Gerichtsstand unklar

Von einer Privatperson soll gegen eine Versicherung AUSKUNFTSKLAGE beim Amtgericht
erhoben werden. Unklar dazu:

  1. Nach § 215 VVG ist Gerichtsstand der Wohnort des Klägers.
    Könnte alternativ auch an einem Ort geklagt werden, wo die Versicherung eine
    Konzernniederlassung unterhält?
  2. Kann ein AUSWÄRTIGER Anwalt direkt Klage einreichen, oder geht das nur über einen
    lokalen Korrespondenzanwalt, d.h. mit zusätzlichen Anwaltskosten, die auch im Erfolgsfall
    nicht erstattet würden?
  3. Bei einer Auskunftsklage ist der Streitwert naturgemäß unklar. Auf welcher Basis wäre ein
    angemessenes Anwaltshonorar zu vereinbaren? Die der Klage zugrundeliegenden Fragen
    werden dem Anwalt überwiegend vom Mandanten zur Verfügung gestellt.
  1. Nach § 215 VVG ist Gerichtsstand der Wohnort des Klägers.

Wohlgemerkt: „auch“. So steht es im ersten Satz des ersten Absatzes. Auch aus dem Umkehrschluss aus Abs. 1 S. 2 ergibt sich, dass dieser Gerichtsstand für Klagen gegen Versicherer nicht ausschließlich ist. Darum gilt:

http://dejure.org/gesetze/ZPO/35.html

Könnte alternativ auch an einem Ort geklagt werden, wo die
Versicherung eine
Konzernniederlassung unterhält?

Vermutlich ja:

http://dejure.org/gesetze/ZPO/21.html

  1. Kann ein AUSWÄRTIGER Anwalt direkt Klage einreichen

Ja, eine örtliche Gebundenheit der rechtsanwaltlichen Zulassung gibt es nicht mehr.

  1. Bei einer Auskunftsklage ist der Streitwert naturgemäß
    unklar. Auf welcher Basis wäre ein
    angemessenes Anwaltshonorar zu vereinbaren? Die der Klage
    zugrundeliegenden Fragen
    werden dem Anwalt überwiegend vom Mandanten zur Verfügung
    gestellt.

Der Streitwert wird vom Gericht festgelegt. Der gesetzliche Vergütungsanspruch (nach RVG) würde sich daran orientieren. Alles andere ist schwer zu sagen, Honorarvereinbarungen können ja ziemlich beliebig sein.

Levay

Vielen Dank für Ihre Hinweise. Zwei Fragen noch bitte:

  1. Nach § 21 ZPO kann ALTERNATIV eine Niederlassung der Versicherung als Klagort
    gewählt werden. Vorliegend besteht zwar eine Konzernniederlassung, jedoch
    keine eigene Niederlassung der Konzerntochtergesellschaft, gegen die eine
    Auskunftsklage erwogen wird. Käme nach Wahl des Klägers trotzdem auch die
    Konzernniederlassung in Frage?
  2. Gilt § 215 VVG (Gerichtsstand Wohnort Kläger) auch für Altverträge?