angenommen eine Firma macht eine Forderung gerichtlich geltend ohne dem Kunden eine entsprechende Rechnung, geschweige denn eine Erinnerung oder Mahnung geschickt zu haben oder dem Kunden anderweitig auf die Forderung aufmerksam gemacht zu haben.
Das einzige was dir Firma macht ist vor der gerichtlichen Geltendmachung dem Kunden ein Einschreiben einer Anwaltskanzlei zukommen zu lassen, auf das der Kunde wie geschildert der Anwaltskanzlei antwortet, das ihm weder eine Rechnung, noch eine Mahnung oder sonstige zugesendet wurden, die Anwaktskanzlei macht die Forderung ohne weitere Korrespondenz geschweigedenn der Zusendung einer Rechnung gerichtlich geltend.
angenommen eine Firma macht eine Forderung gerichtlich geltend
Dürfen wir davon ausgehen, dass eine Firma eine Leistung erbracht hat?
Wenn ja, besteht eine Zahlungspflicht.
Irrtümlicherweise wird oft angenommen, dass eine Rechnungslegung die Zahlungspflicht in Gang setzt.
Der Zugang der Rechnung ist zwar für den Verzug, nicht aber für die Fälligkeit der Forderung Voraussetzung, so dass jedenfalls Zahlungspflicht besteht.
und woher soll der Auftraggeber wissen welche Summe er für die Leistung bezahlen soll wenn diese völlig ungeklärt ist und zu keiner Zeit mitgeteilt oder festgelegt wurde?
soll er einfach den betrag x den er für angemessen hält anweisen ohne eine rechnung geschweige denn eine mahnung oder sonst etwas erhalten oder mitgeteilt bekommen zu haben?
Wenn die Forderung zutreffend ist und der Beklagte nach Klagezustellung sofort anerkennt, kann das Gericht die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegen, wenn der Beklagte keinen Anlass zur Klage gegeben hat.
Vorliegend ist aber vorprozessual der Betrag offensichtlich zunächst durch einen Rechtsanwalt geltend gemacht worden. Spätestens da hätte der Beklagte ja zahlen können. Der Einwand, ihm sei keine Rechnung übersendet worden, würde dann (wenn zutreffend) zwar dazu führen, dass er mangels Verzug die Kosten des Anwaltsschreibens nicht tragen muss. Dass er aber nun Betrag X zahlen soll, wird aber wohl offensichtlich gewesen sein.
Da nicht gezahlt wurde, kann Anlass zur Klage bestanden haben.
Möglich wäre ein Zurückbehaltungsrecht allerdings dann, wenn der Beklagte einen Anspruch auf Erstellung einer Rechnung gem. § 14 UStG gesetz hat. Das kann hier so nicht beurteilt werden.