Gerichtliches Mahnverfahren

Guten Tag,

ich habe ein großes Problem.
Schon seit einem Jahr streite ich mich mit einem Inkassounternehmen die eine meiner Meinung nach ungerechtfertigte Forderung verfolgen.
Im letzten Schreiben drohte man mir mit einem gerichtlichen Mahnverfahren.
Dieses Schreiben liegt jetzt allerdings auch schon wieder zwei Monate zurück.
Ich gehe deshalb davon aus, dass die jetzt mit diesem gerichtlichen Mahnverfahren kommen.
Nun das Problem: Gegen den Mahnbescheid muss man innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einlegen.
Ich habe allerdings ab nächster Woche Semesterferien und bin 5-6 Wochen nicht zu Hause. Was soll ich nun tun?
Ein Anwalt ist zu teuer…

Danke im Voraus

Guten Abend,
da kann man leider erst einmal überhaupt nichts tun. Wenn gegen den Mahnbescheid kein Widerspruch erhoben wird, kann die Gegenseite den Vollstreckungsbescheid beantragen. Erhebt man verspätet, also nach Fristablauf, Widerspruch, so wird dieser als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gewertet.

Grundsätzlich hat man aber auch die Möglichkeit, gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch einzulegen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung. Nach Einspruch geht die Sache automatisch ins gerichtliche Verfahren über. Der verspätete Widerspruch bzw. ein evtl. sogar verspäteter Einspruch sollte auf jeden Fall begründet werden.
Viel Erfolg und einen schönen Abend.
Viele Grüße
Sabine

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Hört sich blöde an aber zuhause bleiben. Anders geht es nicht, da Sie selber den Widerspruch einlegen
müssen.

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Das stellt leider ein Problem da. Du musst innerhalb der 14 Tage den Wiederspruch einreichen oder du reichst einen Wiederspruch zum Vollstreckungsbescheid ein, siehe hier:

Der ausgefüllte Mahnbescheid ist beim Mahngericht in der Rechtsantragsstelle abzugeben oder per Post an dieses Gericht zu senden.
Nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses an das Gericht wird der Mahnbescheid dann erlassen und an den Schuldner zugestellt. Mit dem zugestellten Mahnbescheid kann jedoch noch nicht vollstreckt werden. Erst zwei Wochen nach der Zustellung kann ein Vollstreckungsbescheid beim gleichen Gericht beantragt werden. Erst wenn dieser Vollstreckungsbescheid erlassen und dem Schuldner zugestellt worden ist, erhält der Gläubiger einen Titel, also das Recht einen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung zu beauftragen.
Ist der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides nicht innerhalb von sechs Monaten ab Zustellung des Mahnbescheides gestellt worden und hat der Schuldner auch nicht Widerspruch oder Einspruch erhoben, so verliert der Mahnbescheid seine Wirkung.