weiß eigentlich jemand, welche Bedeutung der Gerichtshammer in den USA tatsächlich hat?
Damit meine ich jetzt nicht, das man da toll rumklopfen kann, wenns zu laut ist.
Die Frage ist, ob der Hammer in die Prozessordnung eingebunden ist (zB. bis zum Schlag geht die Verhandlung, danach können keine Anträge mehr gestellt werde, etc.).
Gruß
Dea
Aus zahlreichen (englischsprachigen) Quellen geht hervor, dass der Hammer kein fester Bestandteil der Prozessordnung ist, sondern es dem Richter überlassen bleibt, ob und wie er ihn einsetzt, siehe z. B. http://www.freerepublic.com/focus/f-news/1083384/posts
Offenbar verzichten aber viele Richter heute auf den Gebrauch dieses Hammers, weil sie darin ein Zeichen der Schwäche und des Kontrollverlusts sehen:
„…Judge Rickert said, “I’ve only had a dozen situations where I’ve raised my voice, but I’ve never thought of grabbing the gavel and pounding it, which is probably, technically, what it’s for—for restoring order.” It seems that most judges prefer using their voice to the pounding of a gavel; there are times, though, when the gavel does the trick…“ http://www.ncsconline.org/WC/FAQs/PubInfCtTriviaFAQ…
„…But those gavel slams are for show, just to open court. They’re not really meant to quell disorder and control proceedings.
Real judges usually rely on methods other than gavels to do that. Some establish order and control through mere presence, either their own or a surrogate’s“… http://jacobslaw.lawoffice.com/CM/WillieDowonLawPrac…
der „Gerichts-Hammer“ ist eigentlich gar kein Gerichtshammer,sondern wurde in Zeiten (Ohne Technik) bei allen Öffentlichen Veranstaltungen
(wie Versteigerungen/Parlamentssitzungen usw) benutzt,um die
„Aufmerksamkeit“ der Zuhörer „zu wecken“…
(im Deutschen Bundestag in Bonn gab es sowas bis weit in die 1970er Jahre hinein…).
Heutzutage hat es aber weit „Mehr Effekt“,wenn man mit dem Fingernagel
über das Mikrofon streicht…)
Das man (speziell in GB) und auch in einigen US-Bundesstaaten) noch diese „Reliqien“ antrifft,hängt mit „Denkmalpflegerischen“ Seite zusammen…
Gerade in GB (aber auch in etlichen US-Bundesstaaten) sind Gerichte in der „Ursprungsform“ erhalten geblieben…
Das kann so sein, muss aber nicht. Der Hammer würde reichen.
Hallo,
zumindest im gesamten ZVG bzw. in § 817 ZPO bzw. in § 156 BGB finde ich nicht einmal das Wort „Hammer“ sondern immer nur den „Zuschlag“. Man kann natürlich auch mit einem Hammer real zuschlagen, gemeint ist wohl aber die Willenserklärung „jawoll, sie sind der glückliche“. Insoweit ist wohl der „Hammerschlag“ bei einer Versteigerung max. als konkludente Erklärung des Zuschlags zu verstehen, nicht aber allein der „zuschlagende“ Hammer ist der Zuschlag. Man stelle sich vor, der Hausmeister greift zum Hammer…
nicht der „Hammer“ sondern die Erklärung des Versteigerers…
„Der Zuschlag ergeht an…“…
Be EBay gibt es ja auch keinen „Hammer“…))
So eine Erklärung habe ich bisher noch auf KEINER Antiquitätenauktion erlebt. Ein guter Teil der Bieter will ja anonym bleiben. Z.B. gerade auch bei Telefongeboten. Wie es woanders zugeht weiß ich nicht. Ich kenne das NUR so,
Beispiel: 300€ zum ersten, zum zweiten - der Auktionator blickt nochmal in die Runde - zum dritten. Bei manchen Häusern blickt er nach - zum dritten - nochmal für 1Sekunde in die Runde und dann kommt ein Signal (meist ein Hammerschlag - auch schon mal elektronisch erzeugt).
Und jetzt wird einfach die Bieternummer notiert.
Gruß
Peter