Gerichtliches Mahnverfahren?

Guten Tag,
Partei A will an Partei B ein gerichtliches Manverfahren erwirken. Diesem Verfahren gingen keine Mahnungen vorraus. Partei A ist außerdem eine Privatperson, die bis zum heutigen Tag keine Vorderungen in schriftlicher Art und Weise, mit einer Auflistung der geforderten Kosten, gestellt hat!
Beide Parteien wohnen in der selben Wohnung und es geht um Nebenkosten (Telefon, Strom) von Dezember und Januar.
Partei B kann die verlangte Summe nicht bezahlen, selbst wenn sie wollte. Aus Mangel an einer Nachzahlung bestimmter Ämter.
Ist Partei A überhaupt berechtigt, einen solchen Mahnbescheid zu stellen?
Welche Rechte hat Partei B?

Ich bin dankbar für Anregungen jeglicher Art!

Hallo,
ein Mahnbescheid (MB) brauch keinerlei vorherige Mahnung um ihn zu beantragen aber die Frage ist doch eine ganz andere. Wie kommt A auf den Forderungsbetrag??? Gibt es einen Mietvertrag? Und wenn ja wie ist es dort geregelt mit den Nebenkosten?
Unabhängig davon macht es für A absolut keinen Sinn einen MB zu beantragen, wenn er Kosten geltend machen will, die nicht nachvollziehbar sind. Wenn A den MB beantragen sollte, würde ich empfehlen sofort einen Widerspruch gegen den MB einzulegen mit der Begründung, das die Forderung unberechtigt ist da keine Auflistung bzw. Aufsplittung der Nebenkosten erfolgt ist. Überrings solche Nebenkosten sind nur dann fällig wenn sie im Mietvertrag in Schriftform vorliegen sei es als Pauschalbetrag (oder Prozentwert der Gesamtnebenkosten die zwischen A + B aufgeteilt werden). Ist dies nicht der Fall, kann A auch keine Forderung geltend machen.
Wenn noch Fragen sind, dann bitte nachfragen,
MfG HBBH

Es gibt einen Mietvertrag, aber nicht zwischen A und B. Sondern beide Parteien haben einen Vertrag mit dem Vermieter.
A fordert Strom- und Telefonkosten für Dezember und Januar. Beides aber ohne genaue Auflistung. Es gab von Partei lediglich Androhungen und Fristen die sich wiedersprachen über ein bekanntes Internetforum.
Wie die Nebenkosten im Vertrag geregelt sind, kann B zum Zeitpunkt nicht sagen, da A den Mietvertrag zurück hält. Ohne triftigen Grund.
Zur Verzögerungen der Zahlungen kam es auch nur, weil ein Ausbildungsförderungsamt mit der Zahlung evtl mit Vorsatz (das will ich aber nicht unterstellen!) verzögert.
Also kam Partei B nicht absichtlich in Verzug.
Ist es denn überhaupt ratsam, dass A einen MB ausstellen will, wenn von vornherein klar ist, dass B den Forderungen nicht nachkommen kann?

MfG F.

Hallo ich versuch mal ein wenig zu helfen.

  1. A kann auch ohne Mahnungen ein MB(Mahnbescheid)beantragen.
  2. Auch Privatpersonen können das jederzeit.
  3. Da es sich hierbei um Nebenkosten handelt muss dass in irgendeiner Form schriftlich festgehalten sein wie hoch der Anteil von Person B ist.Sollten alle Verträge nur auf A laufen sieht das sehr schlecht für A aus.
  4. Ein Mahnbescheid muss daher immer auf eine schriftlich festgesetzte Forderung aufgebaut sein.
  5. Ob Person B die Forderung zahlen kann ist uninteressant. Der MB dient dazu die Forderungen gesätzlich festzuschreiben in einm darauf folgenden Vollstreckungsbescheid. Ob B nicht zahlen kann wird dann der Gerichtsvollzieher entscheiden. B kann den Offenbahrungseid ablegen wenn es nicht anders geht. Aber durch den gerichtlich erlassenen VB hat Person A 30 Jahre lang das Recht die Forderungen einzutreiben.
  6. leider Prüft das mahngericht nicht ob eine ordnungsgemäße Rechnung oder dergleichen vorab ergangen ist. Von daher kann Person B einen Widerspruch gegen diesen MB einreichen (Frist 14 Tage) dan wird vor dem AG geprüft ob die Forderung von A gerechtfertigt ist und eine MB gestellt werden kann.

Dieses ist keine Rechtsauskunft ediglich meine Erfahrungen in 10 Jahren Vollstreckungstätigkeit.

Sollten noch weitere Fragen sein einfach mailen.

LG

Hallo ich versuch mal ein wenig zu helfen.

  1. A kann auch ohne Mahnungen ein MB(Mahnbescheid)beantragen.
  2. Auch Privatpersonen können das jederzeit.
  3. Da es sich hierbei um Nebenkosten handelt muss dass in irgendeiner Form schriftlich festgehalten sein wie hoch der Anteil von Person B ist.Sollten alle Verträge nur auf A laufen sieht das sehr schlecht für A aus.
  4. Ein Mahnbescheid muss daher immer auf eine schriftlich festgesetzte Forderung aufgebaut sein.
  5. Ob Person B die Forderung zahlen kann ist uninteressant. Der MB dient dazu die Forderungen gesätzlich festzuschreiben in einm darauf folgenden Vollstreckungsbescheid. Ob B nicht zahlen kann wird dann der Gerichtsvollzieher entscheiden. B kann den Offenbahrungseid ablegen wenn es nicht anders geht. Aber durch den gerichtlich erlassenen VB hat Person A 30 Jahre lang das Recht die Forderungen einzutreiben.
  6. leider Prüft das mahngericht nicht ob eine ordnungsgemäße Rechnung oder dergleichen vorab ergangen ist. Von daher kann Person B einen Widerspruch gegen diesen MB einreichen (Frist 14 Tage) dan wird vor dem AG geprüft ob die Forderung von A gerechtfertigt ist und eine MB gestellt werden kann.

Dieses ist keine Rechtsauskunft ediglich meine Erfahrungen in 10 Jahren Vollstreckungstätigkeit.

Sollten noch weitere Fragen sein einfach mailen.

LG

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Hallo ich versuch mal ein wenig zu helfen.

  1. A kann auch ohne Mahnungen ein MB(Mahnbescheid)beantragen.
  2. Auch Privatpersonen können das jederzeit.
  3. Da es sich hierbei um Nebenkosten handelt muss dass in irgendeiner Form schriftlich festgehalten sein wie hoch der Anteil von Person B ist.Sollten alle Verträge nur auf A laufen sieht das sehr schlecht für A aus.
  4. Ein Mahnbescheid muss daher immer auf eine schriftlich festgesetzte Forderung aufgebaut sein.
  5. Ob Person B die Forderung zahlen kann ist uninteressant. Der MB dient dazu die Forderungen gesätzlich festzuschreiben in einm darauf folgenden Vollstreckungsbescheid. Ob B nicht zahlen kann wird dann der Gerichtsvollzieher entscheiden. B kann den Offenbahrungseid ablegen wenn es nicht anders geht. Aber durch den gerichtlich erlassenen VB hat Person A 30 Jahre lang das Recht die Forderungen einzutreiben.
  6. leider Prüft das mahngericht nicht ob eine ordnungsgemäße Rechnung oder dergleichen vorab ergangen ist. Von daher kann Person B einen Widerspruch gegen diesen MB einreichen (Frist 14 Tage) dan wird vor dem AG geprüft ob die Forderung von A gerechtfertigt ist und eine MB gestellt werden kann.

Dieses ist keine Rechtsauskunft ediglich meine Erfahrungen in 10 Jahren Vollstreckungstätigkeit.

Sollten noch weitere Fragen sein einfach mailen.

LG

Hallo!

Also generell kann jeder gegen jeden einen Mahnbescheid erwirken. Das Gericht prüft hierbei nicht die Rechtmäßigkeit der Forderung, sondern lediglich die formalen Vorschriften.
Eine Mahnung ist nicht immer nötig. Wichtig ist, dass Sie mit Ihren Zahlungen in Verzug sind. Erst dann müssen Sie auch die Gerichtskosten tragen.
Sie sollten sich zunächst fragen, ob die Forderung wirklich berechtigt ist. Beachten Sie, dass auch mündlich geschlossene Verträge wirksam sind und eingehalten werden müssen. Haben Sie also vereinbart, dass Sie einen Teil der Nebenkosten übernehmen, dann müssen Sie sich hieran auch halten.
Wenn Sie den Mahnbescheid erhalten, können Sie binnen 14 Tage Widerspruch einlegen. Dann kann der Gläubiger (also der Antragsteller) die Eröffnung des streitigen Verfahrens beantragen, indem er die Gerichtskosten vorauszahlt.
Dann prüft das Gericht die Forderung. In der Beweispflicht liegt hier der Gläubiger. Der muss beweisen, dass die Forderung berechtigt ist. Glaubt ihm der Richter, werden Sie zur Zahlung der Forderung und der Gerichtskosten (Größenordnung so zwischen 200 und 400 EUR) verurteilt. Glaubt er ihm nicht, wird die Klage abgewiesen und der Gläubiger hat die Kosten zu tragen.
Ob Sie das Risiko eingehen wollen müssen Sie selbst entscheiden. Oder Sie lassen sich anwaltlich beraten, was jedoch auch mit Kosten verbunden ist, solange Sie nicht rechtsschutzversichert sind.
Zahlungsunfähigkeit befreit übrigens nicht von der Zahlungspflicht! Also mit dem Argument „Ich kann nicht zahlen.“ sollte kein Widerspruch eingelegt werden.

Viele Grüße

Hallo,
ich hatte ihnen doch schon geschrieben, das nur eine Forderung rechtens ist, wenn sie nachgewiesen wird und vor allem wie sie sich zusammenstellt bzw.
auf welcher Rechtsgrundlage der Forderungsanspruch beruht.