Moin,
muß jemand, dem eine Urkunde auf dem Amtsgericht persönlich übergeben wird, „Auslagen für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Justizbedienstete nach § 168, I ZPO (§ 137 Nr. 2 KostO)“ in Höhe von 4,40 € leisten, obgleich diese Kosten bzw. Auslagen durch die persönliche Aushändigung direkt im Amtsgericht, also dort, wo die Urkunde ausgefertigt wurde, gar nicht entstehen?
Gibt es hier brauchbare Musterurteile?
Gruß,
Uwe
Hallo,
wie wurde denn die Nachricht an den Adressaten übermittelt, dass ein Schriftstück durch ihn abgeholt werden kann?
Gruß
smalbop
Der Adressat rief selbst an einem Vormittag per Telefon beim Amtsgericht an und fragte, wann das Dokument fertiggestellt sei. Man sagte ihm, das Dokument könne noch an demselben Tag gegen 14:30 h nachmittags ausgestellt werden. Der Adressat antwortete, er werde das Dokument noch an selbigem Tag gegen 14:30h persönlich abholen.
Als der Termin herangerückt war, ging er pünktlich (er war sogar schon gegen 14:20 h vor Ort) hin und holte es ab. Er sprach den das Dokument aushändigenden Justizbeamten auf die berechnete Zustellgebühr von 4,40 € an, woraufhin dieser entgegnete, die Zustellgebühren würden IMMER erhoben, völlig unabhängig davon ob sie auch tatsächlich entstünden.
Gruß, Uwe
Hallo.
Die Zustellung ist eine in öffentlich beglaubigter Form
vorgenommene und beurkundete Übergabe eines Schriftstückes. Über den Ort der Übergabe ist damit nichts ausgesagt. Die Gebühr wird insofern zu Recht erhoben. Gebührenerheblich ist auch weniger der Akt des Übergebens, als vielmehr dessen Beurkundung. Und die wurde ja vorgenommen.
Gruß
smalbop
Gebührenerheblich ist auch weniger der Akt des Übergebens, als vielmehr dessen Beurkundung.
Hi Smalbop und alle Andern,
vielen Dank für die Antworten. Smalbop, könntest Du mir bitte noch sagen, woher Du diese Information beziehst? Ich meine, steht das so oder ähnlich im Gesetzestext?
Ich habe nämlich die von mir erwähnte Passage im Gesetzestext gelesen und konnte eine derartige, klare Aussage (wie Deine oben zitierte) beim besten Willen nicht herauslesen.
Beste Grüße,
Uwe
Hallo Uwe,
immer, wenn Gerichtsbeamte ganz oder teilweise eine Amtshandlung vornehmen, für die laut Kosten-/Gebührenordnung eine Zahlung fällig ist, dann wird diese Zahlung auch erhoben, und zwar zu 100 % des vorgesehenen Werts.
Vielleicht helfen dir beim Verständnis der Antwort des Beamten diese Paragrafen der Zivilprozessordnung weiter:
http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__166.html
http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__173.html
http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__177.html
Ich glaube, es ging Dir doch darum, ob die Übergabe auf dem Amt auch als gebührenpflichtige Zustellung zählt. Das tut sie.
Gruß
smalbop
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Danke!
Ich dachte immer, Zustellung sei eine Sache, Aushändigung eine andere. Offenbar irrte ich da.
Danke für die Aufklärung!
Gruß, Uwe