Gerichtskosten?

Hallo Alle zusammen,

ich habe eine rein hypothetische Frage. Angenommen jemand wird bei einer Auskunftsanhörung in einer Erbsache veruteilt. Der Klage auf Auskunft wird also stattgegeben. Das Urteil lautet, der Beklagte muss die Kosten übernehmen da er den Prozess verloren hat und Auskunft erteilen. Gehören dann dazu auch die Anwaltskosten die dem Kläger im laufe eines Jahres entstanden sind, in denen die Auskunft nicht erteilt wurde?
Oder betrifft dieses Urteil nur die Gerichtkosten und Anwaltskosten am Verhandlungstag?

Danke schon mal für die Antworten und freundliche Grüße S.B.

Gehören dann dazu auch die
Anwaltskosten die dem Kläger im laufe eines Jahres entstanden
sind, in denen die Auskunft nicht erteilt wurde?

Zu den Kosten des Rechtsstreits, die der Verurteilte tragen muss, gehören auch die Anwaltskosten, soweit sie im gerichtlichen Verfahren entstanden sind. Wohlgemerkt sind diese Kosten nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren erstattungsfähig. Wenn der Kläger seinem Anwalt also auf Grund einer Gebührenordnung mehr bezahlt, bleibt er hinsichtlich des überschüssigen Teils auf seinen Kosten sitzen.

Oder betrifft dieses Urteil nur die Gerichtkosten und
Anwaltskosten am Verhandlungstag?

Das Urteil betrifft alle Kosten, die in dem Verfahren entstanden sind. Wahrscheinlich ist das eine Verfahrensgebühr (die dann das gesamte Gerichtsverfahren abdeckt, egal wie lang es gedauert hat) und eine Terminsgebühr (für den Verhandlungstag, wobei etwaige weitere Verhandlungstage damit auch abgedeckt wären).

Gerichtskosten?
Hallo Mevius,

danke für die Antwort, dass hilft mir / uns sehr.

Einen schönen Sonntag und viele Grüße aus dem Schwarzwald - S.B.

Hallo nochmal Mevius,

wir diskutieren nun doch noch. Jetzt konkretisiere ich meine Frage und freue mich, wenn Sie noch einmal antworten.

Eine fiktive Frage, sind die RA-Kosten, die dem Kläger im laufe eines Jahres entstanden sind, weil die Beklagte ihrer Auskunftspflicht über ein Erbe nicht nachgekommen ist, auch von der Beklagten zu zahlen? Oder nur rein die Kosten für die Verhandlung und die an diesem Tag entstandenen RA-Kosten?

Wieder Danke und mit freundlichem Gruß S.B. und R.B.

Die Frage wurde ja schon gestellt und von mir auch schon beantwortet. Ich versuche es jetzt noch einmal mit anderen Worten:

Gesetzliche Anwaltskosten (nur diese sind überhaupt erstattungsfähig) entstehen - vereinfacht gesagt - unabhängig davon, wie lang das Gerichtsverfahren dauert und wie viele Gerichtstermine stattfinden.

Folgende Anwaltskosten sind im Gerichtsverfahren typisch:

  1. Die sog. Verfahrensgebühr. Sie fällt immer an, aber ihre Höhe hängt vom Streitwert ab und nicht davon, wie lang der Prozess dauert. Sie fällt nur einmal an.

  2. Die Terminsgebühr fällt insbesondere an, wenn es zu einem Gerichtstermin kommt. Aber auch sie fällt nur einmal an, egal wie viele Termine in dem selben Verfahren noch folgen.

Gerichtskosten?
…die anderen Worte sind jetzt verstanden.

Die Beklagte muss NICHT die RA-Beratungskosten des Klägers tragen. Obwohl sie diese Kosten durch bewusstes und böswilliges Fehlverhalten verursacht hat. Aber O.K., damit ist zu leben!

Wieder ein Gruß S.und R. B.

Nein, das kann man so auch nicht sagen. Gerichtskosten sind Kosten, die im Zuge eines Gerichtsverfahrens entstehen. Danach war explizit gefragt, und darauf habe ich geantwortet.

Außergerichtliche Kosten eines Rechtsanwalts, vor allem die sog. Geschäftsgebühr, können oft ebenfalls ersetzt verlangt werden. Es handelt sich bei den Kosten für den Rechtsanwalt um einen Schaden, und oft besteht ein Anspruch auf Ersatz dieses Schadens.

Berühmtes Beispiel: Der Schuldner befindet sich mit einer Zahlung im Verzug. Dazu muss er grundsätzlich vom Gläubiger gemahnt werden, z.B. durch einen Brief, in dem der Schuldner aufgefordert wird, nun endlich zu zahlen. Wenn der Schuldner auf diese Mahnung hin nicht leistet, gerät er in Verzug (§ 286 BGB) und muss den Verzugsschaden, also die Anwaltskosten in Höhe der gesetzlichen Gebühren, ersetzen (§§ 280, 286 BGB).

Gerichtskosten?
…angenommen, „man“ würde zB nachdem „man“ eine Klage auf Auskunft durch ein Urteil als berechtig bekommt. Dann im Anschluss, noch seinen berechtigen Erbanspruch per Richterspruch bekommt, auch die aussergerichtlichen RA-Kosten und möglicherweise und sonstige Kosten einklagen?
Wird sind gespannt!

Dein Text ist ein bisschen verworren. Ich schildere darum erst einmal, was ich verstanden habe bzw. vermute und als Grundlage meiner Antwort verwende:

Ein Pflichtteilsberechtigter P verlangt vom Erben E Auskunft über das Erde, z.B. indem er einen Brief schreibt. E weigert sich, die Auskunft zu erteilen. Daraufhin beauftragt P einen Rechtsanwalt R mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen. P schreibt den E auch an und erhebt, als dieser wieder nicht erfüllt, namens und im Auftrag des P Klage. E wird rechtskräftig verurteilt, dem P die Auskunft zu erteilen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Kosten des Rechtsstreits, wie sie mit dem Ausspruch im Urteil gemeint sind, haben wir ja schon behandelt. Es handelt sich im Wesentlichen um die eigentlichen Gerichtskosten, die P nämlich bei Klageerhebung an das Gericht zahlen musste, und Ps Anwaltskosten, soweit sie die Tätigkeit des R im Verfahren betreffen, also z.B. die Klageerhebung selbst und die Terminswahrnehmung.

Offen bleiben damit die Kosten, die P durch das außergerichtliche Tätigkeitwerden des P entstanden sind. Dies sind keine Kosten des Rechtsstreits im Sinne des Urteils. In dem Beispiel, wie ich es hier schildere, wäre E aber mit der Erteilung der Auskunft in Verzug geraten. Die Aufforderung, die Auskunft zu erteilen, ist nämlich gleichzeitig eine Mahnung i.S.v. § 286 BGB, und wer auf eine Mahnung nicht leistet, der befindet sich im Verzug.

Folge dieses Verzugs ist, dass P, um seinen Anspruch durchzusetzen, auf rechtlichen Beistand angewiesen war. Er „musste“ also einen Rechtsanwalt beauftragen und dafür Geld investieren. Dieses Geld ging dem P nur deshalb verloren, weil E den Anspruch des P rechtswidrig nicht erfüllt hat. Dafür muss E dem P dessen Anwaltskosten erstatten.

Der Anspruch auf Ersazt des Schadens ist wie der Anspruch auf Auskunft ein solcher, den E nun freiwillig erfüllt oder eben nicht. Tut er es nicht, muss bzw. kann der Anspruch ebenfalls eingeklagt werden. In aller Regel wird er schon mit der ersten Klage geltend gemacht.

Beispiel: B schuldet K die Summe x, zahlt aber nicht. K mahnt B vergeblich und beauftragt dann einen Anwalt, der B ebenfalls vergeblich mahnt und dann Klage erhebt. Die Kosten für den Anwalt des K belaufen sich auf y Euro. Dann wird in der Klage regelmäßig Folgendes stehen:

Ich beantragte,

  1. den B zu verurteilen, an den K x Euro […] zu zahlen,

  2. den B zudem zu verurteilen, an den K weitere y Euro […] zu zahlen.

Man kann beides aber auch getrennt geltend machen. Dadurch erhöhen sich allerdings die Gerichtskosten.

Gerichtskosten?
Danke das sind sehr wichtige Hinweise für mich / uns!
Jetzt ginge es aber sicherlich zu sehr in die Tiefe, bei diesem angenommenem „Fall“. Die Klage abzuweisen wurde zB damit begründet, dass die Gegenseite kein juristische Ausbildung habe und deshalb keine klare Angaben machen konnte. Er als RA konnte es seinem Mandeten nicht klar machen was gefordert würde. Oder „man“ fühle sich schikaniert und belästigt, weil man immer zum RA müsse. In dem Tenor geht das Ganze seit nunmehr etwas mehr als einem Jahr. So schreibt ein RA in einer Erwiderung dem Gericht. Ich fasse es nicht! Kann das eine dummdreiste Maschen sein? Zu beginn waren es sogar persönliche Beleidigungen. Seit das Gericht eingeschaltet ist hält sich dies jedoch in Grenzen. Es gibt viele Zeugen aus der Fam. die aussagen wollen und werden, die wissen und bestätigen, dass die Erblasserin in einem Zustand seelischer (geistiger) Schwäche alles getan hatte, was diese Menschen von ihr wollten. Allerdings ist sie immer wieder ausgebrochen und hat sich mitgeteilt. Jetzt werden wir sehen was sich weiter ergibt.
Viele Grüße S.+ R. B.