ein Mahnbescheid über 5000 Euro wurde erstellt. Diesem wurde vom Gegner widersprochen. In der Klage beim Amtsgericht hatte Kläger eine Strafbewehrung für den Wiederholungsfall beantragt, worauf das Gericht den Streitwert auf 5.500 Euro festsetzte. Der Anwalt des Gegners rügte daraufhin die Zuständigkeit, und das Verfahren wurde an das Landgericht übergeben.
Nun stellen sich gravierende Änderungen in der Grundlage des Mahnbescheids ein, die vorher übersehen wurden. Nun will Kläger die Klage (Klage beim LG wurde noch nicht eingereicht) zurücknehmen, da keine Chance auf Erfolg besteht.
Welche Kosten werden dem Kläger auferlegt? Gegner hat wie gesagt einen Anwalt bereits beim Mahnbescheid eingeschaltet, als dies ja noch nicht notwendig war, da vor dem AG ja kein Anwaltszwang besteht. Vor dem LG wurde noch nicht verhandelt. Muss der Kläger auch mit einem KFB für die Anwaltskosten des Gegners rechnen, oder wird das gegeneinander aufgehoben (§92 ZPO)?
Doch, die Rechtshängigkeit tritt mit Zustellung des Mahnbescheides ein.
Welche Kosten werden dem Kläger auferlegt?
Die Gerichtskosten und die Anwaltskosten des Beklagten.
Gegner hat wie
gesagt einen Anwalt bereits beim Mahnbescheid eingeschaltet,
als dies ja noch nicht notwendig war, da vor dem AG ja kein
Anwaltszwang besteht.
Ja, haha, genau. Der Anwalt hat seinem Mandanten mal eben EUR 5.000 erspart, aber notwendig war das natürlich nicht. Hätte der Kläger, bevor er die Sache ins Rollen brachte oder zumindest bevor er die Klage erweitert, mal einen Anwalt gefragt, hätte ihm das ebenfalls eine Menge Geld erspart. Aber nein, das wäre natürlich nicht notwendig gewesen.
Muss der Kläger auch mit einem KFB für die Anwaltskosten des
Gegners rechnen,
Da kann er wohl ziemlich sicher mit rechnen.
oder wird das gegeneinander aufgehoben (§92
ZPO)?
Der Kläger ist zwar um wichtige Erkenntnisse reicher, aber das ist nicht das, was das Gesetz unter „teilweisem Obsiegen“ versteht…
bei dieser Streitwerthöhe aber auch bei Geringeren ist der Beklagte natürlich berechtigt, sich anwaltlich vertreten zu lassen; dies hat mit dem Anwaltszwang vor dem LG nichts zu tun; wenn die Klage zurückgezogen oder in sonstiger Weise nicht mehr weiter verfolgt wird, hat natürlich der Kläger auch die Kosten des Beklagten zu übernehmen, im gleichen Maße, wie der Beklagte die gegnerischen Kosten zu übernehmen hätte, wenn er verliert.