Gerichtlicher Vergleich und Ausschlussfristen

Hallo,

wenn ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wird, wonach ein AG noch weiteren Lohn nachzahlen muss. Dieser zahlt dann z.B. aber nicht alles.
Gilt dann die normale Verjährung, um die restlichen Ansprüche geltend zu machen, oder greifen da dann nochmal die vertaglichen Ausschlussfristen?

Agnes

Hallo,

Gilt dann die normale Verjährung, um die restlichen Ansprüche
geltend zu machen,

Was bei Vergleichen gilt, weiß ich jetzt nicht.

oder greifen da dann nochmal die
vertaglichen Ausschlussfristen?

Kommt drauf an, was in der Ausschlussfristklausel genau steht, aber die Forderung wurde ja bereits geltend gemacht. In der Regel wird eigentlich in solchen Klauseln nicht verlangt, dass man den Anspruch immer wieder aufs neue geltend macht.

MfG

Hallo,

Kommt drauf an, was in der Ausschlussfristklausel genau steht,
aber die Forderung wurde ja bereits geltend gemacht. In der
Regel wird eigentlich in solchen Klauseln nicht verlangt, dass
man den Anspruch immer wieder aufs neue geltend macht.

danke!

Da stünde z.B., dass die Forderungen innerhalb 1 Monats geltend gemacht werden müssen, der AG dann 2 Wochen Zeit hat zu erwidern. Nach Erwiderung, bzw. Abluaf dieser Frist muss geklagt werden.

Macht ja irgendwie keinen Sinn, wenn man klagt, einen Vergleich schließt, und dann alles verfällt, wenn nicht bezahlt wird, bzw. dann nochmal innerhalb eines Monats geklagt werden müsste. Nehmen wir an, eine Zahlungsfrist wurde im Vergleich nicht gesetzt.

Für meine nichtjuristische Logik müsste dann eben die normale Verjährungsfrist gelten, die jedoch ab Zeitpunkt des Beschlusses/Bekanntgabe läuft, und nicht ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstand.
Zumindest habe ich Mal sowas in irgend einem Gesetz bez. Verjährungsfristen gelesen.

Agnes