Auch Dir einen Guten Morgen!
Erst mal die kurze Version:
- = Teilwiderspruch einlegen, Vollstreckungsbescheid kann auch wegen einer Teilforderung beantragt werden
- = Das kommt auf das Datum der Beantragung des Mahnbescheides und das Datum des Zahlungseinganges beim Gläubiger an
- und 4. = Ja
Und hier etwas ausführlicher:
Gegen einen Mahnbescheid kann man (auch) einen Teil-Widerspruch einlegen, z.B. wenn man einen Teil der Forderung beglichen hat. Der Gläubiger kann dann
- wegen der Summe, der nicht widersprochen wurde einen Vollstreckungsbescheid beantragen und
- bezüglich dem Teil dem widersprochen wurde ein Gerichtsverfahren gegen den Schuldner führen.
Hierbei ist es egal, ob die Hauptforderung beglichen wurde und daher Widerspruch eingelegt wurde. Die Annahme
Ich gehe mal davon aus das das Verfahren ohne Hauptforderung nicht weiter fortgeführt werden kann.
ist daher falsch. Es ist aber zu beachten, dass Gläubiger Zahlungen von Schuldnern nach §367 BGB zuerst auf Kosten und Zinsen verrechnet. D.h. wenn der Schuldner eine Summe, die die Höhe der Hauptforderung hat an den Gläubiger überwiesen hat, ist die Hauptforderung damit nicht automatisch getilgt.
Wenn der Schuldner die Teilzahung nach Beantragung des Mahnbescheides geleistet hat, ist er verpflichtet auch die Kosten des Mahnbescheides und die dem Gläubiger entstandenen Kosten (also auch die Anwaltskosten) zu tragen.
Wenn der Schuldner die Zahlung vor Beantragung des MB geleistet hat, sollte der Schuldner sich seine Bankunterlagen nochmals anschauen und prüfen, ob
- die Bankverbindung des Gläubigers korrekt war,
- die Zahlung durch die Bank ausgeführt wurde,
- der Verwendungszweck eine schnelle Bearbeitung beim Gläubiger gewährleistet und
- die Zahlung auch vor Beantragung des MBs beim Gläubiger eingehen konnte (Banklaufzeit + 1-2 Tage zur Bearbeitung der Zahlungseingänge).
Sollte der Schuldner nun zu dem Schluss kommen, dass er rechtzeitig vor Beantragung des MB gezahlt hat kann er sich entweder mit dem Gläubiger in Verbindung setzen um eine Einigung zu erreichen, oder dem Mahnbescheid (teilweise) widersprechen und möglichst mit dem Widerspruch eine Begründung an das zuständige Amtsgericht senden (schriftliche Ausführung wann und wieviel gezahlt, Kontoauszug, Kopien der Mahnung etc.). Der Gläubiger bzw, dessen Rechtsanwalt bekommt den Widerspruch dann zugestellt und kann anhand der zugesandten Daten ebenfalls eine Prüfung des Sachverhaltes durchführen (lassen).
Der Schuldner ist verpflichtet die Kosten zu zahlen. Was die Höhe der Mahnkosten angeht, gibt es inzwischen Urteile, die die Mahnkosten deckeln. Das aktuellste was mir dazu einfällt ist von 09/2012 und legt die Kosten pro Mahnung auf 1,20€ fest (Achtung: Dies war kein Grundsatzurteil, eine 1:1 Übertragung auf andere Fälle ist somit nicht möglich). In den meisten Fällen kann man aber davon ausgehen, dass mehr als 5€ pro Mahnung zu hoch sind.
Die Gerichtskosten von 23€ berechnen sich nach dem Streitwert. Da dieser unter 500€ liegt sind die Gerichtskosten korrekt. Die Anwaltskosten berechnen sich ebenfalls nach Streitwert und der BragO. Auslagen erscheinen ebenfalls ok und gegen die Mehrwertsteuer kann man sowieso nichts machen.
Alle Angaben ohne Gewähr. Meine Berufserfahrungen in dem Bereich sind ca. zwei Jahre her.
Gruß
stonhenge