Hallo,
es stimmt, dass die Kosten im Berufungsurteil tenoriert werden, und es ist meiner Meinung nach auch richtig, dass es darauf ankommt, ob die Strafe deshalb verringert wurde, weil mehrere „prozessuale Taten“ angeklagt wurden und wegen eines Teils dieser Taten freigesprochen wurde. In dem Fall kommen §§ 465 Abs. 1 und 467 Abs, 1 StPO beide zur Anwendung: Soweit man freigesprochen wurde, muss man keine Gerichtskosten zahlen, und auch die notwendigen Auslagen (= Anwaltskosten) zahlt grundsätzlich die Staatskasse.
Wenn nur eine (prozessuale) Tat in Rede steht und die kleine Strafkammer (Berufungsinstanz) nur das Strafmaß gemildert hat, kommt es darauf an, ob die Berufung beschränkt oder unbeschränkt eingelegt worden ist. Wurde sie unbeschränkt eingelegt, ist § 473 Abs, 4 StPO einschlägig. Danach hat das Gericht „die Gebühr zu ermäßigen und die enstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten“, wenn ein Rechtsmittel teilweise Erfolg hat. Nach herrschender Meinung (Nachweise im Kommentar Meyer-Goßner/Schmidt, StPO, § 473 Randnummern 25 f.) hat ein unbeschränkt eingelegtes Rechtsmittel des Angeklagten teilweise Erfolg, wenn es zu einer nicht unwesentlichen Strafmilderung geführt hat; entschieden wurde das bei einer Strafermäßigung um 1/4. Bei einer Ermäßigung von 3 Jahren auf 2 Jahre mit Bewährung kann man das wohl auch annehmen. Es kommt aber dann bei der Billigkeitsentscheidung noch darauf an, ob nach den Umständen anzunehmen ist, dass der Angeklagte auch dann Berufung eingelegt hätte, wenn ihn schon das Schöffengericht zu 2 Jahre mit Bewährung verurteilt hätte. Hätte er trotzdem Berufung eingelegt, ist es nicht unbillig, ihn trotzdem mit den Kosten und Auslagen zu belasten. Wäre das unbillig, bestimmt das Gericht, dass der Angeklagte nur einen bestimmten Bruchteil oder bestimmte Einzelposten zahlen muss und der Rest der Staatskasse auferlegt wird.
Man kann die Frage also nicht in einem Satz beantworten! Es kommt immer auf die Umstände an.
LG
Nilson