Gerichtsstand
Hmm. Nach den letzten Änderungen gilt für den Gerichtsstand gegen Privatpersonen (Privatkunden) deren Wohnsitz = Schutz des „Schwächeren“.
Hallo,
du musst die §§ 38-40 ZPO lesen.
Wenn ich mich recht entsinne, kann man einen Gerichtsstand wirksam sowieso nur gegenüber Vollkaufleuten vereinbaren, während sämtliche AGB-Klauseln, die versuchen einen Verbraucher an den Ort des Verwenders der AGB zu ziehen, unwirksam sind. Es muss also zumindest heissen, Gerichtsstand ist soweit im Rahmen der §§38-40 ZPO zulässig, der Ort… Das gilt aber nicht für Rechtswahlklauseln, die lassen sich auch gegenüber Verbrauchern durchsetzen.
mfg astrachan