahren und einen Tag Verdienstausfall zzgl. Fahrtkosten hinzunehmen.

Hätte denn der Kläger die Möglichkeit seine Klage zurück zu ziehen, falls der Richter sein persönliches Erscheinen verlangt?

Würde der Kläger in dem Fall die bereits gezahlten 112 EUR Gerichtsgebühren erstattet bekommen, da ja kein Prozess stattgefunden hat?

Gruß, Renate

Guten Morgen!

Ah, ok. Danke. Im Beispielfall hat der Kläger keinen RA - also
keinen Prozessvertreter.

Da ist ja dranzukommen, die gibt es in jeder Stadt und billiger als 600km mit dem Auto sind sie auch.

Es stellt sich ja auch die wirtschaftliche Frage, ob es sich
bei einem Streitwert von 870 EUR lohnt 300 km (one way) zum
Amtsgericht des Schuldners zu fahren und einen Tag
Verdienstausfall zzgl. Fahrtkosten hinzunehmen.

Diese Fragen sollten sich idealerweise stellen, bevor man ein gerichtliches Verfahren anleiert.

Hätte denn der Kläger die Möglichkeit seine Klage zurück zu
ziehen, falls der Richter sein persönliches Erscheinen
verlangt?

§ 269 ZPO: Der Kläger kann die Klage bis zum Beginn der Verhandlung jederzeit zurücknehmen.

Würde der Kläger in dem Fall die bereits gezahlten 112 EUR
Gerichtsgebühren erstattet bekommen,

Von den 135 Euro, die ein Verfahren bei einem Streitwert von 870 Euro kostet, gäbe es immerhin 90 Euro zurück. Der Kläger muss aber damit rechnen, dass auch der Beklagte Kosten und Auslagen geltend macht, die er dann zu tragen hätte.

da ja kein Prozess
stattgefunden hat?

Ein unausrottbarer Volks-Irrglaube. Das gerichtliche Mahnverfahren ist ein Prozess.

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