Sie werden für diese kosten als zweit-bzw Mitschuldner
in anspruch genommen,da ein Ausgleich der forderung durch den Erstschuldner nicht zu erreichen war,
Ja.
Sie werden für diese kosten als zweit-bzw Mitschuldner
in anspruch genommen,da ein Ausgleich der forderung durch den Erstschuldner nicht zu erreichen war,
Ja.