Gerichtskosten bei Finanzgerichtsverfahren

Hallo,
ein Steuerpflichtiger hat nach Einspruchsverfahren Klage eingelegt, weil die Finanzbehörde nicht auf die Argumente eingehen wollte und Fristablauf drohte. Nachdem die Klage vorlag und der Finanzbehörde zur Kenntnis gebracht wurde, half diese dann doch ab.Die Verfahrensgebühren will die Finanzbehörde nicht übernehmen, da nach § 21 Gerichtskostengesetz das Gericht die Entscheidung zu treffen hätte, ob Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben werden.Eine Rechtsgrundlage für die Übernahme der gerichtlich festgesetzten Kosten, die der Kläger nach Entscheidung des Finanzgerichts zu tragen hat, durch die Behörde, ist nicht vorhanden.Ist das so zutreffend? Wie soll sich der Steuerbürger verhalten, wenn er ggf. gerichtlich dagegen vorgehen möchte ? Verwaltungsgericht?
Gruß
rakete

Hallo,

da hätte der Stpfl. wohl mit der Klage auch beantragen sollen, dass dem Finanzamt die Kosten des Verfahrens auferlegt werden sollen.

Ob man das jetzt noch nachreichen kann, weis ich leider nicht.

Grüße
Chris

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Hallo,

Nachdem die Klage
vorlag und der Finanzbehörde zur Kenntnis gebracht wurde, half
diese dann doch ab.

Bei einer derartigen Abhilfe müssen sowohl der Kläger als auch das Finanzamt die Erledigung der Hauptsache erklären. Bei dieser Gelegenheit kann man als Kläger auch den Antrag stellen, die Kosten des Verfahrens -und des außergerichtlichen Vorverfahrens- dem Finanzamt aufzuerlegen. Das Finanzgericht stellt das Verfahren dann durch Beschluss ein und entscheidet auch über den Kostenantrag. M.E. kann man dabei nichts verlieren, da im ungünstigsten Fall man eben die Kosten selbst tragen kann, im günstigsten Fall dies aber das Finanzamt tut.

Die Verfahrensgebühren will die
Finanzbehörde nicht übernehmen, da nach § 21
Gerichtskostengesetz das Gericht die Entscheidung zu treffen
hätte, ob Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht
entstanden wären, nicht erhoben werden.Eine Rechtsgrundlage
für die Übernahme der gerichtlich festgesetzten Kosten, die
der Kläger nach Entscheidung des Finanzgerichts zu tragen hat,
durch die Behörde, ist nicht vorhanden.

Dass di dazu freiwillig keine Lust haben, sehe ich schon ein, das kann man aber mit dem Antrag beim Finanzgericht klären lassen.

Viel Erfolg
C.