Hallo,
eine Frage zu folgendem Fall:
Ein Kunde will bei einem Händler einen Anspruch gerichtlich geltend machen. In den AGB des Händlers steht als Gerichtsstand der Sitz des Händlers. Hat der Kläger die Möglichkeit, den Gerichtsstand auf seinen eigenen Wohnort ändern zu lassen oder muss der Prozess in diesem Fall am Gerichtsstand der Firma durchgeführt werden?
Danke,
Martin
Hallo,
irgendwo muss ja der Gerichtsstand sein. Irgendwer hat halt mal (lange bevor der Online-Handel erfunden war…) festgelegt, dass der Sitz des Händlers den Gerichtsstand festlegt.
Wenn man sich seiner Sache sehr sicher ist, kann man trotzdem beruhigt dort Klage einreichen, denn der Verlierer muss neben den Gerichtskosten auch noch die Aufwände der anderen Partei tragen. Und hierzu zählen unter anderem auch die Anreisekosten des Klägers.
Viele Grüße
Lumpi
irgendwo muss ja der Gerichtsstand sein. Irgendwer hat halt
mal (lange bevor der Online-Handel erfunden war…)
festgelegt, dass der Sitz des Händlers den Gerichtsstand
festlegt.
was meinst du mit „lange bevor der Online-Handel erfunden war“ ?
der gerichtsstand regelt sich nach den §§ 12ff. zpo.
wenn kein ausschließlicher gerichtsstand, keine prorogation oder der fall des § 38 III Nr.1 zpo vorliegt, dann kann auch am gerichtsstand des leistungsortes gem. § 29 zpo iVm § 269 bgb geklagt werden. das muss nicht zwingend der wohnort/gerichtsstand der niederlassung gem. §§ 12f. bzw. 21 ZPO sein.
es kommt eben jetzt darauf an, ob die voraussetzungen der prorogation vorliegen (was man aus dem sachverhalt nicht ablesen kann).