Gerichtskosten Wegeunfall

Hallo,
wir diskutieren gerade ob Gerichtskosten (Gericht + Gutachter)die nach einem Einspruch gegen einen Busgeldbescheid entstanden sind steuerlich absetzbar sind.
Bei dem Vorgang handelt es sich um einen Wegeunfall und der Busgeldbescheid wurde in eine Ordnungswidrigkeit umgewandelt.
Gruß

Busgeldbescheid

Was ist denn Busgeld ?
Das musste ich für meine Kinder zahlen, als sie mit dem Bus zum Kindergarten gefahren wurden…

Gemeint sein wird wohl Bußgeld, vermute ich jetzt mal.

Natürlich ist das nicht abzugsfähig, war ja selbst Schuld.

Warum sollte sich der Steuerbürger daran beteiligen ?

[MOD] Komplettzitat gelöscht

Das Bußgeld sei mal dahingestellt, man mußte ja keins bezahlen nachdem Einspruch erhoben wurde.
Es entstanden aber Rechtsanwaltskosten, Gerichstkosten und Gutachterkosten um dies vor Gericht zu klären und das alles war die Folge eines Wegeunfalls.

Trotzdem war der Wegeunfall selbst verschuldet…

Prozesskosten als Unfallfolgekosten abziehbar
Hi !

Ich gehe mal davon aus, dass mit „Wegeunfall“ ein Unfall auf der Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte oder zurück gemeint ist.

Mit der Entfernungspauschale sind nur die gewöhnlichen, voraussehbaren Kfz-Aufwendungen abgegolten, die bei der Benutzung des eigenen privaten Kfz für berufliche Zwecke entstehen.

In dem Pauschbetrag sind Unfallkosten nicht berücksichtigt (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EStG Fassung bis 2006, die jetzt wieder gilt). Diese Unfallkosten und Unfallfolgekosten sind zusätzlich abzugsfähig.

Zu den abziehbaren Unfallfolgekosten zählen daher z. B. Krankheitskosten, Prozesskosten usw. (FG Düsseldorf vom 11.01.1979 II 33/75 L, EFG S. 440, rkr).

Und zu der von Petz angeführten Schuldfrage findet sich üblicherweise folgendes:
Unfallkosten teilen das rechtliche Schicksal der Fahrtkosten, d.h. Unfallkosten sind Werbungskosten, wenn sich der Unfall während einer dienstlich veranlassten Fahrt ereignet (BFH vom 11.07.1980, BStBl II S. 655). Unfallkosten können selbst dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn der Unfall darauf beruht, dass der Steuerpflichtige bewusst und leichtfertig gegen Verkehrsvorschriften verstoßen hat (BFH vom 24.02.1978, BStBl II S. 380). Fragen des Verschuldens oder der Strafbarkeit spielen für die Abziehbarkeit der Aufwendungen keine Rolle. Die betriebliche Veranlassung der Fahrt und damit der Unfallkosten wird deshalb nicht in Frage gestellt, wenn der Stpfl. zu schnell fährt, ein Verkehrszeichen übersieht, wegen Übermüdung am Steuer einschläft, eine Zigarette herabfallen lässt oder eine Musikkassette auswechselt und dadurch einen Unfall herbeiführt (vgl. BFH vom 28.11.1977, BStBl II 1978 S. 105).

BARUL76

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Hallo,

ausgeschlossen sind lediglich Trunkenheitsfahrten.
Die Schuldfrage stellt sich ansonsten niemals.

Dies würde in der Konsequenz ja bedeuten, dass jede verursachte Schramme beim Ausparken keinen WK-Abzug nach sich zöge.
Ebenso enstehen bei Schuld des Unfallgegners üblicherweise ja gar keine Unfallkosten, da diese komplett von der gegnerischen Versicherung abgedeckt werden.

Gruß
Lawrence