Gerichtliche Feststellung des Personenstands?

Liebe Rechtsverdreher,

hier habe ich ein „jugement supplétif“ aus Kinshasa und bin auf der Suche nach einem deutschen Begriff, mit dem man das in der deutschen Übersetzung übertiteln könnte.

Das Attribut „supplétif“ bezeichnet in etwa „ergänzend, ersetzend“ - das schöne am Übersetzen von juristischen Texten ist, dass ein Begriff nie 1:1 wiedergegeben werden kann, weil Gesetze und Verfahrensnormen überall anders und verschieden sind.

Hier geht es konkret darum, dass der Inhalt einer Geburtsurkunde gerichtlich festgestellt wird, weil bei der Geburt eines Kindes keine solche ausgestellt worden ist - im Kongo eine nicht ungewöhnliche Sache.

Nun hat es ja hierzulande vor etwa sechzig Jahren auch ziemlich viele Personen gegeben, die aus verschiedensten Gründen keinen Nachweis für ihre Existenz führen konnten. Ich vermute, dass es also auch in D vergleichbare gerichtliche Verfahren gab, in denen der Personenstand festgestellt wurde.

Alldieweil man beim Übersetzen in solchen Fällen in der Zielsprache einen Begriff finden sollte, der inhaltlich dem Begriff der Quellsprache nahe kommt, aber in der Zielsprache noch nicht anderweitig „belegt“ ist, jetzt endlich meine konkrete Frage: Ließe sich das Dokument auf Deutsch in etwa mit „Gerichtliche Feststellung des Personenstands“ bezeichnen? Gibt es bessere, konkretere, dem beschriebenen Verfahren näher kommende Begriffe?

Für Hinweise dankt

Dä Blumepeder

Hallo,

wie wäre es damit:

http://www.standesbeamte-thueringen.de/fileadmin/Sta…

VG
EK

Servus,

das täte teilweise passen. Andererseits ist das vorliegende „jugement“ keine Nachbeurkundung, weil es durch einen Richter auf Antrag des greffier (= Urkundsbeamten) getroffen wird. So war ich auf die „Feststellung“ gekommen.

Aber sowas wie „Gerichtliche Nachbeurkundung“ ist vielleicht ganz hübsch?

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo,

da auch Gerichte beurkunden, klingt Gerichtliche Nachbeurkundung oder Gerichtsentscheid oder Gerichtsbeschluss zur Nachbeurkundung oder nachträglichen Beurkundung passend.

VG
EK

Servus,

schönen Dank für die Unterstützung!

Inzwischen hab ich den gesamten Vorgang in der Hand gehabt. Weils so schön ist, voilà der Hergang in Kinshasa:

  • Anwalt der Antragstellerin (Mutter) beantragt beim Gericht, die Nachbeurkundung zu beschließen und anzuordnen.

  • Antragstellerin und zwei Zeugen werden geladen, das Gericht hört die Antragstellerin und die Zeugen an, beschließt die Nachbeurkundung und erteilt dem Standesbeamten Weisung, die Eintragung ins Geburtsregister vorzunehmen und die Nachbeurkundung zu veranlassen.

  • Zustellungsbeamter beurkundet die Zustellung des Gerichtsbeschlusses an den Standesbeamten.

  • Standesbeamter besorgt die Eintragung ins Geburtsregister und erteilt einem Amtsnotar Weisung und Erlaubnis, die Nachbeurkundung vorzunehmen.

  • Amtsnotar fertigt die Geburtsurkunde aus.

Es entsteht der Eindruck, der Vorgang sei so gestaltet, dass die größt mögliche Zahl an Handsalbenempfängern daran beteiligt sein muss.

Das schönste Stück Papier am ganzen Vorgang ist die Urkunde, mit der der Zustellungsbeamte die Zustellung des Gerichtsbeschlusses an den Standesbeamten bestätigt: Diese trägt zwei Dienstsiegel, drei Stempel, zwei Gebührenmarken und drei Unterschriften.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder