Gerichtliches Mahnverfahren- Prozesskostenhilfe

Hallo,
ich möchte ein Gerichtliches Mahnverfahren einleiten und wollte fragen wie man da richtig vorgeht.
Beim Gericht hat man mir gesagt, das ich den Antrag auf ein Mahnverfahren und den Antrag auf Prozesskostenhilfe zusammen stellen soll, aber was mache ich wenn der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelegt wird?

Vielleicht könnt Ihr mir weiterhelfen.

Hallo,
was das Gericht da sagt ist meiner Meinung nach falsch. Die PKH brauchen Sie nur, wenn der Schuldner der Forderung im MB widerspricht und sie die Forderung gerichtlich einklagen müssen - wollen.
Den MB bekommen sie beim Schreibwarenhändler - ausfüllen und ab damit zum entsprechenden Mahngericht. Das war´s - und dann abwarten was passiert.
Gruß
HBBH

Hallo,
vielen Dank für die Antwort.
Es fallen doch aber schon Gerichtskosten an, wenn man einen Mahnbescheid beantragt, oder?

Hallo,
stimmt in der Tat. Siehe bitte hier unter Gerichtskosten nach:
http://www.online-mahnbescheid.de/infos_023.html
Gruß
HBBH

Das normale mahnverfahren halt ohne PKH

Hallo zurück !

Die Aussage des Amtsgerichtes habe ich so in der Praxis seit über 7 Jahren nicht erlebt :smile:

Der normale Ablauf wäre:

  1. Mahnbescheid beantragen (Gegner hat ab Zustellung eine Einspruchsfrist von 14 Tagen)

  2. Vollstreckungsbescheid beantragen (Gegner hat ab Zustellung eine Widerspruchsfrist von erneut 14 Tagen ab Zustellung)

3.a) Sofern der Gegner nicht widerspricht, ergeht der Vollstreckungsbescheid, damit kann bspw. die Zwangsvollstreckung beauftragt werden… diese bisherigen Kosten zahlen vorerst SIE !

3.b) Bei einem Einspruch/Widerspruch kommt es zu einem Gerichtsverfahren, wo doch erhebliche Kosten anfallen. Erst hier sollte bei entsprechender Bedürftigkeit Antrag auf Prozesskostenbeihilfe Ihrerseits beantragt werden.

Der Antrag wird vom Gericht geprüft und nur, wenn Erfolgsaussichten bestehen, wird Ihnen diese Beihilfe zugesprochen.

Das ist der Verfahrensablauf, den ich seit mehr als sieben Jahren als Vertreter der Kläger in diversen Bundesländern erfahren habe.

Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

C. Seutter

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich habe heute über online-mahnantrag.de einen Mahnantrag ausgedruckt und in der Anleitung stand auch, das mam den Antrag auf Erlass des Mahnbescheides und der Antrag auf Prozesskostenhilfe entweder zusammen, oder nach Aufforderung des Gerichts einreichen soll.
Bei den Punkt ob ich Prozesskostenhilfe beantrage, habe ich nein gemacht, kann ich dann trotzdem wenn Widerspruch eingelegt wird, die Prozesskostenhilfe noch beantragen, so wie Sie es auch geschrieben haben? Dazu muß ich noch erwähnen, das ich gleicht, falls Widerspruch eingelegt wird, das streitige Verfahren beantragt.

Gruß

andreas

Hallo,

einen Antrag auf ein Mahnverfahren stellt man beim AG Hagen. Hierzu kannst Du dort anrufen und die helfen Dir dann weiter. Dort kannst evtl. auch wegen der Prozesskostenhilfe fragen.

Mit Prozesskostenhilfe kenne ich mich nicht aus.

Lieber Gruß

Monika

Huhu !

Normalerweise ist der Verfahrensablauf nach ZPO (Zivilprozessordnung), dass man vor Verfahrensbeginn noch die Möglichkeit hat, seine „Bedürftigkeit“ für Prozesskostenhilfe nachweisen kann (es könnte ja auch sein, dass man diese vorher gar nicht hatte…) also in jedem Fall nochmal den Antrag stellen !!!

LG C. Seutter

Hallo,
vielen Dank für die Hilfe.
Wenn noch weiter Fragen oder Probleme auftauchen, kann ich mich dann nochmals an Sie wenden?

Gruß

andreas

Huhu !

Immer wieder gerne !

MfG

Christian Seutter

Sorry, ich kenne mich gut mit Mahnbescheiden/Mahnverfahren aus, aber mit Prozesskostenhilfe hatte ich noch nie zu tun.

Gruss, lichtblick

Hallo,
vielen Dank für deine Antwort.
Vielleicht kannst du mir vielleicht die Frage beantworten.
Nach welchen Kriterien entscheidet denn der Richter sollte es zum streitigen Verfahren kommen ob das Schriftliche Verfahren angewendet wird, oder ob man Persönlich erscheinen muß.
Letzteres wäre nicht so gut, da der Gerichtsstand über 500 Kilometer von meinen Wohnort entfernt ist.

Hallo,
das würde ich auch gern mal wissen, wonach die das entscheiden. Also bestimmt nicht nach Streitwerthöhe, weil ich schon wg. 200 EUR zu Gericht musste (beruflich).
Es kommt ja nur dann zum streitigen Verfahren vor einem Gericht, wenn der Gegner Widerspruch gegen MB oder Einspruch gegen Titel einlegt. Evtl. hast ja Glück und der legt weder Widerspruch noch Einspruch ein und Du bekommst gleich einen Titel. Aus diesem kannst Du dann durch Gerichtsvollzieher vollstrecken lassen.
Und falls er doch Widerspruch/Einspruch einlegt, müßtest Du eine Klageschrift einreichen. In der kannst dann beantragen, dass das Verfahren schriftlich durchgeführt wird (weil Du ja 500 km sonst zu fahren hättest).
Viel Erfolg wünscht Dir lichtblick

Hallo,
der Antragsgegner hat Widerspruch eingelegt, so das es jetzt zum Streitigen Verfahren kommt.
Da der Gegner Anwalt ist und das Gericht zuständig ist, an den er Berufsbedingt Arbeitet, habe ich jetzt die Befürchtung der Befangenheit, das sich Richter und Anwalt kennen.
Reicht dieser Umstand aus, einen andren Gerichtsstand zu beantragen?

Huhu !

Mit sowas hatte ich bisher keine Erfahrung ! Fakt ist, dass sich Richter, Staatsanwälte und Anwälte i.d.R. alle untereinander kennen…

Da würde ich doch vorschlagen, sich beim Gericht mal zu erkundigen… an sich reicht es nicht aus für einen Befangenheitsantrag…

in welchem Bereich arbeitet denn der Antragsgegner ? Z.B. als Strafverteidiger (Strafgericht) ? Dann sieht es schlecht aus…

Aber wenn er beim Zivilgericht arbeitet und eben solche Fälle wie den Ihren bearbeitet, dann sieht das schon ganz anders aus…

LG

Hallo,
ich brächte noch einmal Ihre Hilfe.
Heute Post vom Gericht bekommen.
Ich soll meinen Anspruch in einer der Klageschrift entsprechenden Form begründen.
Was für eine Form hat denn eine Klageschrift?

Hallo,
ich bräuchte noch einmal Ihre Hilfe.
Heute Post vom Gericht bekommen.
Ich soll meinen Anspruch in einer der Klageschrift entsprechenden Form begründen.
Was für eine Form hat denn eine Klageschrift?

Hallo,

erforderliche Angaben in der Klage (§ 253 der Zivilprozessordnung):

* Name und Anschrift der klagenden Partei
* Name und Anschrift der beklagten Partei
* Kurzbezeichnung des geltend gemachten Anspruchs
(z.B. wg. Forderung)
* Ein bestimmter Antrag (z.B. Beklagte wird verur-
Teil, EUR … an die Klägerin zu bezahlen)
* Begründung des Antrags (z.B. Warenlieferung,
Rechnung, Mahnungen, keine Zahlungen …
Beweismittel beifügen)
* Unterschrift
* alles 3-fach bei Gericht einreichen

LG lichtblick

Hallo !

Eine Klageschrift ist wie folgt aufgebaut

Teil 1:

Nennung des Geschäftszeichens (steht im Schreiben des Gerichts)

Ihr Name mit vollständiger Adresse

gegen (./.)

Name des Gegners mit vollständiger Adresse

Teil 2:

umfangreiche Schilderung des Vorganges mit einer klaren Beschreibung, warum Ihnen die Forderung zusteht. Am besten in chronologischer Reihenfolge.

Wichtig: Alle Beweise bzw. Nachweise IM ORIGINAL beifügen und am Ende des Schreibens als Anlagen aufführen.

Am besten alles zusammentackern und mit einem extra Anschreiben an das Gericht schicken !

Viel Erfolg

D.F.3000