Der Schuldner legt Widersprüche ein, deshalb müßte der
Gläubiger die Klage(n) beantragen.
Nun ja, er muss das keineswegs, und im Übrigen hat auch der Anspruchsgegner das Recht, nunmehr die Durchführung des streitigen Verfahrens zu beantragen. Aber ich nehme mal an, du meinst mit „müssen“ keine gesetzliche Pflicht, sondern die ökonomische Notwendigkeit, die sich daraus ergibt, dass man sein Geld haben will. Okay, dann passt es.
Die Gegenstandswerte liegen jeweils so niedrig, daß die
Gerichtskosten für den Gesamt-Gegenstandswert niedriger wären,
als für die beiden einzelnen Verfahren.
Wie kommst du darauf, dass das was mit den niedrigen Streitwerten zu tun hat? Die Kostentabellen im GKG und im RVG sind beide degressiv gestaffelt, und auch bei ganz hohen Gegenstandswerten kann es sein, dass die gemeinsame Verhandlung weniger Kosten verursacht. Umgekehrt kann es m.E. rein kostenmäßig nie von Vorteil sein, einen Anspruch aufzusplitten, sondern dies ist, denke ich, im besten Fall neutral.
Meine Fragen:
Ist der Gläubiger bzw. sein Anwalt verpflichtet bzw.
wenigstens berechtigt, die einzelnen Verfahren zu einem
gesamten Verfahren zusammenführen zu lassen, um
Gerichtsgebühren zu sparen?
Nein. Ich sehe das jedenfalls nicht. Mir fiele keine Vorschrift ein, die das verlangen würde, weder im Prozess- noch im materiellen Recht.
Wenn dies nicht getan wird, wäre dann der Schuldner
berechtigt, die Differenz-Gerichtskosten bzw. -Anwaltskosten
nicht zahlen zu müssen, so daß u. U. der Gläubiger zuviel
Gerichts- und Anwaltskosten zahlt?
Da der Anspruchsteller nach meinem Dafürhalten gerade keine Pflicht verletzt und auch keine Obliegenheit, muss ich wohl konsequent sein und sagen: Pech für den Antragsgegner. Er muss die Kosten ja sowieso nur zahlen, wenn er a) im Unrecht ist (§ 91 ZPO) und b) nicht sofort anerkannt hat (§ 93 ZPO). Das ist dann aber ja nun wirklich sein Bier.
Du hast übrigens die wichtigste Frage gar nicht gestellt: Würde sich durch die Verbindung der beiden Prozessrechtsverhältnisse überhaupt der von dir angedachte Kostenvorteil ergeben?
Zu den Anwaltskosten Musielak, ZPO, Kommentar, 8. Aufl. 2011, § 147 Rn. 8 i.V.m. § 145 Rn. 35:
_Wird ein Rechtsstreit in mehrere Prozesse geteilt, sind dem Anwalt Gebühren zunächst aus dem Gesamtstreitwert erwachsen. Nach der Trennung fallen die gleichen Gebühren jeweils aus den geringeren Streitwerten erneut an. Wegen der Degression der Anwaltsgebühren ist die Summe aus den beiden geringeren Gebühren nicht identisch mit der Gebühr aus dem addierten Wert. Eine einmal entstandene Anwaltsgebühr kann nicht mehr untergehen. Sie kann nur auf eine später entstehende Gebühr anrechnungspflichtig sein. Daher wird dem Anwalt ein Wahlrecht zwischen der Gebühr aus dem addierten Streitwert und den beiden Gebühren aus den geringeren Streitwerten zugebilligt.
(Hervorhebung durch mich)_
Zu den Gerichtskosten Musielak, a.a.O. Rn. 9:
Gerichtsgebühren werden durch den Verbindungsbeschluss nicht ausgelöst. Die vor der Verbindung in den einzelnen Verfahren angefallenen Gebühren bleiben unberührt. Bei mehreren nach Prozessverbindung durch Prozessvergleich erledigten Verfahren verbleibt es bei den vor Verbindung entstandenen Einzelgebühren nach KV Nr. 1210; jede dieser Einzelgebühren ermäßigt sich nach KV Nr. 1211.26 Das Verfahren nach der Verbindung zählt zur selben Instanz; es gilt § 35 GKG.
(Hervorhebung durch mich)